Besteuerung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie nicht als steuerlich im Vereinigten Königreich ansässig behandelt wird. Dementsprechend und unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft im Vereinigten Königreich kein Gewerbe über eine ständige Betriebsstätte oder einen Vertreter ausübt, der/die sich dort befindet und steuerrechtlich im Vereinigten Königreich eine „ständige Niederlassung“ darstellt und alle ihre Handelsgeschäfte im Vereinigten Königreich durch einen Makler oder Anlageverwalter ausgeführt werden, der im normalen Geschäftsgang als unabhängiger Vertreter agiert, unterliegt die Gesellschaft im Vereinigten Königreich keiner Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Erträge oder Gewinne aus den Anlagen der Gesellschaft außer der auf bestimmte Einkünfte aus britischen Quellen anfallenden Quellensteuer. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass es, soweit dies in seiner Macht liegt, nicht zu einer derartigen ständigen Einrichtung kommt, aber es kann nicht garantiert werden, dass die erforderlichen Bedingungen dafür, dies zu verhindern, immer erfüllt werden können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aktivitäten der Gesellschaft im Sinne des britischen Steuerrechts als Handelsaktivitäten angesehen werden. Insofern Handelsaktivitäten im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, können sie jedoch grundsätzlich der britischen Steuer unterliegen. Basierend auf Section 1146 des Corporation Tax Act von 2010 und Section 835M des Income Tax Act von 2007 wird der Gewinn von solchen Handelsaktivitäten nicht zur britischen Steuer veranlagt, sofern die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und der Anlageberater bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater beabsichtigten, die jeweiligen Geschäfte der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageberater so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Kontrolle liegen. Bestimmte von der Gesellschaft vereinnahmte Zins und sonstige Erträge aus britischen Quellen können im Vereinigten Königreich steuerlichen Abzügen unterliegen. Ab April 2020 unterliegen Erträge, die nicht ansässige Unternehmen aus britischen Immobilien erhalten, sowie Gewinne, die durch die Veräußerung von britischen Immobilien durch nicht ansässige Unternehmen anfallen, der Körperschaftsteuer. Von der Gesellschaft vereinnahmte Erträge und Gewinne können Quellen- oder ähnlichen Steuern unterliegen, die in dem Land erhoben werden, in dem solche Erträge anfallen.
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Besteuerung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte Angelegenheiten der Gesellschaft so zu führen, dass sie die Gesellschaft zu Steuerzwecken nicht als steuerlich im Vereinigten Königreich ansässig behandelt wird. Dementsprechend und unter Somit unterliegt die Gesellschaft in Bezug auf Erträge oder Gewinne aus den Anlagen der VoraussetzungGesellschaft, dass mit Ausnahme der Quellensteuer auf bestimmte Erträge aus britischen Quellen, nicht der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sofern die Gesellschaft im Vereinigten Königreich kein Gewerbe über eine ständige Betriebsstätte feste Geschäftsniederlassung oder einen Vertreter dort ansässigen Beauftragten ausübt, derdie/der für die sich dort befindet und steuerrechtlich Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich eine „ständige dauerhafte Niederlassung“ darstellt darstellt, und alle ihre Handelsgeschäfte Handelstransaktionen im Vereinigten Königreich durch über einen Makler Broker oder Anlageverwalter ausgeführt vorgenommen werden, der im normalen Geschäftsgang Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter agiert, unterliegt die Gesellschaft im Vereinigten Königreich keiner Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Erträge oder Gewinne aus den Anlagen der Gesellschaft außer der auf bestimmte Einkünfte aus britischen Quellen anfallenden Quellensteuerhandelt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass eskeine derartige dauerhafte Niederlassung entsteht, soweit dies in seiner Macht Kontrolle liegt, nicht zu einer derartigen ständigen Einrichtung kommt, aber es kann jedoch nicht garantiert werdenzugesichert, dass die zur Verhinderung einer solchen Niederlassung erforderlichen Bedingungen dafür, dies zu verhindern, immer jederzeit erfüllt werden könnensein werden. Es ist wird nicht zu erwartenerwartet, dass die Aktivitäten der Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im Sinne des britischen Steuerrechts Vereinigten Königreich als Handelsaktivitäten angesehen werden. Insofern Sofern jedoch Handelsaktivitäten im Vereinigten Königreich ausgeübt ausgeführt werden, können sie jedoch diese grundsätzlich im Vereinigten Königreich der britischen Steuer Besteuerung unterliegen. Basierend Der Gewinn aus solchen Handelsaktivitäten unterliegt auf Grundlage von Section 1146 des Corporation Tax Act von 2010 und Section 835M des Income Tax Act von 2007 wird nicht der Gewinn von solchen Handelsaktivitäten nicht zur britischen Steuer veranlagtBesteuerung im Vereinigten Königreich, sofern die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft der Fondsmanager und der Anlageberater bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft der Fondsmanager und die Anlageberater beabsichtigten, die jeweiligen Geschäfte der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft des Fondsmanagers und der Anlageberater so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Kontrolle liegen. Bestimmte von der Gesellschaft vereinnahmte Zins Zins- und sonstige Erträge aus britischen Quellen Quellen, die die Gesellschaft erhält, können im Vereinigten Königreich steuerlichen Abzügen einem Steuerabzug unterliegen. Ab April 2020 unterliegen Erträge, die nicht im Inland ansässige Unternehmen Gesellschaften aus britischen Immobilien erhalten, sowie Gewinne, die durch die und Kapitalerträge aus der Veräußerung von britischen Immobilien durch nicht im Inland ansässige Unternehmen anfallen, Gesellschaften der Körperschaftsteuer. Von der Gesellschaft vereinnahmte erhaltene Erträge und Gewinne Kapitalerträge können Quellen- oder Quellensteuern und ähnlichen Steuern unterliegen, die in dem Land erhoben werden, in dem solche die Erträge anfallen.
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