Betriebskosten. a) Neben der Miete sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten. b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 5 Abs. 1 d) folgende Ziff. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen. c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragen. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung. d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten. e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt. f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten.
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Samples: Mietvertrag Für Betreutes Wohnen, Mietvertrag Für Betreutes Wohnen
Betriebskosten. a) Neben der Miete sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 5 Abs. 1 d) folgende Ziff. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragen. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung werden von der Stadt/Kommune getragen. Hierfür werden als Vorauszahlung ausgewiesen für:
1. Allgemeine Betriebskosten:
a) laufende öffentliche Lasten des § 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt.Grundstücks
b) Wasserversorgung und Entwässerung
c) Aufzug
d) Straßenreinigung und Müllbeseitigung
e) Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
f) Ist Gartenpflege
g) Beleuchtung
h) Schornsteinreinigung
i) Sach- und Haftpflichtversicherung
j) Hauswart
k) Gemeinschaftsantennen-Anlage
l) private Verteilanlage für Breitbandkabelnetz
m) Grundgebühren für Breitbandanschluss
n) sonstige Betriebskosten Monatliche Vorauszahlungen für: Zusammengefasst EUR
2. Wärme- und Warmwasserkosten EUR einschließlich des Entgelts für die Lieferung von Wärme und Warmwasser Soweit nachfolgend nichts Anderes festgelegt ist, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Flächen. Die Fläche der Mietsache wird nur zum Zwecke der Abrechnung mit m² verein- bart; berechnet nach [z. B. Wohnflächenverordnung – WoFIV] ; diese Angabe ist weder Berechnungsgrundlage für die Grundmiete noch zugesicherte Eigen- schaft. *Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten ist die Wirtschaftseinheit, bestehend aus: . *Grundgebühren für Breitbandanschluss . *Wärme und Warmwasser . * Erhöhen sich während der Abrechnungsperiode die Betriebskosten, sodass die Vorauszah- lungen die Betriebskosten voraussichtlich nicht decken, ist der Vermieterin auch während des Abrechnungszeitraumes zur angemessenen Anpassung der Vorauszahlungen berechtigt; das Erhöhungsverlangen ist zu erläutern. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können nach billigem Ermessen Abrechnungszeiträume ver- kürzt und Umlegungsmaßstäbe durch Erklärung in Textform an die Stadt/Kommune mit Wir- kung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden. Die Änderung des Umlegungs- maßstabs gilt nicht für Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden, es sei denn, es findet eine Betriebskostenpauschale vereinbartÄnderung der Verbrauchs- oder Verursachungserfassung statt. Die gesetzlichen Vorschriften, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalteninsbesondere der Heizkostenverordnung, sind einzuhalten. Zieht die Stadt/Kommune vor Ende eines Abrechnungszeitraumes aus, so wird auch ihre Ab- rechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung fällig.
(1) Die Stadt/Kommune übernimmt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, soweit sie durch die normale Abnutzung und den Gebrauch der Mietsache und des Zubehörs entstanden sind, ohne dass es auf ihr Verschulden ankommt. Die nach Satz 1 zu übernehmenden Kosten sind pro Jahr der Höhe nach auf eine Monats- miete begrenzt.
(2) Die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen sind primär von den Wohnungsnutzern und im Falle des Ausbleibens von der Stadt/Kom- mune nach Maßgabe der Hausordnung zu reinigen.
(3) Die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis sind primär von den Wohnungs- nutzern und im Falle des Ausbleibens von der Stadt/Kommune nach Maßgabe der Hausordnung durchzuführen.
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Samples: Gewerbemietvertrag
Betriebskosten. a) Neben 5.1. Zusätzlich zur Miete trägt der Miete Mieter die für das Haus nach Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung anfallenden Betriebskosten. Die Zweite Berechnungsverordnung ist dem Mietvertrag als Anlage beigefügt. Soweit möglich, sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 5 Absdirekt mit den Versorgungsunternehmen bzw. 1 d) folgende ZiffLeistungserbringern abzurechnen. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragen. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt.
f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung eine Anpassung auf angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB) vornehmen.
5.2. Die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten werden wie folgt umgelegt: - nach dem durch die Erfassungsgeräte ausgewiesenen Verbrauch Prozent; - nach der Wohnfläche Prozent.
5.3. Auf die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von EUR Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.4. Auf die übrigen Betriebskosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung* / Pauschale* (* nichtzutreffendes bitte streichen) in Höhe von EUR Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.5. Die Betriebskosten (außer Heizung und Warmwasser) werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach dem Verbrauch umgelegt. Im übrigen werden sie, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a BGB).
5.6. Wurde von den Parteien eine anderer Umlagemaßstab vereinbart, kann der Vermieter durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung oder dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 2 BGB). Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Sind bei einer derartigen Änderung des Umlagemaßstabes Betriebskosten bisher in der Miete enthalten, ist diese entsprechend herabzusetzen.
5.7. Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart, so ist über diese bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Danach ist der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Mieter hat das Recht, die Abrechungsunterlagen nach Zugang der Abrechnung und nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftszeiten beim Vermieter oder der von diesem bestimmten Stelle zu einzusehen. Bestehen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung, so hat er diese dem Vermieter bis spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Danach ist der Mieter mit seinen Einwendungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
5.8. Guthaben- bzw. Nachzahlungsbeträge sind vom Vermieter/Mieter spätestens innerhalb zwei Monaten zu zahlen.
5.9. Wird das Mietverhältnis während einer laufenden Abrechnungsperiode beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfte. Im übrigen werden die Betriebskosten im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode abgerechnet.
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Samples: Mietvertrag
Betriebskosten. a) Neben der Miete Grundmiete (§ 1 Ziff. 2.1) sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere Betriebskosten gemäß die in § 2 Ziff. 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung (BetrKV, soweit sie anfallen, ) vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in 25.11.2003 (§ 5 556 Abs. 1 dBGB) folgende Ziff. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die in ihrer jeweiligen Fassung aufgeführten Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragenzu tragen. Für die Umlage Die bei Vertragsschluss gültige Fassung der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften BetrKV ist diesem Vertrag als ANLAGE 2 beigefügt. Zudem ist der Heizkostenverordnung.
d) Jede Vertragspartei ist Vermieter berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziff. 17 XxxxXX wie folgt auf den Mieter umzulegen: • die Kosten des Sicherheitsdienstes im Fall etwa erforderlicher regelmäßiger Bewachung des Studenten- wohnheims, die der Sicherheit der Studierenden dient; • die Kosten der Inventarversicherung; • eine Bereitstellungspauschale für die Errichtung, Reinigung, Pflege, Wartung und den Unterhalt (z. B. Miete) der Datenübertragungsgeräte sowie des (internen und externen) Datenübertragungsnetzes, wenn vorhanden; • die Kosten der Übungsleiterpauschale (für Betreuungstätigkeit) für Haussprecher, die die Interessen der Studierenden in dem Studentenwohnheim vertreten; • die Kosten der Übungsleiterpauschale (für Betreuungstätigkeit) für die Tätigkeit der Ausschüsse in den Studentenwohnheimen des Olympischen Dorfes, soweit sich der Mietvertrag auf eine dortige Wohnung bezieht; • die Kosten von Hilfs- und Betriebsstoffen wie beispielsweise Glühbirnen, Streusalz, Treibstoffe, Toilet- tenpapier, Handtuchspender, Salze für Dosieranlagen etc.; die Stromkosten in dem Studentenwohn- heim; dies sind die Kosten für Hausstrom, Aufzugsstrom, Strom für die Gemeinschaftsantennen- und Datenübertragungsanlage sowie die Kosten des Stromverbrauchs in den einzelnen Studentenzimmern der Studentenwohnanlage. Die Stromkosten werden in der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu- sammengefasst in einer Position ausgewiesen, da das Studentenwohnheim nicht über separate Zähler verfügt; § 2 Ziff. 15 und 16 BetrKV werden insoweit modifiziert; • in den Studentenwohnheimen Olympisches Dorf und Studentenstadt die Kosten des Aufsichtspersonals und die Sachkosten (z. B. Neuerwerb von Büchern etc.) für die dort vorhandenen Lesesäle; • für Mieter von Wohngemeinschaften (ab drei Personen-Wohngemeinschaften), die Kosten der Reini- gung der Gemeinschaftsküchen, Gemeinschaftsbäder und anderer Gemeinschaftsflächen der Wohnge- meinschaften. Dies betrifft Reinigungsleistungen, die vom Vermieter ergänzend zu den Pflichten des Mieters, welche sich aus § 5.1 der Hausordnung ergeben, durch eine Fremdfirma durchgeführt werden; • die Kosten für Auszugsreinigungen, die über eine Fremdfirma vorgenommen werden; • die Kosten des Betriebs, der Reinigung und der Wartung (regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft) ▫ aller haustechnischen und mechanischen Einrichtungen (wie Heizungs- und Lüftungsanlage), ▫ von Aufzügen (inkl. Notrufanlage), ▫ der Tiefgarage einschließlich der Tiefgaragentechnik – soweit vorhanden –, ▫ der Blitzschutzanlagen, ▫ der Rauchwarnmelder, ▫ der Anlagen für Trinkwasserprüfungen (z. B. auf Legionellen), ▫ der Dachrinnen und sonstige Dachabläufe, ▫ der Feuerlöscher (inkl. öffentlicher Prüfbescheinigungen) sowie der brand- und sicherheitstechni- schen Einrichtungen. Dazu zählen z. B. Störungs- und Brandmeldeanlagen mit Nebeneinrichtun- gen, Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Hydranten, ▫ der Fenster- und Fassadenelemente, Muster ▫ von in den Wohnheimen verwendeten Leitern sowie ▫ der persönlichen Schutzausrüstung, die in dem Wohnheim verwendet wird. Der Vermieter ist berechtigt, einzelne Betriebskosten-Arbeiten selbst durchzuführen. Er kann dafür die Kos- ten einer gleichwertigen Leistung eines Dritten, insbesondere Unternehmers, aber ohne Umsatzsteuer, an- setzen, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV. Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietzeit neu entstehende Betriebskosten, die einer der Kostenar- ten des § 2 Ziff. 1 bis 16 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführtzugeordnet werden können, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigtauf den Mieter umzulegen.
f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten.
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Samples: Tenancy Agreement
Betriebskosten. a) Neben der Miete sind Heiz- und Warmwasserkosten (s. § 15) sowie weitere Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten für Ungezieferbekämpfung, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinfegerkosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschadenversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebes der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten.
b) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 5 Abs. 1 d) folgende Ziff. 2 festgelegt, erhoben. Hierüber ist jährlich abzurechnen.
c) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Auch soweit Betriebskosten direkt einer Wohnung zuzuordnen sind, werden diese vom Mieter getragen. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.
e) Werden nach Vertragsschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung werden von der Stadt/Kommune getragen. Hierfür werden als Vorauszahlung ausgewiesen für: Monatliche Vorauszahlungen für:
1. Allgemeine Betriebskosten:
a) laufende öffentliche Lasten des § 2 BetrKV Grundstücks
b) Wasserversorgung und Entwässerung
c) Aufzug
d) Straßenreinigung und Müllbeseitigung
e) Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung f) Gartenpflege
g) Beleuchtung
h) Schornsteinreinigung
i) Sach- und Haftpflichtversicherung
j) Hauswart
k) Gemeinschaftsantennen-Anlage
l) private Verteilanlage für Breitbandkabelnetz
m) Grundgebühren für Breitbandanschluss
n) sonstige Betriebskosten zusammengefasst EUR
2. Wärme- und Warmwasserkosten EUR einschließlich des Entgelts für die Lieferung von Wärme und Warmwasser Soweit nachfolgend nichts Anderes festgelegt ist, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Flächen. Die Fläche der Mietsache wird nur zum Zwecke der Abrechnung mit m² vereinbart; berech- net nach [z. B. Wohnflächenverordnung – WoFIV] ; diese Angabe ist weder Berechnungs- grundlage für die Grundmiete noch zugesicherte Eigenschaft. *Berechnungsgrundlage für die Betriebskosten ist die Wirtschaftseinheit, bestehend aus: . *Grundgebühren für Breitbandanschluss . *Wärme und Warmwasser . * Erhöhen sich während der Abrechnungsperiode die Betriebskosten, sodass die Vorauszahlungen die Betriebskos- ten voraussichtlich nicht decken, ist die Vermieterin auch während des Abrechnungszeitraumes zur angemesse- nen Anpassung der Vorauszahlungen berechtigt; das Erhöhungsverlangen ist zu erläutern. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können nach billigem Ermessen Abrechnungszeiträume verkürzt und Umle- gungsmaßstäbe durch Erklärung in Textform an die Stadt/Kommune mit Wirkung für den nächsten Abrech- nungszeitraum geändert werden. Die Änderung des Umlegungsmaßstabs gilt nicht für Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden, es sei denn, es findet eine Änderung der jeweils gültigen Fassung neu eingeführtVerbrauchs- oder Verursa- chungserfassung statt. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Heizkostenverordnung, sind einzuhalten. Zieht die Stadt/Kommune vor Ende eines Abrechnungszeitraumes aus, so ist wird auch ihre Abrechnung erst mit der Vermieter zur Umlage berechtigtnächsten Gesamtabrechnung fällig.
f(1) Ist Die Stadt/Kommune übernimmt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, soweit sie durch die normale Abnutzung und den Gebrauch der Mietsache und des Zubehörs entstanden sind, ohne dass es auf ihr Verschulden ankommt. Die nach Satz 1 zu übernehmenden Kosten sind pro Jahr der Höhe nach auf eine Betriebskostenpauschale vereinbartMonats- miete begrenzt.
(2) Die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehaltenEinrichtungen und Anlagen sind primär von den Wohnungs- nutzern und im Falle des Ausbleibens von der Stadt/Kommune nach Maßgabe der Hausordnung zu reinigen.
(3) Die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis sind primär von den Wohnungsnutzern und im Falle des Ausbleibens von der Stadt/Kommune nach Maßgabe der Hausordnung durchzuführen.
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Samples: Gewerbemietvertrag