Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) be> steht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zu der gesetzlichen HaLpLicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1> 6.4 B2>f Gewässerschäden B2>f.f Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe> schaffenheit eines Gewässers einschlieSlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche> rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschlieSlich für – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt; – oberirdische Öl> oder Gastanks, die zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1>6.3.1) dient. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gel> ten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1>e.1). – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie>Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) be> steht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zu der gesetzlichen HaLpLicht Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1> 6.4 B1>6.4 B2>f Gewässerschäden B2>f.f Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe> schaffenheit eines Gewässers einschlieSlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche> rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschlieSlich für – Anlagen bis 150 15o Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 0.xxx Liter/Kilogramm nicht übersteigt; – oberirdische ober> und unterirdische Öl> oder Gastanks, die – zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1>6.3.1) dient), – zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1>6.3.4.2), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhande> nen Behälter 0x.xxx Liter/Kilogramm nicht übersteigt, dienen. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gel> ten gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1>e.1). – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie>Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend abwei- chend von B1 A.1.6.11 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Um- weltschadensgesetz (USchadG) be> steht besteht im Umfang von Abschnitt 1 A.1 und den folgenden Bedingungen. Zu der Zur gesetzlichen HaLpLicht privatrechtlichen Inhalts Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Allgemei- nes Umweltrisiko) siehe B1> 6.4 B2>f Gewässerschäden B2>f.f A.1.6.11. Es besteht kein Versicherungsschutz nach diesem Ab- schnitt im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nach A.1.6.9.
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist Versicherungsschutzes
A.2.1.1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich – in Erweiterung von A.2.1.1 – auf die gesetzliche HaLpLicht Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen- dung dieser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmittelbare unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung Verän- derung der Wasserbe> schaffenheit Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschlieSlich ein- schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche> rungsnehmer ist, resultieren, Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs besteht Versicherungsschutz ausschlieSlich Ver- sicherungsschutz ausschließlich für – Anlagen Öltankanlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt; – oberirdische Öl> oder Gastanks, die zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1>6.3.1) dientl. Im OPTIMAL- und PLUS-Tarif besteht unabhängig vom Ge- samtfassungsvermögen Versicherungsschutz. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten über- schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gel> ten gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsorgever- sicherung (B1>e.1A.1.9). – Risiken Der Versicherungsschutz gilt bei im Zusammenhang Inland gelegenen und zu privaten Zwecken selbstgenutzten – Einfamilienhäusern, – Wochenend-/Ferienhäusern und – nur bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs bei Ein-/Zweifamilienhäusern mit Geothermie>Anlagenvermieteter Einlie- gerwohnung/Wohnung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. Mitversichert sind die Personen, die mittels Bohrung errichtet der Versicherungs- nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Eingeschlossen sind abweichend von A.1.3.1 – auch oh- ne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh- mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs- serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in A.2.1.1.1 genannten Anlage ausgetreten sind. Der Ver- sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Der Versicherer übernimmt – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie – außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter- kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in- soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä- den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder wurdenDritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset- zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge- richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- gen herbeigeführt haben.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Besondere Umweltrisiken. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) be> steht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zu der gesetzlichen HaLpLicht Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1> 6.4 B1>6.4 B2>f Gewässerschäden B2>f.f Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe> schaffenheit eines Gewässers einschlieSlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. 76 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus 2020) / Stand 01.2020 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versiche> rungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschlieSlich für – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt; – oberirdische ober> und unterirdische Öl> oder Gastanks, die – zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1>6.3.1) dient), – zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1>6.3.4.2), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhande> nen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt, dienen. Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gel> ten gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1>e.1). – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie>Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
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