Was leistet der Versicherer? Musterklauseln

Was leistet der Versicherer?. 1. Abweichend von Artikel 8, Punkt 8.1. der ABS ist die Ersatzleistung für jede einzelne vom Versicherungsschutz umfasste Sache durch deren Versicherungswert begrenzt. 2. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der vom Schaden betroffenen versicherten Sache (Artikel 1, Punkt 1.), das sind die Kosten für die Neuanschaffung zuzüglich der Kosten für den Transport zum Versicherungsort mit allgemein üblichen Transportmitteln und zuzüglich der ortsüblichen Montagekosten. Sind am Schadentag versicherte Sachen nicht mehr erhältlich, wird zur Feststellung eine gleichwertige Sache herangezogen. 3. Die Ersatzleistung erfolgt durch Ersatz der Reparaturkosten (einschließlich der Kosten für den Transport zum Versicherungsort mit allgemein üblichen Transportmitteln) zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles, abzüglich des Restwertes ersetzter Teile. Restwerte bis 10% des Neuwertes gelten als verloren. Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert der versicherten Sache oder ist die Sache völlig zerstört, dann ist die Ersatzleistung mit dem Zeitwert abzüglich des Restwertes der vom Schaden betroffenen versicherten Sachen begrenzt. Der Zeitwert wird von der vom Schaden betroffenen versicherten Sache ermittelt. Zur Ermittlung des Zeitwertes gilt eine Abschreibung (Amortisation) von 10% des Neuwertes (siehe Punkt 2) pro Jahr, gerechnet ab der Erstinbetriebnahme jeder einzelnen versicherten Sache, höchstens jedoch 60%, als vereinbart. Für Schadensfälle, die innerhalb der ersten zwei Jahre, gerechnet ab der Erstinbetriebnahme jeder einzelnen versicherten Sache, eintreten, wird die Amortisation nicht berücksichtigt. 4. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, sowie Überholungen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, gehen auch diese Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers (siehe auch Artikel 5, Punkt 2.3). 5. Für Schäden, für die ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zu haften hat (auch Schäden, die unter eine Garantie fallen), finden die Bestimmungen des § 67 VersVG Anwendung.
Was leistet der Versicherer?. 1.1. Versicherungsschutz Haftpflicht Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben wurden, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Was leistet der Versicherer?. A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten, • die im normalen Betrieb des Versicherungsneh- mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht entstehen und • nach einem Daten-/Programmschaden zur Fortfüh- rung des Betriebes aufgewendet werden müssen. Dies sind a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) Kosten für die Anmietung von Telekommunikations- einrichtungen. A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der Haft- zeit ergeben, sind auf die Entschädigung anzurechnen. A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des Betriebes wäh- rend der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn der Daten-/Programmschaden nicht eingetreten wäre.
Was leistet der Versicherer?. Unter die versicherten Leistungen fallen insbesondere Kosten des Dienstleisters für a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; b) Krisenberatung und -management. Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Versiche- rungsnehmers. Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienst- leister für die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan- genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers. Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer über- nommen, wenn
Was leistet der Versicherer?. 4 1. Cyber-Haftpflichtversicherung 4
Was leistet der Versicherer? einer Cyber-Erpressung, einschließlich solcher, die durch mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, begangen wurden. Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen rechtswidrig - mit einem Hacker-Angriff im Sinne der Ziffer I. 2.2., mit der Ausführung eines Denial-of-Service-Angriffs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person oder mit der Einschleusung eines Computervirus, Wurms, einer logischen Bombe oder eines Trojanischen Pferdes in das Computersystem des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen gedroht und - für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird. Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der Erpresser vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen verlangt.
Was leistet der Versicherer?. Siehe Artikel 5 der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS).
Was leistet der Versicherer? 

Related to Was leistet der Versicherer?

  • Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadener- satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä- den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart- nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versi- cherungsschutz in vollem Umfang. 2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen 2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- rungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtli- chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober- grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. 2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen; 2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.