Common use of Besteuerung der Aktionäre Clause in Contracts

Besteuerung der Aktionäre. Die Aktionäre unterliegen im Großherzogtum Luxemburg keiner Kapitalertrag-, Einkommens- oder Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind Aktionäre, die (i) in Luxemburg ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine ständige Niederlassung haben, (ii) nicht in Luxemburg wohnhaft sind, aber mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft halten und die ihren gesamten Aktienbesitz oder einen Teil davon innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern sowie (iii) gewisse ehemalige Steuerpflichtige Luxemburgs, die mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft besitzen. Die vorstehende Zusammenfassung beruht auf den derzeit geltenden Gesetzen und der derzeit geltenden Praxis im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren. Für Aktionäre, die nicht in Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Der Anleger kann hinsichtlich der Zins- und Kapitalerträge einer individuellen Besteuerung unterliegen. Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen. Durch die als wesentlicher Bestandteil des Hiring Incentives to Restore Employment Act ("HIRE") durch die US-Regierung verabschiedeten FATCA-Bestimmungen wird ein neues Berichtsregime in Bezug auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen eingeführt, welches in Ausnahmefällen zum Einbehalt von Strafsteuern führen kann. Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von US-Vermögen, durch das US-Zins- und Dividendeneinkünfte generiert werden können (sogenannte "Withholdable Payments"). Nach den neuen Regelungen müssen die US-Steuerbehörden (IRS) grundsätzlich über die direkten oder indirekten Inhaber von Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einheiten, informiert werden, um mögliche Beteiligungen bestimmter US-Anleger zu identifizieren. Eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent muss einbehalten werden, wenn bestimmte Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist jeder Aktionär verpflichtet, -sofern dieser ein Registerkonto bei der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg unterhält, der Verwaltungsgesellschaft sämtliche Informationen, Erklärungen und Formulare, die die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert, in der angeforderten Form (auch in Form elektronisch ausgestellter Bescheinigungen) zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln, um die Verwaltungsgesellschaft dabei zu unterstützen, ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen zu können. Sollte die Verwaltungsgesellschaft aufgrund mangelnder FATCA- Konformität eines Aktionärs zur Zahlung/zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet werden oder sonstigen Schaden erleiden, behält sich die Verwaltungsgesellschaft vor, unbeschadet anderer Rechte, Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Aktionär geltend zu machen. Sofern ein Aktionär der Verwaltungsgesellschaft solche Informationen, Erklärungen oder Formulare nicht übermittelt, ist die Verwaltungsgesellschaft uneingeschränkt befugt einzelne oder sämtliche der nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen: - Einbehalt von Steuern auf die an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträge, deren Einbehalt durch die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf diesen Aktionär nach geltenden Vorschriften, Richtlinien oder Vereinbarungen erforderlich ist. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet und von dem Aktionär an die zuständige Steuerbehörde gezahlt worden. Wenn die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, in Bezug auf Beträge, die gegenwärtig nicht an diesen Aktionär ausgeschüttet werden, Steuern einzubehalten, ist der Aktionär verpflichtet, an die Verwaltungsgesellschaft einen Betrag zu zahlen, der dem Betrag entspricht, den die Verwaltungsgesellschaft einzubehalten hat. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung auf die Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Anteile bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann diesen Betrag auch bei späteren Ausschüttungen einbehalten. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend; sowie - Einbehalt von externen Kosten, welche der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des Berichts- und Quellensteuerabzugsregimes entstehen (etwa Steuerberaterkosten), von den an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträgen. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet worden. Soweit die an den Aktionär zum jeweiligen Zeitpunkt auszuschüttenden Beträge nicht ausreichen, ist der Aktionär verpflichtet, einen entsprechenden Betrag an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung für Zwecke der Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Aktien bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Können für mehrere Aktionäre anfallende externe Kosten dem jeweiligen Aktionär nicht direkt zugeordnet werden, werden diese anteilig (pro rata) zu ihrem Anteil am Nettovermögen des Fonds aufgeteilt. Auf Anforderung der Verwaltungsgesellschaft wird ein Aktionär sämtliche Dokumente, Stellungnahmen, Urkunden oder Bescheinigungen unterzeichnen, welche die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert oder die anderweitig erforderlich sind, um die oben bezeichneten Maßnahmen durchführen zu können. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Informationen über sämtliche Aktionäre gegenüber jeder Steuerbehörde oder sonstigen Regierungsstelle offen zu legen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft geltendes Recht, Vorschriften und Vereinbarungen mit Verwaltungsbehörden erfüllt, und jeder verzichtet, soweit unbedingt zur Information an die Steuerbehörden oder Regierungsstellen für diese Zwecke erforderlich, auf sämtliche Rechte, die ihm aus geltenden Berufsgeheimnis- und Datenschutzbestimmungen sowie vergleichbaren Bestimmungen gegebenenfalls zustehen und eine solche Offenlegung verhindern würden. Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten haben ein zwischenstaatliches Abkommen zu FATCA ("IGA") abgeschlossen, welches mit dem Luxemburger Gesetz vom 24. Juli 2015 in nationales Recht transformiert wurde. Unter der Voraussetzung, dass das IGA, welches durch das vorgenannte Gesetz umgesetzt wurde, für die Gesellschaft anwendbar ist, unterliegt die Gesellschaft weder der Quellensteuer noch ist er zur Einbehaltung von Zahlungen nach FATCA verpflichtet. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung mit der IRS abschließt, stattdessen wäre die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, Informationen bezüglich der Aktionär an die Luxemburger Steuerbehörden zu melden, welche diese wiederum an die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten melden. Die Aktienklassen der Gesellschaft können entweder - durch eine FATCA-konforme selbstständige Zwischenstelle (Nominee) von Aktionärn gezeichnet werden oder - direkt, sowie indirekt durch eine Vertriebsstelle (welche nicht als Nominee agiert), von Aktionären mit Ausnahme von:

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Samples: swissfunddata.ch, www.teletrader.com, www.swiss-rock.ch

Besteuerung der Aktionäre. Die Aktionäre unterliegen im Großherzogtum Luxemburg keiner Kapitalertrag-, Einkommens- oder Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind Aktionäre, die (i) in Luxemburg ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine ständige Niederlassung haben, (ii) nicht in Luxemburg wohnhaft sind, aber mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft halten und die ihren gesamten Aktienbesitz oder einen Teil davon innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern sowie (iii) gewisse ehemalige Steuerpflichtige Luxemburgs, die mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft besitzen. Die vorstehende Zusammenfassung beruht auf den derzeit geltenden Gesetzen und der derzeit geltenden Praxis im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren. Für Aktionäre, die nicht in Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Der Anleger kann hinsichtlich der Zins- und Kapitalerträge einer individuellen Besteuerung unterliegen. Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen. Durch die als wesentlicher Bestandteil des Hiring Incentives to Restore Employment Act ("HIRE") durch die US-Regierung verabschiedeten FATCA-Bestimmungen wird ein neues Berichtsregime in Bezug auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen eingeführt, welches in Ausnahmefällen zum Einbehalt von Strafsteuern führen kann. Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von US-Vermögen, durch das US-Zins- und Dividendeneinkünfte generiert werden können (sogenannte "Withholdable Payments"). Nach den neuen Regelungen müssen die US-Steuerbehörden (IRS) grundsätzlich über die direkten oder indirekten Inhaber von Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einheiten, informiert werden, um mögliche Beteiligungen bestimmter US-Anleger zu identifizieren. Eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent muss einbehalten werden, wenn bestimmte Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist jeder Aktionär verpflichtet, -sofern dieser ein Registerkonto bei der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg unterhält, der Verwaltungsgesellschaft sämtliche Informationen, Erklärungen und Formulare, die die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert, in der angeforderten Form (auch in Form elektronisch ausgestellter Bescheinigungen) zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln, um die Verwaltungsgesellschaft dabei zu unterstützen, ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen zu können. Sollte die Verwaltungsgesellschaft aufgrund mangelnder FATCA- Konformität eines Aktionärs zur Zahlung/zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet werden oder sonstigen Schaden erleiden, behält sich die Verwaltungsgesellschaft vor, unbeschadet anderer Rechte, Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Aktionär geltend zu machen. Sofern ein Aktionär der Verwaltungsgesellschaft solche Informationen, Erklärungen oder Formulare nicht übermittelt, ist die Verwaltungsgesellschaft uneingeschränkt befugt einzelne oder sämtliche der nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen: - Einbehalt von Steuern auf die an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträge, deren Einbehalt durch die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf diesen Aktionär nach geltenden Vorschriften, Richtlinien oder Vereinbarungen erforderlich ist. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet und von dem Aktionär an die zuständige Steuerbehörde gezahlt worden. Wenn die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, in Bezug auf Beträge, die gegenwärtig nicht an diesen Aktionär ausgeschüttet werden, Steuern einzubehalten, ist der Aktionär verpflichtet, an die Verwaltungsgesellschaft einen Betrag zu zahlen, der dem Betrag entspricht, den die Verwaltungsgesellschaft einzubehalten hat. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung auf die Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Anteile bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann diesen Betrag auch bei späteren Ausschüttungen einbehalten. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend; sowie - Einbehalt von externen Kosten, welche der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des Berichts- und Quellensteuerabzugsregimes entstehen (etwa Steuerberaterkosten), von den an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträgen. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet worden. Soweit die an den Aktionär zum jeweiligen Zeitpunkt auszuschüttenden Beträge nicht ausreichen, ist der Aktionär verpflichtet, einen entsprechenden Betrag an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung für Zwecke der Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Aktien bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Können für mehrere Aktionäre anfallende externe Kosten dem jeweiligen Aktionär nicht direkt zugeordnet werden, werden diese anteilig (pro rata) zu ihrem Anteil am Nettovermögen des Fonds aufgeteilt. Auf Anforderung der Verwaltungsgesellschaft wird ein Aktionär sämtliche Dokumente, Stellungnahmen, Urkunden oder Bescheinigungen unterzeichnen, welche die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert oder die anderweitig erforderlich sind, um die oben bezeichneten Maßnahmen durchführen zu können. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Informationen über sämtliche Aktionäre gegenüber jeder Steuerbehörde oder sonstigen Regierungsstelle offen zu legen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft geltendes Recht, Vorschriften und Vereinbarungen mit Verwaltungsbehörden erfüllt, und jeder verzichtet, soweit unbedingt zur Information an die Steuerbehörden oder Regierungsstellen für diese Zwecke erforderlich, auf sämtliche Rechte, die ihm aus geltenden Berufsgeheimnis- und Datenschutzbestimmungen sowie vergleichbaren Bestimmungen gegebenenfalls zustehen und eine solche Offenlegung verhindern würden. Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten haben ein zwischenstaatliches Abkommen zu FATCA ("IGA") abgeschlossen, welches mit dem Luxemburger Gesetz vom 24. Juli 2015 in nationales Recht transformiert wurde. Unter der Voraussetzung, dass das IGA, welches durch das vorgenannte Gesetz umgesetzt wurde, für die Gesellschaft den Fonds anwendbar ist, unterliegt die Gesellschaft der Fonds weder der Quellensteuer noch ist er zur Einbehaltung von Zahlungen nach FATCA verpflichtet. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung mit der IRS abschließt, stattdessen wäre die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, Informationen bezüglich der Aktionär des Aktionärs an die Luxemburger Steuerbehörden zu melden, welche diese wiederum an die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten melden. Die Aktienklassen der Gesellschaft können entweder - durch eine FATCA-konforme selbstständige Zwischenstelle (Nominee) von Aktionärn gezeichnet werden oder - direkt, sowie indirekt durch eine Vertriebsstelle (welche nicht als Nominee agiert), von Aktionären mit Ausnahme von:

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Besteuerung der Aktionäre. Die Aktionäre unterliegen im Großherzogtum Luxemburg keiner Kapitalertrag-, Einkommens- oder Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind Aktionäre, die (i) in Luxemburg ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine ständige Niederlassung haben, (ii) nicht in Luxemburg wohnhaft sind, aber mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft halten und die ihren gesamten Aktienbesitz oder einen Teil davon innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern sowie (iii) gewisse ehemalige Steuerpflichtige Luxemburgs, die mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft besitzen. Die vorstehende Zusammenfassung beruht auf den derzeit geltenden Gesetzen und der derzeit geltenden Praxis im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren. Für Aktionäre, die nicht in Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Der Anleger kann hinsichtlich der Zins- und Kapitalerträge einer individuellen Besteuerung unterliegen. Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen. Durch die als wesentlicher Bestandteil des Hiring Incentives to Restore Employment Act ("HIRE") durch die US-Regierung verabschiedeten FATCA-Bestimmungen wird ein neues Berichtsregime in Bezug auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen eingeführt, welches in Ausnahmefällen zum Einbehalt von Strafsteuern führen kann. Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von US-Vermögen, durch das US-Zins- und Dividendeneinkünfte generiert werden können (sogenannte "Withholdable Payments"). Nach den neuen Regelungen müssen die US-Steuerbehörden (IRS) grundsätzlich über die direkten oder indirekten Inhaber von Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einheiten, informiert werden, um mögliche Beteiligungen bestimmter US-Anleger zu identifizieren. Eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent muss einbehalten werden, wenn bestimmte Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist jeder Aktionär verpflichtet, -sofern dieser ein Registerkonto bei der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg unterhält, der Verwaltungsgesellschaft sämtliche Informationen, Erklärungen und Formulare, die die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert, in der angeforderten Form (auch in Form elektronisch ausgestellter Bescheinigungen) zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln, um die Verwaltungsgesellschaft dabei zu unterstützen, ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen zu können. Sollte die Verwaltungsgesellschaft aufgrund mangelnder FATCA- Konformität eines Aktionärs zur Zahlung/zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet werden oder sonstigen Schaden erleiden, behält sich die Verwaltungsgesellschaft vor, unbeschadet anderer Rechte, Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Aktionär geltend zu machen. Sofern ein Aktionär der Verwaltungsgesellschaft solche Informationen, Erklärungen oder Formulare nicht übermittelt, ist die Verwaltungsgesellschaft uneingeschränkt befugt einzelne oder sämtliche der nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen: - Einbehalt von Steuern auf die an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträge, deren Einbehalt durch die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf diesen Aktionär nach geltenden Vorschriften, Richtlinien oder Vereinbarungen erforderlich ist. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet und von dem Aktionär an die zuständige Steuerbehörde gezahlt worden. Wenn die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, in Bezug auf Beträge, die gegenwärtig nicht an diesen Aktionär ausgeschüttet werden, Steuern einzubehalten, ist der Aktionär verpflichtet, an die Verwaltungsgesellschaft einen Betrag zu zahlen, der dem Betrag entspricht, den die Verwaltungsgesellschaft einzubehalten hat. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung auf die Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Anteile bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann diesen Betrag auch bei späteren Ausschüttungen einbehalten. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend; sowie - Einbehalt von externen Kosten, welche der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des Berichts- und Quellensteuerabzugsregimes entstehen (etwa Steuerberaterkosten), von den an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträgen. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet worden. Soweit die an den Aktionär zum jeweiligen Zeitpunkt auszuschüttenden Beträge nicht ausreichen, ist der Aktionär verpflichtet, einen entsprechenden Betrag an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung für Zwecke der Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Aktien bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Können für mehrere Aktionäre anfallende externe Kosten dem jeweiligen Aktionär nicht direkt zugeordnet werden, werden diese anteilig (pro rata) zu ihrem Anteil am Nettovermögen des Fonds aufgeteilt. Auf Anforderung der Verwaltungsgesellschaft wird ein Aktionär sämtliche Dokumente, Stellungnahmen, Urkunden oder Bescheinigungen unterzeichnen, welche die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert oder die anderweitig erforderlich sind, um die oben bezeichneten Maßnahmen durchführen zu können. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Informationen über sämtliche Aktionäre gegenüber jeder Steuerbehörde oder sonstigen Regierungsstelle offen zu legen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft geltendes Recht, Vorschriften und Vereinbarungen mit Verwaltungsbehörden erfüllt, und jeder verzichtet, soweit unbedingt zur Information an die Steuerbehörden oder Regierungsstellen für diese Zwecke erforderlich, auf sämtliche Rechte, die ihm aus geltenden Berufsgeheimnis- und Datenschutzbestimmungen sowie vergleichbaren Bestimmungen gegebenenfalls zustehen und eine solche Offenlegung verhindern würden. Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten haben ein zwischenstaatliches Abkommen zu FATCA ("IGA") abgeschlossen, welches mit dem Luxemburger Gesetz vom 24. Juli 2015 in nationales Recht transformiert wurde. Unter der Voraussetzung, dass das IGA, welches durch das vorgenannte Gesetz umgesetzt wurde, für die Gesellschaft den Fonds anwendbar ist, unterliegt die Gesellschaft der Fonds weder der Quellensteuer noch ist er zur Einbehaltung von Zahlungen nach FATCA verpflichtet. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung mit der IRS abschließt, stattdessen wäre die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, Informationen bezüglich der Aktionär an die Luxemburger Steuerbehörden zu melden, welche diese wiederum an die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten melden. Die Aktienklassen der Gesellschaft können entweder - durch eine FATCA-konforme selbstständige Zwischenstelle (Nominee) von Aktionärn gezeichnet werden oder - direkt, sowie indirekt durch eine Vertriebsstelle (welche nicht als Nominee agiert), von Aktionären mit Ausnahme von:

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Besteuerung der Aktionäre. Die Aktionäre unterliegen im Großherzogtum Luxemburg keiner Kapitalertrag-, Einkommens- oder Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind Aktionäre, die (i) in Luxemburg ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine ständige Niederlassung haben, (ii) nicht in Luxemburg wohnhaft sind, aber mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft halten und die ihren gesamten Aktienbesitz oder einen Teil davon innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern sowie (iii) gewisse ehemalige Steuerpflichtige Luxemburgs, die mehr als 10% der Aktien der Gesellschaft besitzen. Die vorstehende Zusammenfassung beruht auf den derzeit geltenden Gesetzen und der derzeit geltenden Praxis im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren. Für Aktionäre, die nicht in Luxemburg ansässig sind, bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Der Anleger kann hinsichtlich der Zins- und Kapitalerträge einer individuellen Besteuerung unterliegen. Interessenten sollten sich über Gesetze und Verordnungen, die auf den Kauf, den Besitz und die Rücknahme von Aktien Anwendung finden, informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen. Durch die als wesentlicher Bestandteil des Hiring Incentives to Restore Employment Act ("HIRE") durch die US-Regierung verabschiedeten FATCA-Bestimmungen wird ein neues Berichtsregime in Bezug auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen eingeführt, welches in Ausnahmefällen zum Einbehalt von Strafsteuern führen kann. Erfasst werden insbesondere Zinsen, Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von US-Vermögen, durch das US-Zins- und Dividendeneinkünfte generiert werden können (sogenannte "Withholdable Payments"). Nach den neuen Regelungen müssen die US-Steuerbehörden (IRS) grundsätzlich über die direkten oder indirekten Inhaber von Nicht-US-Konten und Nicht-US-Einheiten, informiert werden, um mögliche Beteiligungen bestimmter US-Anleger zu identifizieren. Eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent muss einbehalten werden, wenn bestimmte Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist jeder Aktionär verpflichtet, -sofern dieser ein Registerkonto bei der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg unterhält, der Verwaltungsgesellschaft sämtliche Informationen, Erklärungen und Formulare, die die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert, in der angeforderten Form (auch in Form elektronisch ausgestellter Bescheinigungen) zum jeweiligen Zeitpunkt zu übermitteln, um die Verwaltungsgesellschaft dabei zu unterstützen, ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen zu können. Sollte die Verwaltungsgesellschaft aufgrund mangelnder FATCA- FATCA-Konformität eines Aktionärs zur Zahlung/zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet werden oder sonstigen Schaden erleiden, behält sich die Verwaltungsgesellschaft vor, unbeschadet anderer Rechte, Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Aktionär geltend zu machen. Sofern ein Aktionär der Verwaltungsgesellschaft solche Informationen, Erklärungen oder Formulare nicht übermittelt, ist die Verwaltungsgesellschaft uneingeschränkt befugt einzelne oder sämtliche der nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen: - Einbehalt von Steuern auf die an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträge, deren Einbehalt durch die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf diesen Aktionär nach geltenden Vorschriften, Richtlinien oder Vereinbarungen erforderlich ist. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet und von dem Aktionär an die zuständige Steuerbehörde gezahlt worden. Wenn die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, in Bezug auf Beträge, die gegenwärtig nicht an diesen Aktionär ausgeschüttet werden, Steuern einzubehalten, ist der Aktionär verpflichtet, an die Verwaltungsgesellschaft einen Betrag zu zahlen, der dem Betrag entspricht, den die Verwaltungsgesellschaft einzubehalten hat. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung auf die Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Anteile bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann diesen Betrag auch bei späteren Ausschüttungen einbehalten. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend; sowie - Einbehalt von externen Kosten, welche der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen des Berichts- und Quellensteuerabzugsregimes entstehen (etwa Steuerberaterkosten), von den an diesen Aktionär ausschüttbaren Beträgen. Diese einbehaltenen Beträge werden so behandelt, als wären sie an den jeweiligen Aktionär ausgeschüttet worden. Soweit die an den Aktionär zum jeweiligen Zeitpunkt auszuschüttenden Beträge nicht ausreichen, ist der Aktionär verpflichtet, einen entsprechenden Betrag an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrags gilt nicht als Kapitaleinzahlung für Zwecke der Zeichnungsverpflichtung des Aktionärs und es werden keine Aktien bezüglich dieser Einzahlung ausgegeben. Können für mehrere Aktionäre anfallende externe Kosten dem jeweiligen Aktionär nicht direkt zugeordnet werden, werden diese anteilig (pro rata) zu ihrem Anteil am Nettovermögen des Fonds aufgeteilt. Auf Anforderung der Verwaltungsgesellschaft wird ein Aktionär sämtliche Dokumente, Stellungnahmen, Urkunden oder Bescheinigungen unterzeichnen, welche die Verwaltungsgesellschaft in angemessener Weise anfordert oder die anderweitig erforderlich sind, um die oben bezeichneten Maßnahmen durchführen zu können. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Informationen über sämtliche Aktionäre gegenüber jeder Steuerbehörde oder sonstigen Regierungsstelle offen zu legen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft geltendes Recht, Vorschriften und Vereinbarungen mit Verwaltungsbehörden erfüllt, und jeder verzichtet, soweit unbedingt zur Information an die Steuerbehörden oder Regierungsstellen für diese Zwecke erforderlich, auf sämtliche Rechte, die ihm aus geltenden Berufsgeheimnis- und Datenschutzbestimmungen sowie vergleichbaren Bestimmungen gegebenenfalls zustehen und eine solche Offenlegung verhindern würden. Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten haben ein zwischenstaatliches Abkommen zu FATCA ("IGA") abgeschlossen, welches mit dem Luxemburger Gesetz vom 24. Juli 2015 in nationales Recht transformiert wurde. Unter der Voraussetzung, dass das IGA, welches durch das vorgenannte Gesetz umgesetzt wurde, für die Gesellschaft anwendbar ist, unterliegt die Gesellschaft weder der Quellensteuer noch ist er zur Einbehaltung von Zahlungen nach FATCA verpflichtet. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung mit der IRS abschließt, stattdessen wäre die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, Informationen bezüglich der Aktionär an die Luxemburger Steuerbehörden zu melden, welche diese wiederum an die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten melden. Die Aktienklassen der Gesellschaft können entweder - durch eine FATCA-konforme selbstständige Zwischenstelle (Nominee) von Aktionärn gezeichnet werden oder - direkt, sowie indirekt durch eine Vertriebsstelle (welche nicht als Nominee agiert), von Aktionären mit Ausnahme von:

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