Bekämpfung der Geldwäsche Musterklauseln

Bekämpfung der Geldwäsche. Gemäß den internationalen Regelungen und den Luxemburger Gesetzen und Verordnungen, unter anderem, aber nicht ausschließlich, dem Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der großherzoglichen Verordnung vom 1. Februar 2010, der CSSF-Verordnung 12-02 vom 14. Dezember 2012 und den CSSF-Rundschreiben CSSF 13/556, CSSF 15/609, CSSF 17/650 und CSSF 17/661 betreffend die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie allen diesbezüglichen Änderungen oder Nachfolgeregelungen, obliegt es allen Verpflichteten zu verhindern, dass Organismen für gemeinsame Anlagen zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten kann von einem Antragsteller jedes Dokument, das sie für dessen Identitätsfeststellung als notwendig erachtet, verlangen. Zudem kann die Verwaltungsgesellschaft (oder ein von dieser Beauftragter) sämtliche anderen Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung der anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, einschließlich, jedoch ohne Einschränkung, des CRS- und des FATCA-Gesetzes benötigt. Sollte ein Antragsteller die verlangten Dokumente verspätet , nicht oder nicht vollständig vorlegen, wird der Zeichnungsantrag abgelehnt. Bei Rücknahmen kann eine unvollständige Dokumentationslage dazu führen, dass sich die Auszahlung des Rücknahmepreises verzögert. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die verspätete Abwicklung oder den Ausfall einer Transaktion nicht verantwortlich, wenn der Antragsteller die Dokumente verspätet, nicht oder unvollständig vorgelegt hat. Anleger können von der Verwaltungsgesellschaft (oder einem von dieser Beauftragten) von Zeit zu Zeit im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen betreffend ihrer Pflichten zur kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle ihrer Kunden aufgefordert werden, zusätzliche oder aktualisierte Dokumente betreffend ihrer Identität vorzulegen. Sollten diese Dokumente nicht unverzüglich beigebracht werden, ist die Gesellschaft verpflichtet und berechtigt, Vermögenswerte zu sperren. Zur Umsetzung von Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, der sogenannten 4. EU-Geldwäscherichtlinie, wurde das Gesetz vom 13. Januar 2019 über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer verabschiedet. Dies verpflichtet registrierte Rechtsträger, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das zu diesem Zw...
Bekämpfung der Geldwäsche. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.
Bekämpfung der Geldwäsche. Infolge der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung zur Verhinderung von Geldwäsche sind Personen, die das Investmentgeschäft betreiben, für die Einhaltung von Geldwäschevorschriften verantwortlich. Um diese Verfahren anzuwenden, kann es erforderlich sein, dass vom ACD eine elektronische Identitätsüberprüfung vorgenommen wird. Anleger können beim Kauf von Anteilen oder einer Folgezeichnung unter bestimmten Umständen zur Beibringung zusätzlicher Nachweise aufgefordert werden. Bis zur Vorlage eines befriedigenden Identitätsnachweises behält sich der ACD vor, die Ausgabe von Anteilen oder die Auszahlung von Geldern für Rücknahmen oder Ausschüttungen abzulehnen. Bewertung der Gesellschaft‌‌‌‌ ALLGEMEINE INFORMATIONEN Der Preis eines Anteils der Gesellschaft wird anhand des Nettoinventarwerts des Teilfonds, auf den er sich bezieht, berechnet. Der Nettoinventarwert pro Anteil eines Teilfonds wird derzeit um 12:00 Uhr (Ortszeit Vereinigtes Königreich) an jedem Handelstag, dem Bewertungstermin, berechnet. Für jeden Anteil darf es nur einen Preis geben, der von Zeit zu Zeit anhand eines bestimmten Bewertungstermins festgelegt wird. Der ACD kann jederzeit während eines Geschäftstages eine zusätzliche Bewertung durchführen, wenn der ACD dies für wünschenswert hält.
Bekämpfung der Geldwäsche. Identitätsnachweis Recht zur Ablehnung von Anträgen im Zusammenhang mit Anti-Geldwäsche-Vorschriften
Bekämpfung der Geldwäsche. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und