Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
Benutzungsgebühren. 1. Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen und nicht ungerechtfertigt diskriminierend sein.
Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrund- sätzen.
Benutzungsgebühren. 1. Jede Partei stellt sicher, dass Benutzungsgebühren, die von ihren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von den Luftfahrtgesellschaften der anderen Partei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, gerecht, angemessen, nicht ungerecht diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sind. Diese Gebühren dürfen den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten dürfen eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Luftfahrtgesellschaften der anderen Partei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Luftfahrtgesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werden.
Benutzungsgebühren. (1) Der AVF erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10, Absatz 2 KAG Gebüh- ren für das Einleiten (a, b) oder Abholen (c, d) und Behandeln von
Benutzungsgebühren. 01. Die Gemeinde/ TuS erhebt für die Nutzung des bereitgestellten Grillplatzes folgende Benutzungsgebühren:
Benutzungsgebühren. 1 Die Benutzungsgebühren setzen sich gemäss Art. 27 der Wasserverordnung zusammen aus Grundgebühren und einer Mengengebühr.
Benutzungsgebühren. 1. Benutzung in den Dienst- räumen für jeden angefan-
Benutzungsgebühren. 1. Die Benutzungsgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die im Pfarrbüro und beim Fahrzeugverwalter (z. Zt. Xxxxxxx Xxxxxx) einsehbar ist. Im Falle einer Veränderung der Benutzergebühren verlieren vorherige Preislisten ihre Gültigkeit.
Benutzungsgebühren. 40 Erhebungsgrundsatz § 41 Gebührenschuldner § 42