Rentenversicherung Musterklauseln

Rentenversicherung. Anträge auf Ausstellung von Versicherungskarten für die Höher- und Weiterversicherung neh- men sowohl die Ortsverwaltung als auch das Fachamt bei der Stadtverwaltung entgegen. Das Gleiche gilt für Rentenanträge sowie für Anträge auf Feststellung von Beschäftigungszeiten für Flüchtlinge und Vertriebene einschließlich der hierfür erforderlichen Zeugenerklärungen. Sämtliche Anträge mit Unterlagen werden gesammelt über das Fachamt der Stadtverwaltung an den Versicherungsträger übersandt. Aufrechnungsbescheinigungen für die Höher- und Weiterversicherung können von der Ortsverwaltung unmittelbar erteilt werden.
Rentenversicherung. Zertifizierungsnummer Daten des Musterkunden Effektivkosten Produkt- Informationsblatt [2/2] Person Geplanter Vertragsverlauf Ihr mtl. Beitrag Einmalzahlung
Rentenversicherung. 27.1 Anträge auf Erstausstellung und Folgekarten von Versicherungskarten, die unmittelbar an den Versicherungsträger übersandt werden, nimmt die Ortsverwaltung entgegen. Bei Aufrechnung von Gebrauchskarten bleibt es den Versicherten überlassen, die Karten bei der Ortsverwaltung oder bei der Ausgabestelle der Stadt Ravensburg anzufordern.
Rentenversicherung. Artikel 25 - in Kraft ab 01.09.1969
Rentenversicherung. Für den Fall, dass Übungsleiter bis zum 31. Dezember 2012 abhängig geringfügig beschäftigt waren, ist mit der Anhebung des Arbeitsentgelts von 400 auf 450 EUR nunmehr die Rentenversicherungspflicht verknüpft (gesetzliche Neuregelung). Allerdings besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Sofern ein Übungsleiter am 31. Dezember 2012 bereit selbständig tätig war und diese Tätigkeit lediglich geringfügig ausgeübt hat, bestand keine Rentenversicherungspflicht. Dabei bleibt es auch dann, wenn dessen Arbeitseinkommen jetzt auf bis zu 450 EUR angehoben wird, da ab 1. Januar 2013 lediglich für geringfügig entlohnte Beschäftigte (im Sinne des vorherigen Absatzes) die Rentenversicherungspflicht eingeführt worden ist. Für die Übungsleiter nach diesem Vertrag bleib t alles beim Alten – keine Rentenversicherungspflicht! Die zuvor dargestellte besondere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt ausschließlich für die begünstigte Sportübungsleitertätigkeit. Sonstige nebenberufliche Tätigkeiten für Sportvereine, etwa als Platzwart etc., sind hiervon ausgeschlossen. Gleiches gilt fü r beschäftigte/angestellte Sportler etc.
Rentenversicherung. Artikel 14
Rentenversicherung. Der Arbeitgeber sagt Rentenzahlungen in Höhe der versicherten Rente bzw. bei Fondsgebundenden Rentenversicherungen in Höhe der sich aus dem vorhanden- en Wert des Deckungskapitals der Versicherung bei Beginn der Rentenzahlung sowie dem geltenden Rentenfaktor (Rente gemäß Rentenzahlungsweise je 10.000 Euro Deckungskapital) ergebenden Rente zu. Ab Rentenbeginn werden sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Die Einzelheiten sind in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
Rentenversicherung. Um die Rentenoption wählen zu können, muss der Mitarbeiter bereits von einer Ar- beitsmarktrente gemäß Tarifvertrag erfasst sein. Wenn Rente gewählt wird, wird der vereinbarte Prozentsatz laufend als Sonderzah- lung an den Xxxxxx der Rentenversicherung überwiesen. Dieser Betrag gilt für den Zweck der Urlaubsgeldberechnung, Steuer usw. als ein regulärer Rentenbeitrag. Die Einzahlung der Extrarente veranlasst nicht die Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags.
Rentenversicherung. Mindestbeitrag für eine Versicherungsperiode 10,00 Mindestbeitragshöhe bei Einmalbeitrag 5.000,00 Mindestjahresrente bei laufender Beitragszahlung 300,00 Mindestbetrag einer Teilkapitalabfindung 1.000,00 Zuzahlungen bis fünf Jahre vor Ablauf Mindestbetrag je Zuzahlung 100,00
Rentenversicherung. Für den Fall, dass Übungsleiter bis zum 31. Dezember 2012 abhängig geringfügig beschäftigt waren, ist mit der Anhebung des Arbeitsentgelts von 400 auf 450 EUR nunmehr die Rentenversicherungspflicht verknüpft (gesetzliche Neuregelung). Allerdings besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Sofern ein Übungsleiter am 31. Dezember 2012 bereits selbständig tätig war und diese Tätigkeit lediglich geringfügig ausgeübt hat, bestand keine Rentenversicherungspflicht. Dabei bleibt es auch dann, wenn dessen Arbeitseinkommen jetzt auf bis zu 450 EUR angehoben wird, da ab 1. Januar 2013 lediglich für geringfügig entlohnte Beschäftigte (im Sinne des vorherigen Absatzes) die Rentenversicherungspflicht eingeführt worden ist. Für die Übungsleiter nach diesem Vertrag bleibt alles beim Alten – keine Rentenversicherungspflicht!