Beitragsregulierung. 15.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi- kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb ei- nes Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichti- gen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei- facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes ver- langen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 15.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder
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