Common use of Besondere Pflichten des Mieters Clause in Contracts

Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

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Besondere Pflichten des Mieters. (1. ) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung sorgen notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben der selben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere ins besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden, wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

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Besondere Pflichten des Mieters. 1Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführenden Mietgegenstand und seine Teile gegen Diebstahl und sonstige Einwirkungen Unbefugter in geeigneter Weise zu sichern. Die erforderlichen Ersatzteile sind Der Mieter darf keinem Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einräumen (z. B. Untermiete, Leihe). Er darf Rechte aus dem Mietvertrag nicht an Dritte abtreten. Sollte ein Dritter durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des MietersBeschlagnahme, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werdePfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter berechtigtverpflichtet, sich die Ersatzteile selbst dem Vermieter unverzüglich schriftliche Anzeige zu beschaffenerstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter oder Mieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht berechtigtin betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist untersagt. Der Mieter ist ebenso verpflichtet, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen den Verlust der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen und Verlust des Mietgegenstandes, insbesondere An- die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtretennicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten.

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Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache Mietsdache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung sorgen notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere ins besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden, wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

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Besondere Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache Mietsdache zu sorgen. Notwendige Reparaturen aufgrund schuldhafter Beschädigung sorgen notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sind sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden, wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

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