Common use of Besicherung Clause in Contracts

Besicherung. 7.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.

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Besicherung. 7.1 9.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer End- kreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange so lange zur Einziehung Ein- ziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen Forde- rungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer Endkre- ditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigtberech- tigt, die für das Darlehen den Kredit bestellten Sicher- heiten Sicherheiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung Kreditgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutretenabzutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Endkreditnehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber gegen- über mit Verpflichtungen aus dem Darlehen Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein einen von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer refinanzierten Kredit vom Endkredit- nehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung Zweckbestim- mung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen ab- zutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmerEndkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.

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Besicherung. 7.1 8.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung Ein- ziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen Forde- rungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer Endkre- ditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten Sicherheiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutretenabzutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen Endkreditnehmer Forde- rungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung Zweck- bestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart verein- bart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung Ab- sicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen Darlehensforde- rungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmerEndkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.

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