Besicherung. 7.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird. 7.2 Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditneh- mer oder einem Dritten für nicht von der XXX.XXXX refinanzierte Darlehen an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absiche- rung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darlehensforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
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Samples: Refinancing Agreement, nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Besicherung. 7.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung ihrer Kreditgewährung entstandene Forderung nebst Nebenrechten und den bestellten Sicherheiten weiter auf die ISB zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an Dritte ab- zutretendie ISB werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Endkreditnehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX ISB gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein einen von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem ISB refinanzierten Kredit vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX ISB abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmerEndkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
7.2 Die für diesen Kredit vereinbarten Sicherheiten dürfen zur Absicherung anderer Hausbankkredite nicht vorrangig herangezogen werden. Die Verwertung der Sicherheiten ist erst zulässig, wenn der Endkreditnehmer mit den von ihm geschuldeten Leistungen auf diesen Kredit in Verzug ist. Andere Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditneh- mer Endkreditnehmer oder einem Dritten für nicht von der XXX.XXXX ISB refinanzierte Darlehen Kredite an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – - soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absiche- rung Absicherung aller an die XXX.XXXX ISB abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darlehensforderungen Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag
Besicherung. 7.1 8.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung Ein- ziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen Forde- rungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer Endkre- ditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten Sicherheiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutretenabzutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen Endkreditnehmer Forde- rungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung Zweck- bestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart verein- bart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung Ab- sicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen Darlehensforde- rungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmerEndkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
7.2 8.2 Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditneh- mer von dem Endkredit- nehmer oder einem Dritten für nicht von der XXX.XXXX refinanzierte Darlehen an den Endkreditnehmer Endkre- ditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung Zweckbestim- mung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absiche- rung Ab- sicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darlehensforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
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Besicherung. 7.1 9.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer End- kreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange so lange zur Einziehung Ein- ziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen Forde- rungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer Endkre- ditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigtberech- tigt, die für das Darlehen den Kredit bestellten Sicher- heiten Sicherheiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung Kreditgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutretenabzutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Endkreditnehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber gegen- über mit Verpflichtungen aus dem Darlehen Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein einen von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer refinanzierten Kredit vom Endkredit- nehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung Zweckbestim- mung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen ab- zutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmerEndkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
7.2 9.2 Die für diesen Kredit vereinbarten Sicherheiten dürfen zur Absicherung anderer Hausbankkredite nicht vorrangig herangezogen werden. Die Verwer- tung der Sicherheiten ist erst zulässig, wenn der Endkreditnehmer mit den von ihm geschuldeten Leistungen auf diesen Kredit in Verzug ist. Andere Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditneh- mer oder einem Dritten für nicht von der XXX.XXXX refinanzierte Darlehen Kredite an den Endkreditnehmer gestellt ge- stellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart ver- einbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absiche- rung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darlehensforderungen Kreditforderungen der Hausbank Haus- bank gegen den Endkreditnehmer.
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Samples: nrw/eu.kwk Investitionskredit