Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. 16.2 Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Produktinformationsblatt/ Versicherungsbedingungen/ Kundeninformationen, Elektronik Und Garantieversicherung, Insurance Policy
Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 13.1 Hat der Versicherte Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer Versiche- rer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversu- ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
16.2 13.2 Führt der Versicherte Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Handy Schutzbrief
Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 13.1 Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
16.2 13.2 Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Produktinformationsblatt
Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 12.1 Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
16.2 12.2 Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Garantieversicherung