Benutzungsgebühren Musterklauseln

Benutzungsgebühren. 1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind. 2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind. 3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Benutzungsgebühren, die von ihren zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei für die Nutzung der Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und der entsprechenden Einrichtungen und Dienste erhoben werden können, gerecht, angemessen, nicht-diskriminierend und gerecht auf die Benutzungskategorien verteilt sind. Diese Gebühren können den vollständigen Kosten der zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen, die die entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf diesem Flughafen oder innerhalb des Systems dieses Flughafens bereitstellen, entsprechen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Kosten können eine angemessene Vermögensrendite nach Abschreibungen beinhalten. Einrichtungen und Dienstleistungen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind effizient und wirtschaftlich bereitzustellen und zu erbringen. Auf jeden Fall werden diese Gebühren von den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die nicht weniger günstig sind als die günstigsten Bedingungen, die einer anderen Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Gebührenberechnung angeboten werden. 2. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Fluggesellschaften und/oder ihren Vertretungen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigt die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen und die Fluggesellschaften oder ihre Vertretungen, die nötigen Informationen auszutauschen, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren gemäß den Grundsätzen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels zu ermöglichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen die Nutzer angemessen über alle geplanten Änderungen der Benutzungsgebühren informieren, damit diese Behörden vor der Durchführung von Änderungen die von den Nutzern geäußerten Ansichten berücksichtigen können. 3. Keine der Vertragsparteien darf im Rahmen einer Streitbeilegung gemäß Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten) dieses Abkommens als vertragsbrüchig in Bezug auf eine Bestimmung dieses Artikels gelten, außer: a) wenn sie es versäumt, einen Vorwurf oder eine Vorgehensweise, wegen der sich die andere Vertragspartei beschwert hat, innerhalb einer angemessenen Fr...
Benutzungsgebühren. 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrund- sätzen. 2. Die Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtun- gen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind. 3. Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen über Benutzungsgebühren zwi- schen ihren für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden und den Luftfahrtun- ternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und dies, wenn machbar, durch die Vertretungsorganisationen der Luftfahrtunternehmen. Über vorgeschlage- ne Änderungen der Benutzungsgebühren sollen solche Benutzer innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden. Jede Vertragspartei ermu- tigt ihre für die Gebührenerhebung zuständige Behörde und die Benutzer, geeignete Informationen über Benutzungsgebühren auszutauschen.
Benutzungsgebühren. 1. Die Benutzungsgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die im Pfarrbüro und beim Fahrzeugverwalter (z. Zt. Xxxxxxx Xxxxxx) einsehbar ist. Im Falle einer Veränderung der Benutzergebühren verlieren vorherige Preislisten ihre Gültigkeit. 2. Die Kirchengemeinde als Betreiberin des Fahrzeugs behält sich eine Anpassung der Kilometerpauschale in Abhängigkeit von kurzfristigen Erhöhungen der Kraftstoffpreise vor. 3. Kraftstoffkosten sind in der jeweiligen Kilometerpauschale enthalten. 4. Die Kraftstoffkosten werden dem Nutzer/der Nutzerin gegen Vorlage der Tankrechnung erstattet bzw. mit den Benutzungsgebühren verrechnet. 5. Alle Fahrten von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen im Aufrag des caritasNetzwerk St. Lamberti werden in ein Fahrtenbuch eingetragen. Hierfür werden keine Einzelrechnungen erstellt.
Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren für die Nutzung durch den ZSD richten sich nach den Benützungstarifen der Sportanlage Dürrbach für einheimische Vereine (Anhang 1). Eine Änderung dieser Tarife ist nur mit der Zustimmung des ZSD zulässig.
Benutzungsgebühren. Die Gemeinde/ TuS erhebt für die Nutzung des bereitgestellten Grillplatzes folgende Benutzungsgebühren:
Benutzungsgebühren a) Der Unterzeichnerrat legt für jede Benutzungsart des EUTELSAT-Welt- raumsegments die Bemessungseinheit fest und bestimmt für jede Benut- zungsart die Gebührensätze. Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die aus- reichen, die Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unter- zeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT-Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benut- zungskategorie decken. b) Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenom- menen Regelungen zu zahlen. c) Der Unterzeichnerrat ergreift alle geeigneten Massnahmen, wenn ein Unterzeichner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren um mehr als drei Monate im Verzug ist, wobei er Art. XVIII Bst. b des Übereinkom- mens berücksichtigt. d) Zu den Benutzungsgebühren, die an dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin nicht gezahlt sind, werden Zinsen dazuge- schlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Benutzungsgebühren. 8 Gebührenpflicht § 9 Höhe der Gebühren und Inklusivleistungen 1. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der jeweils aktuell gültigen Form des Gebüh- renverzeichnisses für die Bühler-Halle der Stadt Beilngries. Die Inklusivleistungen sowie die weiteren buchbaren Zusatzleistungen sind ebenfalls dem Verzeichnis zu entnehmen. 2. Die Gebühr schließt die Kosten für Heizung, Wasser und die Klimatisierungsanlage ein. 3. Die Kosten für den Stromverbrauch sind bis zu einem Gesamtverbrauch von 500,00 kWh im Preis inbegriffen. Wird dieser Wert überschritten erfolgt eine gesonderte Nachberech- nung des Differenzbetrages zu den ortsüblichen Strompreisen. 4. Der Mietvertrag muss die Höhe der Gesamtgebühr inklusive aller Haupt- und Nebenkos- ten enthalten. Ihm ist eine nach Einzelposten aufgeschlüsselte Gesamtrechnung als An- lage beizufügen, aus der sich die einzelnen Gebührensätze ablesen lassen. 5. Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass der Benutzungsgebüh- ren, wenn gleichzeitig andere, nicht vertraglich gebuchte Teile der Bühler-Halle sowie die Zugänge von berechtigten Dritten genutzt werden. 1. Die Bestimmungen zur Fälligkeit der Zahlung sind dem Mietvertrag zu entnehmen. 2. Ist bis zur Fälligkeit der Gebührenforderung keine Zahlung des Veranstalters eingegan- gen, so ist der Vertrag ohne Aufforderung von vorneherein nichtig. Auf diese Vertragsfol- ge ist im Vertrag schriftlich hinzuweisen.
Benutzungsgebühren. 40 Erhebungsgrundsatz § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebüh- renschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebühren- schuldner über. Neben dem Anschlussnehmer können auch die sonstigen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnis- ses zur Benutzung oder Nutzung des Grund- stücks oder Grundstücksteils (Wohnungen, Geschäftsräume usw.) Berechtigten (Was- serabnehmer) Schuldner der Benutzungsge- bühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemes- sungsgrundlagen nach den §§ 42 bis 45 ge- sondert festgestellt werden können und wenn die Wasserabnehmer schriftlich hierzu ihr Ein- verständnis erteilt haben. Dies gilt nicht, wenn sie vor ihrer Inanspruchnahme durch den Ver- band nachweislich bereits an den Gebühren- schuldner gezahlt haben. Ist ein bestimmtes, zwischen dem Anschlussnehmer und einem anderen Wasserabnehmer vereinbartes An- teilsverhältnis dem Verband mitgeteilt worden, so ist dieses für den Fall der Gebührenauftei- lung maßgebend. Gesetzliche Vorschriften, die die Aufteilung von gemeinsamen Grund- stückskosten verbindlich regeln, bleiben unbe- rührt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt- schuldner.
Benutzungsgebühren. Für die Benutzung der Anlagen werden die nachstehenden Gebühren erhoben. Bei der Berechnung der unter A bis C festgelegten Gebühren sind die eingenommenen Eintrittsgelder um die Mehrwertsteuer und evtl. Sonderabgaben an die Sportfachverbände zu kürzen.