Versicherte Haftpflicht. Versichert ist die auf in- und ausländischen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht der Versicherten für die im Vertragsspiegel bezeichneten Tätigkeiten aus den • Anlage- und Betriebsrisiken • Produkterisiken • Umweltrisiken für: • Personenschäden • Sachschäden • reine Vermögensschäden
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in teilweiser Abänderung von Art. 7 i die gesetzliche Haftpflicht für Schäden
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers sowie der Benutzer des versicherten Gegenstandes. Die Versicherung gilt subsidiär in Ergänzung zur bestehenden obligatorischen oder freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtver- sicherung. Die Baloise verzichtet bei grobfahrläs- sigen Schäden auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Der Versicherungsschutz gilt bei haftpflichtrecht- lich ersatzfähigen Ansprüchen Dritter wegen • Personenschäden, x.x. Xxxxxx, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung • Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen • Regressansprüche Dritter • die Übernahme des in der Haftpflichtversicherung vorgesehenen Selbstbehaltes • Ansprüche der Versicherten sowie von Personen, die mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemein- samen Haushalt leben. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter, die aus der Schädigung dieser Personen abgeleitet werden (z. B. Versorgerschaden). Davon ausgenommen sind Ansprüche von vorübergehend im selben Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebenden minderjährigen fremden Personen • Ansprüche aus der Verwendung des versicherten Gegenstandes im Zusammenhang mit der Beförde- rung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts • die Haftpflicht bei der Verwendung des versicherten Gegenstandes, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt ist, sowie für welchen eine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist • die Haftpflicht aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten/-flügen mit dem versi- cherten Gegenstand sowie für Wettkampf vorberei- tende Trainings • die Haftpflicht bei der Verwendung des versicherten Gegenstandes auf Rennstrecken • die Haftpflicht für Xxxxxxx, die weder auf einen ver- sicherten Personen- noch auf einem dem Geschädig- ten zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind (reine Vermögensschäden) • die Haftpflicht bei der Verwendung des versicherten Gegenstandes im Zusammenhang mit der vorsätz- lichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen
Versicherte Haftpflicht. A 1 Gegenstand der Versicherung
Versicherte Haftpflicht. B 1.1.1 Versichert sind zivilrechtliche Ansprüche, die auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von ▪ Verletzung oder Tötung von Personen (Personen- schäden); ▪ Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sach- schäden); ▪ Verletzung oder Tötung von Tieren. Versicherungsschutz wird bei Personen- und Sachschäden sowie bei der Verletzung oder Tötung von Tieren in folgen- den Situationen gewährt: ▪ durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motor- fahrzeuges und der von ihm gezogenen Anhänger oder geschleppten Fahrzeuge; ▪ bei einem Verkehrsunfall, der von diesen Fahrzeugen verursacht wird, wenn sie sich nicht in Betrieb befinden; ▪ infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieser Fahrzeuge; ▪ beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen, beim Öffnen und Schliessen beweg- licher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen ei- nes Anhängers oder Fahrzeuges.
Versicherte Haftpflicht. 1Versichert sind Schadenersatzansprüche aus Vermögensschäden, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen eine versicherte Person im Sinne von Art. 2 hienach wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung erhoben werden. 2Versicherungsschutz besteht ausschliesslich für die Tätigkeit der versicherten Personen für die Gesellschaften, nicht jedoch für die Tätigkeit für andere Unternehmen, auch soweit eine solche Tätigkeit auf Weisung des Versicherungsnehmers und/oder einer anderen versicherten Person ausgeübt wird. 3Im übrigen richtet sich der Versicherungsumfang nach diesen AVB, allfälligen Besonderen Bedingungen in Police und Nachträgen sowie den Erklärungen im Antrag.
Versicherte Haftpflicht. In Abänderung von Art. 7 n AVB und unter Strei- chung von Art. 7 l AVB erstreckt sich der Versi- cherungsschutz auch auf Schadenersatzansprü- che, die gegen die versicherten Personen erho- ben werden aufgrund schweizerischer gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen bei Vermögens- schäden, d.h. in Geld messbaren Schäden, die weder auf einen Personenschaden noch auf ei- nen Sachschaden zurückzuführen sind.
Versicherte Haftpflicht. 1 Versichert ist die Haftpflicht der Versicherten aus den Tätigkeiten und Eigenschaften, die in Antrag und Po- lice vereinbart wurden.
Versicherte Haftpflicht. 2 Ausdehnung der Deckung für Vermögensschäden auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen europäischer Staaten.
Versicherte Haftpflicht. Versichert ist in Abänderung von Art. 7 j die gesetzliche Haftpflicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen erfordern, wie Meldung an die zu- ständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treib- stoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwäs- ser und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorste- hendem Absatz gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich den dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel).