Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019), Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019)
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1 15.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles
a) . Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil Strafur- teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) . Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
Appears in 1 contract
Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht besteht aus besonderen Gründen:
1 8.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles
Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Straf- urteil Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als Schaden bewiesen.
. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- beiherbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Appears in 1 contract
Samples: Hundeversicherung
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1 11.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- beiherbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen