Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen Musterklauseln

Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen. (in Ergänzung zu II.10) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Verbindlich und einheitlich für alle Vereinbarungen zu dieser Leistungsart Hilfeart und Rechtsgrundlagen Die Wohngruppe ist „betreutes Wohnen über Tag und Nacht“ nach Maßgabe des § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Betreut werden Kinder und Jugendliche mit einem vom zuständigen Jugendamt festgestellten erzieherischen Bedarf. Gesetzliche Grundlage der Belegung durch die Jugend­ämter sind die §§ 27 ff. SGB VIII. Es besteht auch die Möglichkeit der Belegung der Wohngruppe im Rahmen einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII bzw. im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, und der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII.
Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen. (in Ergänzung zu II.9) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Allgemeiner Teil Verbindlich und einheitlich für alle Vereinbarungen zu dieser Leistungsart Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfe zur Erziehung nach § 35 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII oder eine Hilfe für junge Volljährige nach § 35 SGB VIII in Verbindung mit § 41 SGB VIII. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung kann auch als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Ausgestaltung von § 35 SGB VIII geleistet werden. II.2 Merkmale der Leistung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich, in aufsuchender Form, an Jugendliche in der Regel ab 16 Jahren und junge Volljährige, die aufgrund eines festgestellten Bedarfes nicht mehr in ihrer Familie leben können, aber auch nicht (mehr) in einer Gruppe leben möchten oder die durch ihre Problematik mit dem Leben in einer Gruppe überfordert sind. Die Leistung ist individuell an der Lebenswelt des jeweiligen jungen Menschen orientiert und bezieht dessen soziales Umfeld mit ein. Kompetenzen und Unterstützungsmöglichkeiten des Netzwerks des Jugendlichen werden ermittelt und gestärkt, um so zu gewährleisten, dass der junge Mensch dauerhaft in seinen Teilhabemöglichkeiten gestärkt wird. Entsprechend der individuellen Hilfeplanung erhalten die Jugendlichen Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung. Der Xxxxxx stellt den Jugendlichen und jungen Volljährigen für die Zeit der Betreuung Wohnraum und Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Betreut werden junge Menschen, in der Regel ab dem 16.Lebensjahr, mit einem festgestellten Hilfebedarf. II.4 Ziele der Leistung Das Ziel jeder Erziehungshilfe/Volljährigenhilfe ist die Deckung des in der Hilfeplanung festgestellten individuellen Bedarfs. Die Ziele der leistungsberechtigten jungen Menschen und ihrer Eltern / Personensorgeberechtigten sind im Hinblick auf Realisierbarkeit im Rahmen der Hilfeplanung mit den Fachkräften des Leistungserbringers und der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes konkret zu formulieren. Die folgenden Ziele sind handlungsleitend für die pädagogische Arbeit. Sicherung des Rechtes auf Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, durch Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Alltagsbewältigung, Problemlösungs...
Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen. (in Ergänzung zu II.9) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Allgemeiner Teil Verbindlich und einheitlich für alle Vereinbarungen zu dieser Leistungsart Hilfeart und Rechtsgrundlagen Die gemeinsame Wohnform ist eine Hilfe nach § 19 SGB VIII für Mütter/Väter und Kinder. Dieses Angebot zielt ab auf Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen; sie sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. Grundlage ist die Feststellung des Bedarfs durch das zuständige Jugendamt.
Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen. (in Ergänzung zu II.9) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Allgemeiner Teil Verbindlich und einheitlich für alle Vereinbarungen zu dieser Leistungsart II.1 Hilfeart und Rechtsgrundlagen Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine ambulante Hilfe zur Erziehung, die sich grundsätzlich an die gesamte Familie richtet. Die Hilfeform zielt auf den Erhalt oder Wiederherstellung der Familie als Betreuungs- und Erziehungsinstanz für alle in der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen. Rechtsgrundlage: § 31 SGB VIII in Verbindung mit § 27 und/oder § 35a SGB VIII. II.2 Merkmale der Leistung Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung der Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen. Sie soll generell Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Die Leistung hat aufsuchenden Charakter. Die Durchführung der Leistung findet am Lebensort der Familie und unter Einbezug des sozialen Umfeldes statt (z.B. der Familie nahestehender Personen). Die „Hilfe zur Selbsthilfe" wird u.a. realisiert durch die Erschließung sozialräumlicher Ressourcen. Die sozialräumliche Orientierung wird gewährleistet durch das Know how des Trägers (Fachkräfte) und seinen Fähigkeiten, die Familien zur Nutzung unterstützender Angebote zu motivieren. Die sozialpädagogische Leistung in der Sozialpädagogischen Familienhilfe liegt darin, Lebensverhältnisse und Lebenskulturen, Lebensbiographien und Familiendynamiken in ihrer Komplexität zu erfassen und zu verstehen, und durch Beratung und Netzwerkarbeit die Eltern zu befähigen, ihrem Erziehungsauftrag (wieder) nachzukommen. Das bedeutet im Einzelnen, Eltern durch Ermutigung und Aktivierung, durch Erschließung eigener Ressourcen Erfahrungen von Kontrollgewinn (Selbstwirksamkeit) zu vermitteln. Gleichzeitig sind das Kindeswohl sowie die Entwicklungsbedingungen der Kinder in den Blick zu nehmen, und durch Erweiterung der Unterstützung im Sozialraum (u.a. Regelangebote, Nachbarschaften) die Resilienzfaktoren der Kinder zu stärken. Betreut werden Familien mit Kindern, mit einem festgestellten Hilfebedarf. II.4 Ziele der Leistung Das Ziel jeder Erziehungshilfe ist die Deckung des in der Hilfeplanung festgestellten individuellen Bedarfs. Die Ziele der leistungsberechtigten jungen Menschen und ihrer Eltern / Personen­s...
Besonderheiten bei einzelfallunabhängigen Leistungen. (in Ergänzung zu II.9) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Allgemeiner Teil Verbindlich und einheitlich für alle Vereinbarungen zu dieser Leistungsart Ambulant betreutes Wohnen ist eine ambulante Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII oder eine Hilfe für junge Volljährige nach § 30 SGB VIII in Verbindung mit § 41 SGB VIII. Ambulant betreutes Wohnen kann auch als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Ausgestaltung von § 30 SGB VIII geleistet werden. II.2 Merkmale der Leistung Die Hilfe wird als ambulante Betreuung in trägereigenem Wohnraum durchgeführt. Die Leistung wird erbracht von sozialpädagogischen Fachkräften. Kooperationen mit (sozialen) Institutionen, insbesondere auch mit Regelangeboten (Schule, berufliche Orientierungsmaßnahmen), sollen zur Unterstützung der Erziehungsverantwortung der Eltern und Herausführung aus ggfs. vorhandenen Isolierungstendenzen beitragen bzw. die soziale Integration des jungen Menschen fördern. Betreut werden Jugendliche in der Regel ab dem 16. Lebensjahr und junge Volljährige mit einem festgestellten Hilfebedarf. Aufgenommen werden junge Menschen, die über ein für die ambulante Betreuung notwendiges Maß an Selbstständigkeit verfügen und die betreuungsfreie Zeit eigenverantwortlich gestalten können.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,