Besondere Bestimmungen bei .at Domains Musterklauseln

Besondere Bestimmungen bei .at Domains. Durch die Registrierung einer .at-Domain geht der Domaininhaber mit der xxx.xx GmbH als zentraler Registrierungsstelle einen Vertrag ein. Das gilt auch, wenn der Domaininhaber seine Domain über einen Provider/Registrar bestellt hat und die Verrechnung über diesen erfolgt. easyname ist ein von xxx.xx Internet Verwaltungs- Betriebsgesellschaft m.b.H. (kurz xxx.xx) anerkannter Registrar und wird offiziell auf der xxx.xx Webseite aufgelistet. easyname tritt in diesem Vertragsverhältnis nur als Vermittler auf. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Registrierungsrichtlinien von xxx.xx: • xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxx easyname fungiert hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart). easyname behält sich laut xxx.xx Registrarvertrag das Recht vor, durch die Transaktion "Billwithdraw" die Funktion als Rechnungsempfänger und Verwalter der Domain zurücklegen und sich so von der Zahlungspflicht hinsichtlich der Domain für zukünftige Zahlungen zu entbinden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit xxx.xx nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit easyname aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei xxx.xx kündigen muss. In diesem Fall gelten die nic.at-Preise, zu finden unter xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxx. xxx.xx delegiert eine Domain unmittelbar – und ohne menschliche Interaktion – nachdem für die Domain ein technisch korrekter elektronischer Antrag vom Provider/Registrar übermittelt wurde. Wie schnell der Provider/Registrar die Bestellung des zukünftigen Domaininhabers verarbeitet und an xxx.xx weiterleitet, hängt von dessen Konditionen ab, z.B. ob der Provider/Registrar eine Vorab-Zahlung von seinem Kunden verlangt. Rechtlich ist der Domainvertrag ein gemischter Vertrag (sowohl ein Werkvertrag als auch ein Dienstleistungsvertrag). Der Registrierungsvertrag ist ein unbefristeter Vertrag, der erst durch Kündigung der Domain beendet wird. Die Zahlungspflicht erlischt somit erst, wenn der Vertrag aufgelöst ist. Domains werden jährlich verrechnet – nach Leistungszeitraum. Dieser beginnt am Tag der Delegation der Domain und läuft jeweils ein Jahr. Der Domaininhaber kann die Domain jederzeit sofort oder mit Ablauf des Leistungszeitraumes kündigen. Die Kündigung direkt bei xxx.xx muss spätestens einen Tag vor Beginn des neuen Leistungszeitraumes erfolgen. Die Kündigung der Domain kann direkt bei easyname erfolgen, diese...

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms