Mehrkosten. Im Falle einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung erstattet der Versicherer den Versicherten auch alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die diese nach Zustimmung des Versicherers für die provisorische Aufrechterhaltung oder zur Beschleunigung der Wiederherstellung des Betriebes aufwenden. Mehr- kosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen. Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten Betriebsunter- brechung als erheblich günstiger darstellen.
Mehrkosten. 4.5.1 Dies sind zeitabhängige Aufwendungen, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und nach ei- nem Versicherungsfall zur Fortführung des versicherten Betriebes oder Sicherung seiner zukünftigen Leistung aufgewendet werden müssen. Hierunter fallen keine Schadenminderungsaufwendungen gemäß Ziffer
Mehrkosten. Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und notwen- digen Mehrkosten, die unmittelbar und ausschließlich infolge der durch die voll- ständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems bedingten Betriebs- unterbrechung verursacht werden. Mehrkosten sind Kosten, die einem Versiche- rten unter normalen Umständen nicht entstehen und nach einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung von einem Versicherten zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen. Mehrkosten sind insbesondere Kosten für die Benutzung anderer Anlagen, die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren, die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen, den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten, einmalige Umprogrammierungskosten sowie Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung entstehen, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Mehrkosten. Mehrkosten werden gemäß der SOW erhoben und nach Ende des Quartals, in dem diese Gebühren anfallen, in Rechnung gestellt.
Mehrkosten. Effektiv aufgewendete Kosten. Kosten für Schadenminderungsmass- nahmen, die sich über die Unterbrechungsdauer oder die Haftzeit hinaus auswirkten, werden, sofern die Deckung über die besonderen Auslagen erschöpft ist, zwischen dem Versicherungsnehmer und der Basler nach dem Nutzen aufgeteilt, den sie daraus ziehen.
Mehrkosten. Die Versicherung vergütet die Mehrkosten bei verspätetem Reiseantritt, vorzeitigem Reiseabbruch oder Verlängerung der Reise, wenn die Reiseleistung infolge des versicherten Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann, vorzeitig abgebrochen oder verlängert werden muss. Mehrkosten zur Verlängerung der Reise werden während maximal 7 Tagen erstattet. Werden Mehrkosten geltend gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten.
Mehrkosten. Der Kunde trägt etwaige Nachteile und Mehrkosten, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ergeben.
Mehrkosten. Der Versicherer ersetzt folgende Mehrkosten, die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich angefallen sind: A1-5.3.1 Kosten durch Technologiefortschritt Das sind Mehrkosten, die entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in derselben Art und Güte – infolge Technologiefortschritts – nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten. In Abänderung des § 8 VGB 2015 ist die Entschädigungs- grenze für versicherte Mehrkosten auf 100 Prozent erhöht.
Mehrkosten. Entscheiden Sie sich, trotz des Angebotes von Hörgeräten ohne Aufpreis, für spezielle Ausstattungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, kann Ihre AOK PLUS die dadurch entste- henden Mehrkosten nicht übernehmen. Deshalb sind die Kosten für diese speziellen Ausstattungen (zum Bei- spiel Komfortfunktionen) von Ihnen selbst zu tragen. Dies gilt auch für die daraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere für Reparatur- und Instandhaltungsleistungen. Bitte gehen Sie mit Ihrem Hörgerät sehr sorgsam um, pflegen Sie es regelmäßig und schützen Sie es vor Beschädigung durch Dritte oder Verlust. Vielen Dank. Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gern. Ihre AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. 00000 Xxxxxxx und der Firma Hiermit trete ich als approbierter und zugelassener HNO-Arzt dem Vertrag über die Versorgung mit Hörge- räten im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges vom 1. Xxxx 2020 bei. Ein Exemplar dieses Vertrages nebst allen Anlagen habe ich erhalten und lasse ihn in seiner Gesamtheit gegen mich gelten. Die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße An- passung und Abgabe der Hilfsmittel, insbesondere die Anforderungen der Vereinbarung von Qualitätssi- cherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (Qualitätssicherungsvereinba- rung Hörgeräteversorgung), werden von mir erfüllt. Als Vertragspartner erkläre ich mich bereit, die sich für mich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten ordnungsgemäß und mit größter Sorgfalt einzuhalten. Weiter erkläre ich, dass ich spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen ohne weitere Anerkennung unmittelbar gegen mich gelten lasse, allerdings in diesem Fall auch von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Der Leistungserbringer wird mich unverzüglich über etwaige Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich informieren. Ebenso verhält es sich mit einer Kündigung dieses Vertrages gegenüber dem Leistungserbringer. Für die schuldhafte Verzögerung bei der Informationsübermitt- lung trägt der Leistungserbringer ausschließlich die Verantwortung.