Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige kantonale Instanz zulässig.
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Samples: www.sg.ch, www.walderwyss.com
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige einzige kantonale Instanz zulässig.
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Samples: bdlf.fr.ch, bgs.so.ch
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren Einladungsverfah- ren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige einzige kantonale Instanz zulässig.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren Einladungsver- fahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht Verwaltungsge- richt als ein- zige einzige kantonale Instanz zulässig.
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Samples: gesetzessammlungen.ag.ch, www.ag.ch
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden massge - benden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige einzige kantonale Instanz In- stanz zulässig.
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Samples: www.lexfind.ch
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige einzige kantonale Instanz zulässigzu- lässig.
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Samples: www.gr.ch
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als ein- zige einzige kantonale Instanz zulässigzuläs- sig.
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Samples: gesetze.nw.ch