Beitragsstundung Musterklauseln

Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeit- raum von bis zu sechs Monaten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstundung ist, dass der Bei- trag für das vor der Beitragsstundung liegende Versicherungs- jahr vollständig gezahlt wurde. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraums nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen.
Beitragsstundung. Wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Stun- dung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungs- schutz: ▪ Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind vollständig gezahlt. ▪ Der Rückkaufswert ist höher als die zu stundenden Beiträge. ▪ Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht gekündigt. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erfolgt in einem Betrag am Ende des Stundungszeitraumes oder durch Verrech- nung mit eventuellen Leistungen während des Stundungszeit- raums. Wir werden die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabsetzen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Mitteilung die ausstehenden Beiträge nachzahlen. Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Stun- dungsangebot, das wir Ihnen unterbreiten. Der Anspruch besteht einmal, je überschrittener zehn Jahre Beitragszahlungsdauer ein weiteres Mal. Entnahmemöglichkeit während der Rentenzahlungszeit
Beitragsstundung. Unter nachfolgenden Voraussetzungen und mit unserer Zustimmung haben Sie die Möglichkeit auf Stundung der Beiträge bis zu 6 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: • Der Versicherungsvertrag besteht bereits 3 Jahre, • die Beiträge für die ersten 3 Versicherungsjahre sind vollständig gezahlt, • der Betrag bei einem Rückkauf ist höher als die zu stundenden Beiträge, • der Vertrag ist nicht gekündigt. Der Versicherungsnehmer zahlt den gestundeten Betrag unverzinst nach Ablauf des Stundungszeitraums innerhalb eines Monats in einem Betrag ein. Zahlen Sie Ihre Beiträge nicht fristgemäß oder nur teilweise zurück, verrechnen wir die offenen Beiträge mit dem vorhandenen Deckungskapital. Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Angebot, das wir Ihnen gern unterbreiten.
Beitragsstundung. Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: - Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf der Stundung mindestens 10 Jahre und - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigt. Eine Zuführung von Beitragsanteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossen, haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeit, höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer zu entrichten. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall der Beitragsstundung die vorstehenden Regelungen. (1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, können Sie jeder- zeit in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) verlangen, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung zu reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den Min- destbetrag von 300 EUR jährlich nicht unterschreitet und - kein Beitragsrückstand besteht. (2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt. (3) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug gemäß § 10 Abs. (4) vor. (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 Abs. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil. (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- gung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den jähr...
Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Ver- sicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu sechs Mo- naten zinslos gestundet werden. Voraussetzung für eine Beitragsstun- dung ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Ver- sicherungsjahr vollständig gezahlt wurde. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitraumes nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrückstand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausglei- chen.
Beitragsstundung. Bei Zahlungsschwierigkeiten innerhalb der ersten 60 Monate der Vertragslaufzeit können wir Ihnen eine Beitrags- stundung anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass Beiträge für mindestens zwölf Monate gezahlt wurden und die Stundung nicht länger als sechs Monate dauern soll. Die Nachzahlung der Beiträge hat am Ende des Stundungszeit- raums in einer Summe zu erfolgen. Bei Zahlungsschwierigkeiten außerhalb des 60-Monats-Zeitraums haben Sie die Möglichkeit der flexiblen Beitragszah- lung und von Beitragspausen nach den Voraussetzungen von § 12 dieser Bedingungen.
Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zinslos gestundet werden. Vorausset- zung für eine Beitragsstundung ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und nach Ablauf der Beitragsstundung die Ver- sicherungsdauer noch mindestens 24 Monate andauert. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitrau- mes nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrück- stand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen. Auf Wunsch kann der Ausgleich des Beitragsrückstands, so- fern möglich, auch wie folgt durchgeführt werden: ◼ durch Erhöhung des zu zahlenden Beitrags unter Beibe- haltung des bestehenden Versicherungsschutzes; die Höhe des neuen zu zahlenden Beitrags wird nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. ◼ durch Reduzierung des Versicherungsschutzes; dieser wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik berechnet. ◼ durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital; hierbei können Sie zwischen einer Verringerung des Ver- sicherungsschutzes und einer Erhöhung des zu zahlen- den Beitrags wählen. Eine erneute Beitragsstundung ist nur möglich, wenn die ge- stundeten Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen wurden. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung entfällt die Möglichkeit zum Ausgleich des Bei- tragsrückstands durch Erhöhung des zu zahlenden Beitrags, durch Reduzierung des Versicherungsschutzes und durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital aufgrund ge- setzlicher Rahmenbedingungen.
Beitragsstundung. Sie haben – neben der Möglichkeit nach § 1 Abs. (8) – einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraus- setzungen gegen Zahlung eines Stundungszinses Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Ver- sicherungsschutz: - Die Beiträge für die ersten 24 Monate sind vollständig gezahlt. - Das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge. - Es besteht kein Beitragsrückstand. - Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigt. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitrags- zahlungsdauer zu entrichten. Dabei wird der Beitragsrückstand inklusive Stundungszinsen durch eine Vertragsänderung ange- rechnet, so dass keine Nachzahlung erforderlich ist. Als weitere Al- ternative haben Sie die Möglichkeit, die nicht gezahlten Beiträge in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten auszugleichen.
Beitragsstundung. Sie haben das Recht auf eine Stundung Ihrer Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, vorausgesetzt das Deckungskapital des Vertrages entspricht mindestens der Summe der zu stundenden Beiträge einschließlich Stundungszinsen und der Vertrag ist nicht im Zah- lungsverzug. Während der Stundung bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Am Ende des Stun- dungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die entfallenen Beiträge einschließlich der angefallenen Stun- dungszinsen nachzuzahlen. Wenn Sie diese Nachzahlung nicht vornehmen, so werden die versicherten Leistungen unter Verwendung der in § 3 Abschnitt I Abs. 2 beschriebenen Rechnungsgrundlagen ent- sprechend herabgesetzt. Falls Sie die Beitragszahlung weiterhin aussetzen möchten, können Sie unter den oben genannten Vor- aussetzungen bis zu zwei weitere Stundungen von jeweils höchstens 12 Monaten anschließen. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne. 216796 - 07.22 Version: 05.12.2022 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung
Beitragsstundung. Sie können in Textform verlangen, dass unter Beibehaltung des vollen Versicherungsschutzes die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zinslos gestundet werden. Vorausset- zung für eine Beitragsstundung ist, dass der Beitrag für das vor der Beitragsstundung liegende Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und nach Ablauf der Beitragsstundung die Ver- sicherungsdauer noch mindestens 24 Monate andauert. Die gestundeten Beiträge sind mit Ablauf des Stundungszeitrau- mes nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie den Beitragsrück- stand auch zinslos in bis zu 24 Monatsraten ausgleichen. LV//-/23.25w * 8C7B14DB2B5 * 31502 21