Mehrkosten Musterklauseln

Mehrkosten. Im Falle einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung erstattet der Versicherer den Versicherten auch alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die diese nach Zustimmung des Versicherers für die provisorische Aufrechterhaltung oder zur Beschleunigung der Wiederherstellung des Betriebes aufwenden. Mehr- kosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen. Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten Betriebsunter- brechung als erheblich günstiger darstellen.
Mehrkosten. 4.5.1 Dies sind zeitabhängige Aufwendungen, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und nach ei- nem Versicherungsfall zur Fortführung des versicherten Betriebes oder Sicherung seiner zukünftigen Leistung aufgewendet werden müssen. Hierunter fallen keine Schadenminderungsaufwendungen gemäß Ziffer 4.5.2 Zeitabhängige Mehraufwendungen sind insbesondere 4.5.2.1 Maßnahmen zur Erhaltung von Marktanteilen; 4.5.2.2 Inanspruchnahme von Lohn- oder Dienstleistungen; 4.5.2.3 Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen; 4.5.2.4 vorübergehende Installation von Telefon-, Fernschreib- und EDV-Einrichtungen; 4.5.2.5 Einstellung von Personal; 4.5.2.6 Inanspruchnahme von zusätzlichen Transporten und Beförde- rungen des Personals.
Mehrkosten. Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und notwen- digen Mehrkosten, die unmittelbar und ausschließlich infolge der durch die voll- ständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems bedingten Betriebs- unterbrechung verursacht werden. Mehrkosten sind Kosten, die einem Versiche- rten unter normalen Umständen nicht entstehen und nach einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung von einem Versicherten zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen. Mehrkosten sind insbesondere Kosten für die Benutzung anderer Anlagen, die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren, die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen, den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten, einmalige Umprogrammierungskosten sowie Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung entstehen, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Mehrkosten. Mehrkosten werden gemäß der SOW erhoben und nach Ende des Quartals, in dem diese Gebühren anfallen, in Rechnung gestellt.
Mehrkosten. Die Versicherung vergütet die Mehrkosten bei verspätetem Reiseantritt, vorzeitigem Reiseabbruch oder Verlängerung der Reise, wenn die Reiseleistung infolge des versicherten Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann, vorzeitig abgebrochen oder verlängert werden muss. Mehrkosten zur Verlängerung der Reise werden während maximal 7 Tagen erstattet. Werden Mehrkosten geltend gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten.
Mehrkosten. Effektiv aufgewendete Kosten. Kosten für Schadenminderungsmass- nahmen, die sich über die Unterbrechungsdauer oder die Haftzeit hinaus auswirkten, werden, sofern die Deckung über die besonderen Auslagen erschöpft ist, zwischen dem Versicherungsnehmer und der Basler nach dem Nutzen aufgeteilt, den sie daraus ziehen.
Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt folgende Mehrkosten, die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich angefallen sind: A1-5.3.1 Kosten durch Technologiefortschritt Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in derselben Art und Güte – infolge Technologiefortschritts – nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten. Der Kunde trägt etwaige Nachteile und Mehrkosten, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ergeben. 44.1 Die in der Anlage zu dem Wartungsvertrag im Systemschein genannten Preise sind Monatspreise. Sie sind jeweils für ein Quartal im Voraus zu zahlen. Der Systemschein führt die jeweils lizenzierten Programme auf. Er wird bei einer Lizenzerweiterung entsprechend aktualisiert. 44.2 Der Anbieter ist berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist die Vertragspreise zu erhöhen. Erhält der Vertragspartner eine entsprechende Mitteilung, ist er berechtigt, den Vertrag fristgerecht zu kündigen. Im Falle der Kündigung zahlt der Vertragspartner die bisher gültigen Preise bis zum Vertragsende. Die Preiserhöhung gilt als akzeptiert, erhält der Anbieter innerhalb 14 Tage nach Mitteilung der Preiserhöhung keine Vertragskündigung. Die im Systemschein genannten Monatspreise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 44.3 Fallen bei der Wartung Leistungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Systemschein enthalten sind, werden diese nach schriftlicher Auftragserteilung wie Serviceleistungen abgerechnet.
Mehrkosten. Entscheiden Sie sich, trotz des Angebotes von Hörgeräten ohne Aufpreis, für spezielle Ausstattungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, kann Ihre AOK die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht übernehmen. Deshalb sind die Kosten für diese speziellen Ausstattun- gen (zum Beispiel Komfortfunktionen) von Ihnen selbst zu tragen. Dies gilt auch für die daraus resultie- renden Mehrkosten insbesondere für Reparatur- und Instandhaltungsleistungen. Bitte gehen Sie mit Ihrem Hörgerät sehr sorgsam um, pflegen Sie es regelmäßig und schützen Sie es vor Beschädigung oder Verlust. Vielen Dank. Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gern. Ihre AOK - Die Gesundheitskasse für Xxxxxxxxxxxxx Hiermit trete ich als approbierter und zugelassener HNO-Arzt dem Vertrag über die Versorgung mit Hör- geräten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges vom 01.05.2020 bei. Ein Exemplar dieses Vertrages nebst allen Anlagen habe ich erhalten und lasse ihn in seiner Gesamt- heit gegen mich gelten. Die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anpassung und Abgabe der Hilfsmittel, insbesondere die Anforderungen der Vereinbarung von Quali- tätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (Qualitätssicherungs- vereinbarung Hörgeräteversorgung), werden von mir erfüllt. Als Vertragspartner erkläre ich mich bereit, die sich für mich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten ordnungsgemäß und mit größter Sorgfalt einzuhalten. Weiter erkläre ich, dass ich spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen ohne weitere Anerkennung unmittelbar gegen mich gelten lasse, allerdings in diesem Fall auch von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Der Leistungserbringer wird mich unverzüglich über etwaige Vertragsänderun- gen und -ergänzungen schriftlich informieren. Ebenso verhält es sich mit einer Kündigung dieses Vertra- ges gegenüber dem Leistungserbringer. Für die schuldhafte Verzögerung bei der Informationsübermitt- lung trägt der Leistungserbringer ausschließlich die Verantwortung.
Mehrkosten. In Abänderung des § 8 VGB 2012 ist die Entschädigungsgrenze für versicherte Mehrkosten auf 100 Prozent erhöht.