Common use of Beschlussfassung Clause in Contracts

Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff SchVG oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen. b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.

Appears in 3 contracts

Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt

Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff SchVG gemäß nachstehendem lit. a oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG ge- mäß nachstehendem lit. b getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen.: (a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff9ff. SchVG Schuldverschreibungsgesetzes getroffen. AnleihegläubigerAnleihegläubi- ger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG Schuldverschreibungsgesetz verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung Gläubigerver- sammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der AbstimmungAb- stimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlei- hegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge Vor- schläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen. (b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung Versamm- lung werden nach § 18 SchVG des Schuldverschreibungsgesetzes getroffen. AnleihegläubigerAnlei- hegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags aus- stehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe Maß- gabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG des Schuldverschreibungsgesetzes verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren weite- ren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung Aufforde- rung zur Stimmabgabe werden den Anleihegläubigern die Beschlussgegenstände Beschlussgegen- stände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.

Appears in 2 contracts

Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Beschlussfassung. Beschlüsse 1. Der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach Stellvertreter, leitet die Sitzung des Aufsichtsrats; der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzung des Ausschusses (jeweils der „Sit- zungsleiter“). Der Sitzungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegen- stände und Abstimmungen. 2. Für die Stimmabgabe und die Beschlussfassung gelten die §§ 9 ff SchVG 12 Abs. 3 und 15 der Satzung. Die schriftliche, elektronische oder per Telefax übermittelte Stimmabgabe soll auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 3. Nach § 14 Satz 3 der Satzung soll die Tagesordnung bei der Einberufung mitgeteilt wer- den. Die Tagesordnung ist um die Gegenstände zu ergänzen, die Aufsichtsratsmitglieder bis spätestens am 11. Tag vor der Sitzung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden benennen. Die ergänzte Tagesordnung ist allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Soweit ausnahmsweise einzelne Gegenstände nicht bei der Einberufung mitgeteilt werden und im Wege Fall von Ergänzungen der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen; dabei gilt jedochTagesordnung, dass dürfen Beschlüsse über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen Sitzung angekündigt worden ist, nur gefasst werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubigerkein Aufsichtsratsmitglied wider- spricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen innerhalb einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung und zu widersprechen. Der Beschluss wird erst dann wirksam, wenn kei- nes der Abstimmung. Mit abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Einberufung Frist widersprochen hat oder wenn alle abwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Gläubigerversammlung werden Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe oder in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegebenanderer Weise zugestimmt haben. Für die Teilnahme an Berechnung der Gläubigerversammlung oder Wochenfrist ist die Ausübung Absendung der Stimmrechte ist eine Anmeldung Ankündigung der Anleihegläubiger Verhand- lungsgegenstände und nicht der Zugang bei den Aufsichtsratsmitgliedern maßgebend. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Wochenfrist für die Ankündigung der Verhand- lungsgegenstände in dringenden Fällen angemessen abkürzen. Den Aufsichtsratsmitgliedern sollen die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterla- gen so rechtzeitig übersandt werden, dass sie sich angemessen auf die Beschlussfas- sung vorbereiten können. Beschlussvorschläge sollen in der Regel so rechtzeitig vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der Sitzung mitgeteilt werden, dass in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenSitzung nicht anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen können. b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.

Appears in 1 contract

Samples: Geschäftsordnung Für Den Aufsichtsrat

Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff SchVG oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind durch notarielle Niederschriften in entsprechender Anwendung der § 130 Abs. 2 bis 4 AktG zu beurkunden. a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen. b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf SchuldverschreibungenTeilschuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.

Appears in 1 contract

Samples: Anleihebedingungen

Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff SchVG oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder AnleihegläubigerAnlei- hegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung Gläubi- gerversammlung verlangen. a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen zu- sammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung Gläubigerversamm- lung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung Gläubigerver- sammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der AbstimmungAbstim- mung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung Tagesord- nung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung Gläubigerversamm- lung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung Einberu- fung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung Gläubigerver- sammlung zugehen. b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen Schuldverschreibun- gen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung Auf- forderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten Ein- zelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung Be- schlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. c) An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden ausstehen- den Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen. Niemand darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Zweck ausüben.der

Appears in 1 contract

Samples: Wertpapierprospekt