Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere Musterklauseln

Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 22.09.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Im Fall der Ausübung durch den Anleger oder nach Kündigung durch den Emittenten erhalten Anleger am Fälligkeitstag als Auszahlungs- bzw. Kündigungsbetrag die mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Differenz, um die der am Bewertungstag festgestellte Referenzpreis des Basiswerts den jeweiligen Basispreis überschreitet. Liegt der Referenzpreis auf oder unter dem Basispreis, verfällt der Open End Turbo Bull Optionsschein wertlos. Die Laufzeit der Optionsscheine endet mit dem Knock-Out Zeitpunkt vorzeitig und die Optionsrechte verfallen wertlos, falls ein Knock-Out Ereignis eintritt. Ein Knock-Out Ereignis tritt ein, wenn der maßgebliche Kurs des Basiswerts während der maßgeblichen Barriereüberwachungszeit der Knock-Out Barriere entspricht oder diese unterschreitet. Liegt der Kurs des Basiswerts in der Nähe der Knock-Out Barriere und steigt die erwartete Kursschwankungsbreite des Basiswerts, die aufgrund von aktuellen Marktpreisen berechnet wird, (die sog. ''implizite Volatilität'') an, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass ein Knock-Out Ereignis eintritt. Es besteht das Risiko, dass sich die Auflösung von Absicherungspositionen des Emittenten negativ auf den Kurs des Basiswerts auswirkt und hierdurch ein Knock-Out Ereignis ausgelöst wird. Der Basispreis und die Knock-Out Barriere der Optionsscheine unterliegen einer laufenden Anpassung. Als Ergebnis einer täglichen Anpassung des Basispreises und der Knock-Out Barriere kann sich das Risiko des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses erheblich erhöhen. Anleger sollten sich darüber bewusst sein, dass ein Knock-Out Ereignis auch allein in Folge einer Anpassung der Knock-Out Barriere eintreten kann. Sofern es sich bei dem Basiswert um Aktien oder Kursindizes handelt, wird der Emittent zusätzlich einen Dividenden- Anpassungsbetrag berechnen, der vom Basispreis und von der Knock-Out Barriere an den Tagen abgezogen wird, an denen Dividenden ausgeschüttet werden. Ein Knock-Out Ereignis kann allein auf Grundlage einer vorgenommenen Dividendenanpassung eintreten. Der Optio...
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Jedes Wertpapier ist nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearingstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt wird.
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 11.02.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt bei fallenden Kursen des Basiswerts das Risiko, dass der Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag unter dem Cap liegt. Der Auszahlungsbetrag bzw. der Wert des zu liefernden Basiswerts kann dann – u. U. auch erheblich - unter dem Höchstbetrag liegen. Der Wertpapierinhaber trägt in vollem Umfang das Risiko eines Wertverlustes des Basiswerts. Sofern der Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag niedriger als der Cap ist, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust, wenn der mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag, d. h. der Auszahlungsbetrag niedriger ist als der bezahlte Kaufpreis. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am Bewertungstag wertlos ist.
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. C.8 Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind (einschließlich des Rangs und einer Beschränkung dieser Rechte): Nicht anwendbar. Die Wertpapiere sind frei übertragbar. Die Wertpapiere sehen das Recht auf [Zinszahlungen und] Zahlung des Rückzahlungsbetrags zugunsten der Gläubiger der Wertpapiere (jeweils ein "Gläubiger" und zusammen die "Gläubiger") vor. Die Wertpapiere sehen keinen festen Rückzahlungstag vor. Die Wertpapiere können jedoch wie folgt beendet und zurückgezahlt werden:
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Keine. Weitere Bedingungen, denen das Angebot unterliegt Das Angebot unterliegt der Bedin- gung, dass Xxxxxxxxxxxxxxxx der von der Emittentin in den Jahren 2009 und 2010 begebenen Anleihen Angebote zum Umtausch dieser Anleihen in die PORR Senior- Anleihe 2014-2019/1 abgeben. Angebotsform Öffentliches Umtauschangebot. Gesamtsumme der Emission Bis zu EUR 150.000.000,00. Vorzugs- und Zeichnungsrechte Das Umtauschangebot kann nur von jenen Investoren angenommen wer- den, die Inhaber der von der Emit- tentin in den Jahren 2009 und 2010 begebenen Anleihen sind und An- gebote zum Umtausch dieser Anlei- hen in die PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1 abgeben. Frist – einschließlich etwaiger Änderungen – wäh- rend der das Angebot gilt Die Umtauschfrist beginnt am 06.10.2014 und endet am 21.10.2014, wobei sich die Emitten- tin eine Verkürzung oder Verlänge- rung der Umtauschfrist vorbehalten hat. Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Teilschuldverschreibungen oder des aggregierten zu investierenden Betrags) Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpa- piere und ihre Lieferung. Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteil- ten Betrages und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist Beschreibung des Prozesses für die Umsetzung des Angebots Wenn der Emittentin insgesamt Teilschuldverschreibungen der in den Jahren 2009 und 2010 begebe- nen Anleihen gültig zum Umtausch in die PORR Senior-Anleihe 2014- 2019/1 mit einem Nennbetrag von mehr als EUR 150.000.000,00 an- geboten werden, beabsichtigt die Emittentin, Umtauschangebote möglichst aliquot zu kürzen. Nicht anwendbar. Die Teilschuldverschreibungen wer- den am oder um den 28.10.2014 ge- liefert. Das Ergebnis des Angebots (end- gültiger Nominalbetrag der PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1) wird am oder um den 24.10.2014 festge- legt und bekannt gegeben werden. Nicht anwendbar. Das Umtauschangebot kann nur von jenen Investoren angenommen wer- den, die Inhaber der von der Emit- tentin in den Jahren 2009 und 2010 begebenen Anleihen sind und An- gebote zum Umtausch dieser Anlei- hen in die PORR Senior-Anleihe 2014-2019/1 abgeben. Die Um- tauschfrist beginnt voraussichtlich am 06.10.20...
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Nicht Anwendbar. Es besteht – mit Ausnahme der Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen, die möglicherweise in bestimmten Jurisdiktionen gelten, einschließlich geltender Beschränkungen für das Angebot und den Verkauf an oder für Rechnung oder zugunsten von andere(n) Personen als Zugelassene(n) Übertragungsempfänger(n) – keine Beschränkung der freien Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen. Ein Zugelassener Übertragungsempfänger bezeichnet eine Person, bei der es sich (i) nicht um eine US-Person, wie sie gemäß der Regulation S definiert wird, handelt, (ii) nicht um eine Person im Sinne einer Begriffsbestimmung einer US-Person für die Zwecke des Commodity Exchange Act (CEA) oder einer von der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) im Rahmen des CEA vorgeschlagenen oder erlassenen Vorschrift, Leitlinie oder Anordnung handelt (zur Klarstellung: als eine US-Person gilt jede Person, bei der es sich nicht um eine „Nicht-US-Person“ gemäß der Definition in CFTC Rule 4.7(a)(1)(iv) handelt, jedoch für die Zwecke von Subsection (D) dieser CFTC Rule ohne die Ausnahme für qualifizierte zulässige Personen, die keine „Nicht-US-Personen“ sind); und
Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Entfällt. Die Wertpapiere sind gemäß den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die auf die Clearingstelle, über deren Buchungssysteme die Übertragung der Wertpapiere erfolgt, anwendbar sind, frei übertragbar.