Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung
Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad abhanden gekommen sind.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für Fahrrad- anhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben wer- den oder ohne das Fahrrad abhanden gekommen sind, sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec).
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung