Common use of Bekannte Beeinträchtigungen Clause in Contracts

Bekannte Beeinträchtigungen. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Versiche- rungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder Einbringung von Waren und Vorräten in den versicherten Betrieb deren Kontamination, der Verdacht einer Kontamination oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklä- rung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. Im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht.

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