Berichtspflichten. Solange die Teilschuldverschreibungen ausstehen, wird die Emittentin auf ihrer Internetseite die Jahres- und Zwischenberichte veröffentlichen. Weitere Berichtspflichten werden gemäß der Regelungen des jeweiligen Börsenplatzes, an dem die Teilschuldverschreibungen gehandelt werden, erfüllt.
Berichtspflichten. Die Länder berichten dem Bund zu der in § 10 Abs. 1 genannten Frist. Jedes Land berichtet zu- sammenfassend
Berichtspflichten. Der gemeinsamen Steuerungsgruppe ist halbjährlich jeweils mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten. Die Berichte sind bis zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, fertig zu stellen. Jedes Land berichtet zusammenfassend
Berichtspflichten. 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröffentlicht.
15.3. Nach Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitet die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Berichtspflichten. Bundesamt für Soziale Sicherung sowie
Berichtspflichten. FINABRO ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu berichten und dabei auch die Kosten einzubeziehen, die mit diesen Dienstleistungen verbunden sind. Im Folgenden sind die Berichtsregeln der FINABRO für die Dienstleistungsbereiche der Portfolioverwaltung und der Annahme und Übermittlung von Aufträgen überblicksartig dargestellt.
Berichtspflichten. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis bis ............. zu berichten. Optional für den Fall, dass zusätzlich Zwischenberichte erforderlich sind (§ 42 ARR 2014): Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (Zwischenverwendungsnachweis und abschließender Verwendungsnachweis), bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis wie folgt zu berichten:
Berichtspflichten. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen folgende Informationen: 1. bis zum 31. Dezember 2017 die landesinternen Verfahrensbestimmungen entspre- chend § 5 Absatz 7 dieser Vereinbarung und
Berichtspflichten. Ein umfassender Jahresbericht (Darstellung des Projektverlaufes, Bewertung der begleiteten Teilnahmen, Bewertung des Gender Mainstreaming, arbeitsmarktpolitische Aspekte etc.) über den Projektverlauf und über die Vernetzungstätigkeiten mit anderen Xxxxxx- organisationen, Institutionen und NGOs im jeweiligen Kalenderjahr ist bis längstens [Datum] vorzulegen.
Berichtspflichten. 3.1 Aus dem fachlichen Bericht muss insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung des geförderten Vorhabens, sowie der durch dieses Vorhaben erzielte Erfolg hervorgehen. Eine Abrechnung muss eine grund- sätzlich durch Originalbelege nachweisbare Zusammenfassung aller mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
3.2 Sofern vertraglich nicht anders ausbedungen, sind ein fachlicher Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung bei Erreichen von zumindest 50 % der Projektgesamtkosten zu legen. Bei Projektende sind ein fachlicher Endbericht und eine Endabrechnung, bis spätestens drei Monate nach Ende des vertraglich vereinbarten Förderungszeitraums zu legen. Bei Fort- setzungsprojekten ist auch das Fortsetzungsförderungsansuchen in diesem Zeitraum zu stellen.
3.3 Allenfalls von der EU zusätzlich geforderte Berichte sind der FFG zeitgerecht vorzulegen. Bei Änderung der Regelungen betreffend die Berichtspflichten der FFG an die Europäische Kommission ist der Förderungsnehmer verpflichtet, die entsprechenden Berichte an die neuen Regelungen anzupassen.
3.4 Der Nachweis kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wobei sich die FFG die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträg- liche Vorlage vorbehält. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüf- bare Wiedergabe gewährleistet ist. Die FFG behält sich die Einsichtnahme in die Original- belege oder deren nachträgliche Vorlage vor. Sofern für den Nachweis der widmungs- gemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist der Förderungsnehmer verpflichtet, die diesbezügliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, einzuholen, sofern die Datenverwendung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ohnedies zulässig ist.
3.5 Hat der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.