Versicherte Haftpflicht Musterklauseln

Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in Abänderung von Art. 7 j die gesetzliche Haftpflicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen erfordern, wie Meldung an die zu- ständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treib- stoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwäs- ser und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorste- hendem Absatz gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich den dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel).
Versicherte Haftpflicht. Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz in Abänderung von Art. 1 a sowie 7 s oder einer an deren Stelle tretenden Rege- lung auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicher- ten gehenden Kosten, welche durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung, wie Rückruf, Rücknahme oder Entsorgung von mangelhaften Produkten.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 a, s und t die gesetzliche Haftpflicht für reine Vermögensschäden sowie die zu Lasten der Versicherten gehenden eigenen Kosten für die Be- nachrichtigung bekannter oder die öffentliche Benachrichtigung unbekannter Besitzer im Zusammenhang mit dem Rückruf von ■ Produkten, die ein Versicherter hergestellt, geliefert oder be- arbeitet hat (Teil- und Endprodukte) und deren Besitz an Dritte übergegangen ist oder ■ Produkten Dritter, die fehlerhafte Produkte des Versicherungs- nehmers enthalten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Rückruf während der Vertragsdauer ausgelöst wird und ■ aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen vermu- teter Produktfehler zur Vermeidung versicherter Personen- oder versicherter wesentlicher Sachschäden notwendig und angemessen ist oder ■ zur Vermeidung solcher Schäden behördlich angeordnet wird.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Gesamt-, Mit- und Stockwerkeigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, und zwar un- abhängig davon, ob diese dem versicherten Betrieb dienen (vor- behalten bleibt Art. 7 z). Sofern eine anderweitige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 g die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Ab bruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, für Bauwerke in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bis zu der in der Police bezeichneten Bausumme. Es gilt die Bausumme gemäss Bau- kostenplan Kapitel 1 bis 4 inklusive Honorare und Mehrwertsteuer. Sofern eine anderweitige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 d, i und s die gesetzliche Haftpflicht aus Bestand und Betrieb von Anschluss- gleisen. Versichert sind auch Ansprüche aus a) Schäden an dem von versicherten Unternehmen benützten Rollmaterial und angemieteten Installationen (wie Gleise, Fahrleitungen, nicht jedoch Gebäuden) der Bahn; b) den der Bahn zugefügten reinen Vermögensschäden gemäss der Vereinbarung des Anschlussvertrages (wie betriebliche Mehrkosten wegen Zugsumleitungen oder dem Einsatz von Bussen, wegen ausserordentlichen Zugshalten, Mehrleistun- gen des Betriebspersonals); c) Schäden für die einem versicherten Unternehmen im An- schlussvertrag überbundene vertragliche Haftpflicht.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 i die gesetzliche Haftpflicht wegen a) Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grund- stücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teil- weise dem versicherten Betrieb dienen. Darunter fallen auch Gebäude und Räumlichkeiten, die vom Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen gemietet, geleast oder gepachtet wurden (wie Personalwohnungen); b) Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäude- teilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle); c) Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den gemäss lit. a und b hiervor aufgeführten Gebäudeteilen und Räumlich- keiten dienen. Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz in Abänderung von Art. 7 d auf den Teil des Schadens beschränkt, für welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen hat.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 i die gesetzliche Haftpflicht für Schäden bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln und Badges von elektronischen Schliesssystemen zu Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in welchen die versicherten Personen Arbeiten auszuführen haben oder deren Mieter oder Pächter sie sind, sowie Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern/Systemen und dazugehörenden Schlüsseln/Badges.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Änderung von Art. 7 i die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten, Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenz- anlagen, Anrufbeantwortern, an unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen (Innen- einrichtungen).
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht ■ aus der nicht gewerbsmässigen Durchführung von Anlässen (wie Betriebsfeste, Betriebsausflüge, Schulungskurse, Tage der offenen Tür, Werbeveranstaltungen, Generalversamm- lungen, Sport- und Freizeitanlässe); ■ aus Veranstaltungen im Rahmen des versicherten Betriebs- zweckes; ■ aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; ■ aus der Tätigkeit oder dem Vorhandensein von nicht speziell aufgeführten Institutionen (wie eigene Personalvorsorgestif- tung, Betriebsfeuerwehr und -sanitäter, Betriebsarzt, betriebs- eigene Kinderhorte, Personalrestaurants und dergleichen); ■ aus betriebsinternen Sport- und Freizeitvereinen. Nicht ver- sichert sind Ansprüche im Zusammenhang mit der Haftpflicht der Teilnehmer für Schäden, die sie sich bei aktiver Teilnahme an Kontaktsportarten (wie Fussball, Korbball, Hockey) und bei Kampfsportaktivitäten (wie Boxen) gegenseitig oder anderen aktiven Teilnehmern zufügen.