Common use of Berücksichtigung des öffentlichen Interesses Clause in Contracts

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

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Samples: www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von darf keine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen abseheneinführen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses berücksichtigt die Vertragspartei die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender sowie repräsentative Verbraucherorganisationen und stützt sich dabei auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheitsachdienliche Informationen, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie die den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt habenübermittelt wurden.

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Samples: secure.ipex.eu, secure.ipex.eu, secure.ipex.eu

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheitals Ganzes, einschließlich der Interessen des einheimischen inländischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

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Samples: 360.lexisnexis.at, www.ris.bka.gv.at

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheitals Ganzes, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigsinländischen Wirtschaftszweig, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen ver- schiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem MaßeEinführer, in dem sie soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

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