Berichtspflichten Musterklauseln

Berichtspflichten. Solange die Teilschuldverschreibungen ausstehen, wird die Emittentin auf ihrer Internetseite die Jahres- und Zwischenberichte veröffentlichen. Weitere Berichtspflichten werden gemäß der Regelungen des jeweiligen Börsenplatzes, an dem die Teilschuldverschreibungen gehandelt werden, erfüllt.
Berichtspflichten. (1) Die Länder berichten dem Bund zu der in § 10 Abs. 1 genannten Frist. Jedes Land berichtet zu- sammenfassend
Berichtspflichten. (1) Der gemeinsamen Steuerungsgruppe ist halbjährlich jeweils mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten. Die Berichte sind bis zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, fertig zu stellen. Jedes Land berichtet zusammenfassend
Berichtspflichten. 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
Berichtspflichten. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen folgende Informationen: 1. bis zum 31. Dezember 2017 die landesinternen Verfahrensbestimmungen entspre- chend § 5 Absatz 7 dieser Vereinbarung und
Berichtspflichten. FINABRO ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu berichten und dabei auch die Kosten einzubeziehen, die mit diesen Dienstleistungen verbunden sind. Im Folgenden sind die Berichtsregeln der FINABRO für die Dienstleistungsbereiche der Portfolioverwaltung und der Annahme und Übermittlung von Aufträgen überblicksartig dargestellt.
Berichtspflichten. Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis bis ............. zu berichten. Optional für den Fall, dass zusätzlich Zwischenberichte erforderlich sind (§ 42 ARR 2014): Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (Zwischenverwendungsnachweis und abschließender Verwendungsnachweis), bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis wie folgt zu berichten:
Berichtspflichten. Bundesamt für Soziale Sicherung sowie
Berichtspflichten. Die Hochschule wird MWK jährlich spätestens zum 30. Juni über den Stand der Zielerreichung zum 31. Dezember des Vorjahres berichten. Hannover, den 07.03.2019 Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität Oldenburg Der Präsident Hannover, den 07.03.2019 Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Berichtspflichten. Ein umfassender Jahresbericht (Darstellung des Projektverlaufes, Bewertung der begleiteten Teilnahmen, Bewertung des Gender Mainstreaming, arbeitsmarktpolitische Aspekte etc.) über den Projektverlauf und über die Vernetzungstätigkeiten mit anderen Xxxxxx- organisationen, Institutionen und NGOs im jeweiligen Kalenderjahr ist bis längstens [Datum] vorzulegen.