FINANZBESTIMMUNGEN Musterklauseln

FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge ent- sprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 des im Anhang zur Verfassung ent- haltenen 5. Protokolls zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank 1 festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Bulgarien 14 800 000 EUR Rumänien 42 300 000 EUR. Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden. (2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleich- zusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen 1: Bulgarien 0,181 % Rumänien 0,517 %. (3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulga- rien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (1) Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl 1: (in Mio. EUR zu laufenden Preisen) Bulgarien 11,95 Rumänien 29,88. (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2009: 15 % 2010: 20 % 2011: 30 % 2012: 35 %. 1 ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE 1 und PHARE- CBC 2 sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durch- führungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsver- fahren durchgeführt hat und das Erweiterte D...
FINANZBESTIMMUNGEN. III.8 - Erstattungsfähige Projektkosten Kosten können im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltend gemacht werden, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen in Teil B des Anhangs II stehen. Kosten im Zusammenhang mit den Erstausbildungstätigkeiten des Projekts können von der 1. Erstattungsfähige Ausgaben für die von den Forschern ausgeführten Tätigkeiten In Anhang I ist der Pauschalsatz festgelegt, der ausschließlich den Forschern zugute kommt, die für das Projekt eingestellt wurden und der den im Arbeitsprogramm angegebenen geltenden Referenzsätzen entspricht, ungeachtet eventueller zusätzlicher Zahlungen des (der) Empfänger(s) an die Forscher. Dieser Pauschalsatz gilt für eine Vollzeitbeschäftigung der Forscher im Rahmen des Projekts (bei einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Vergütung anteilsmäßig nach der für das Projekt aufgewendeten Zeit) und ist wie folgt unterteilt: a) ein monatlicher Lebenshaltungskostenzuschuss Für längere Aufenthalte stellt der Empfänger Nachwuchs- und erfahrene Forscher sowie Gastwissenschaftler im Rahmen eines Arbeitsvertrags ein; Ausnahmen sind nur in ausreichend belegten Fällen möglich oder wenn innerstaatliche Vorschriften dies verbieten. Für kürzere Aufenthalte kann der Empfänger für die Anstellung des Forschers zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Pauschalstipendium wählen. Die Referenzsätze für Forscher mit Arbeitsvertrag beinhalten sämtliche Pflichtabgaben nach innerstaatlichem Recht im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung. Kann kein Arbeitsvertrag angeboten werden, stellt der Empfänger den Forscher in einem Vertragsverhältnis ein, das einem Pauschalstipendium mit den folgenden Jahressätzen gleichkommt und das im Einklang mit dem für den Empfänger geltenden Recht steht und einen angemessenen Sozialversicherungsschutz für den Forscher vorsieht, wobei die Versicherung nicht unbedingt durch das Stipendium gedeckt werden muss. Kategorien X. Xxxxxxxx mit Arbeitsvertrag/Stipendium mit vollem Sozialversicherungsschutz (€/Jahr) X. Xxxxxxxx mit einem Pauschalstipendium mit Mindestsozialversicherungs- schutz (€/Jahr) Nachwuchsforscher 33800 16900 Erfahrene Forscher (4-10 52000 26000 Erfahrene Forscher (>10 Jahre Erfahrung)* 78000 39000 * Für Forscher, die im Rahmen dieser Tätigkeit als „Gastwissenschaftler” unterstützt werden, sind die Referenzsätze um 30 % höher als die Sätze, die für die entsprechende Kategorie von erfahrenen Forschern gelten. b) ein Mobilitätskostenzuschuss, der sich wie folgt zusammens...
FINANZBESTIMMUNGEN. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einer Beilage dieser Anlage trägt jede Partei die Kosten der von ihr unternommenen Tätigkeiten.
FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Kroatien EUR 42 720 000 Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 2016, 30. November 2016, 31. Mai 2017, 30. November 2017 und 31. Mai 2018 fällig werden. (2) Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstel- lungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen: Kroatien 0,368 % (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt. (4) Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden.
FINANZBESTIMMUNGEN. (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank fest­ gelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: Kroatien EUR 42 720 000 Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. No­ vember 2013, 30. November 2014, 30. November 2015,
FINANZBESTIMMUNGEN. Die Nummerierung der Artikel in Teil A und B ist fortlaufend, setzt also nicht in Teil B neu an Erläuterung von ausgewählten Aspekten auf den folgenden Folien Allgemeine Aufgaben und Pflichten der Zuschussempfänger Mitteilungen zwischen den Partnern (Kommunikation) Haftung Interessenskonflikt Vertraulichkeit / Datenschutz Pflicht zu Hinweis auf EU-Förderung Nutzungsrechte von Ergebnissen Regel für Unterverträge / Auftragsvergaben Vertragsänderungen Höhere Gewalt Aussetzung der Projektdurchführung Kündigung Förderfähige Kosten (vgl. Anhang III für Einzelheiten) Zuschussberechnung Kosteneinheiten – auslösendes Ereignis - Belege Weitere Zahlungsvereinbarungen (Bankgarantie, Aussetzung von Zahlungen, Rückforderungen etc.) Kontrolle, Prüfung und Bewertung Teil II.1.1-1.3 Angemessene interne Vereinbarungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts (keine EU-Mustervorgabe vorhanden) Koordinierende Einrichtung: – Überwachung, Bereitstellung von Informationen bzw. Weiterleitung an NA ⮚ Kontakt PAD – Koordinierende Einrichtung (nicht über Konsortialpartner) – Muss alle angemessenen Zahlungen an die Partner ohne ungerechtfertigte Verzögerung leisten ("without unjustified delay") => i.d.R. direkte Weitergabe der entsprechenden Zuschussanteile / Raten, die Formulierung lässt aber gewissen Spielraum… – darf keinen Teil ihrer Aufgaben per Untervergabe an die anderen Zuschussempfänger oder an eine andere Partei übertragen Teil II, 7 Das ist eher für NAs etc. Hier klicken Hinweis auf EU-Förderung auf allen Produkten und Materialien, auch bei Konferenzen Bei Verwendung des EU-Logos nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein EU-Dokument (🡺 Logo nicht im Briefkopf u.ä.) xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxx_xxxxxxxx/ pdf/use-emblem_en.pdf xxxxx://xxxxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxx-xxxxx/xxxxxx- identity_en Schneller Überblick / Downloads auf dieser Seite (einschließlich Formulierung zur EU-Förderung in verschiedenen Sprachen) Teil II, 7.2 "Disclaimer" in allen EU-Sprachen zu finden unter: Teil II, 8 Eigentum an den Ergebnissen / Berichten / Unterlagen: Zuschussempfänger (einschl. gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte) Eventuell bestehende Rechte Dritter müssen berücksichtigt und offengelegt werden. Die EU / NA erhalten: Nutzungsrecht für eigene Zwecke (z.B. Kopien für Behörden) Recht zur Verbreitung an die Öffentlichkeit (Übersetzung, Archivierung etc.) Der Empfänger stellt sicher, dass die EU /NA zur Nutzung aller bereits bestehender gewerbli...
FINANZBESTIMMUNGEN. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens stellen die Parteien die erforderlichen Finanzmittel, auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Ausschuss, für die Anwendung des Abkommens in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten bereit.
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Related to FINANZBESTIMMUNGEN

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Schlußbestimmungen (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke: a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGVAusweis die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisin- habers und dem Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Club- nummer d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV die Wettspielergebnisse der Golfspieler f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf xxx.xxxx.xx Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergeb- nisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde) g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf xxx.xxxx.xx DGV-Nummer, Name des Hei- matclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist be- schränkt auf die Personen einer Spielergruppe x. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals xxx.xxxxxx.xx (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golf- spieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsda- tum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGVMitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls beste- hende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben j. zur Veröffentlichung im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxx die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktions- xxxxxx. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einer Verwendung der unter f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführ- ten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem GC gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golfclub Bad Münstereifel Stockert e. V. sowie den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, in deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e. V. eingewilligt haben. Darüber hinaus verarbeitet der GC Bad Münstereifel-Stockert e.V. die folgenden personenbezogenen Daten: - Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentli- chung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde), - zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung über PC-Xxxxx DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spie- lergruppe und Abschlag.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand