Common use of Betriebliche Ordnung Clause in Contracts

Betriebliche Ordnung. die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beach- ten; Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Ein- richtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; nur mit vorheriger Zustimmung des Praxispartners, in den wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitten zusätzlich nur mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen Staatlichen Studienakademie, dem Studium fernzublei- ben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantra- gen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Vergütung; dem Praxispartner die Arbeitsunfähigkeit und deren vo- raussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Ar- beitstag dem Praxispartner vorzulegen; er trägt die Kos- ten der Bescheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Praxispartner berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits- unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Studierende verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung er- setzt die ärztliche Bescheinigung. den Praxispartner über die von ihm an der Berufsakade- mie Sachsen erzielten Prüfungsergebnisse jedes Studi- enhalbjahres zu informieren.

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Samples: www.bibb.de, www.ba-sachsen.de

Betriebliche Ordnung. die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beach- ten; Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Ein- richtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; nur mit vorheriger Zustimmung des Praxispartners, in den wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitten zusätzlich nur mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen Staatlichen Studienakademie, dem Studium fernzublei- ben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantra- genbean- tragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Vergütung; dem Praxispartner die Arbeitsunfähigkeit und deren vo- raussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Ar- beitstag dem Praxispartner vorzulegen; er trägt die Kos- ten der Bescheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Praxispartner berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits- unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Studierende verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung er- setzt die ärztliche Bescheinigung. den Praxispartner über die von ihm an der Berufsakade- mie Berufsaka- demie Sachsen erzielten Prüfungsergebnisse jedes Studi- enhalbjahres Stu- dienhalbjahres zu informieren.

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Samples: www.ba-leipzig.de, www.ba-glauchau.de