Common use of Beschreibung der versicherten Leistung Clause in Contracts

Beschreibung der versicherten Leistung. a) Der Versicherer ersetzt die tatsächliche entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumassnahme am be- troffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschrän- kungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. d) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet. e) Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen durch Beschränkung der vorgenannten Art, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung ent- standen wären. f) Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfal- les und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Beschreibung der versicherten Leistung. a) Der Versicherer ersetzt die tatsächliche tatsächlich entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung Er- richtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumassnahme Baumaß- nahme am be- troffenen betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall Versicherungs- fall in Kraft getreten sind. b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschrän- kungen Wiederaufbaube- schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden ent- standen wären. c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. d) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten Mehr- kosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet. e) Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen durch Beschränkung der vorgenannten ArtPreissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen unver- züglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung ent- standen wären. f) Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfal- les und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beschreibung der versicherten Leistung. a) Der Versicherer ersetzt die tatsächliche tatsächlichen entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung Errich- tung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumassnahme Baumaßnahme am be- troffenen betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen be- troffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschrän- kungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende ent- stehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wärenwä- ren. c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. d) Besitzen versicherte und vom Schaden betroffene Sachen einen Restwert, der aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe- schränkungen nicht wieder verwertet werden kann, so wird der Restwert insoweit nicht von der Entschädigung abgezogen. Die Entschädigung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich ver- tragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten, e) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten Mehrkos- ten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert Neu- bauwert erstattet. e) Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen durch Beschränkung der vorgenannten Art, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung ent- standen wären. f) Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfal- les und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beschreibung der versicherten Leistung. a) Der Versicherer ersetzt die tatsächliche tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge in- folge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger letztma- liger genehmigungspflichtiger Baumassnahme Baumaßnahme am be- troffenen Gebäudeteil betroffenen Ge- bäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen betrof- fenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschrän- kungen Wiederaufbaubeschränkun- gen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile. d) Besitzen versicherte und vom Schaden betroffene Sachen einen Restwert, der aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe- schränkungen nicht wieder verwertet werden kann, so wird der Restwert insoweit nicht von der Entschädigung abgezogen. Die Entschädigung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der sich ver- tragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Scha- den betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Alt- materialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten, e) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten Mehrkos- ten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert Neu- bauwert erstattet. e) Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen durch Beschränkung der vorgenannten Art, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung ent- standen wären. f) Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfal- les und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

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Samples: Versicherungsbedingungen