Beschlussfassung. Die Anleihegläubiger können Beschlüsse in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und § 5 ff. SchVG fassen.
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Beschlussfassung. Die Anleihegläubiger können Beschlüsse beschließen in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 9 ff. SchVG oder im Wege einer der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und § 5 ff. SchVG fassenSchVG.
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Beschlussfassung. Die Anleihegläubiger Gläubiger können Beschlüsse in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und § 5 ff. SchVG fassen.
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