Common use of Besteuerung der Gesellschaft Clause in Contracts

Besteuerung der Gesellschaft. In Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und der üblichen Verwaltungspraxis unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Körperschafts-, Vermögens- oder Kapitalertragsteuer. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt jedoch im Großherzogtum Luxemburg einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,05 % pro Jahr ("taxe d'abonnement") auf das Netto-Teilfondsvermögen. Sofern einzelne Teilfonds oder Aktienklassen institutionellen Anlegern vorbehalten sind, unterliegt der entsprechende Teilfonds bzw. die entsprechende Aktienklasse einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,01% pro Jahr auf das Nettoteilfondsvermögen bzw. das Nettovermögen der entsprechenden Aktienklasse. Die Höhe der anzuwendenden Abonnementsgebühr ist in Kapitel VI bei den einzelnen Teilfonds jeweils explizit erwähnt. Diese Steuer ist vierteljährlich auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Quartals zu entrichten. In Luxemburg sind weder Stempelgebühren noch andere Steuern bei der Ausgabe der Aktien zu entrichten. Die vom Teilfonds erzielten Anlageerträge können im Ursprungsland der Erträge einer Quellensteuer unterworfen sein; der Teilfonds wird über solche Quellensteuern keine Bescheinigungen einholen und keine Erstattung leisten. Die vorstehende Zusammenfassung basiert auf den derzeit geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Besteuerung der Gesellschaft. In Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und der üblichen Verwaltungspraxis unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Körperschafts-, Vermögens- oder Kapitalertragsteuer. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt jedoch im Großherzogtum Luxemburg einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,05 0,05% pro Jahr ("taxe d'abonnement") auf das Netto-Teilfondsvermögen. Sofern einzelne Teilfonds oder Aktienklassen institutionellen Anlegern vorbehalten sind, unterliegt der entsprechende Teilfonds bzw. die entsprechende Aktienklasse einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,01% pro Jahr auf das Nettoteilfondsvermögen bzw. das Nettovermögen der entsprechenden Aktienklasse. Die Höhe der anzuwendenden Abonnementsgebühr ist in Kapitel VI bei den einzelnen Teilfonds jeweils explizit erwähnt. Diese Steuer ist vierteljährlich auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Quartals zu entrichten. In Luxemburg sind weder Stempelgebühren noch andere Steuern bei der Ausgabe der Aktien zu entrichten. Die vom Teilfonds erzielten Anlageerträge können im Ursprungsland der Erträge einer Quellensteuer unterworfen sein; der Teilfonds wird über solche Quellensteuern keine Bescheinigungen einholen und keine Erstattung leisten. Die vorstehende Zusammenfassung basiert auf den derzeit geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren.

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