Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1. Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. A1-6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3c) Schädigung des Bodens.
1. Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrzeughalter Haftpflichtversicherung
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen Um- welteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1A1-6.3. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3c) Schädigung des Bodens.
1. A2-1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit so- weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung