Betriebspflicht. Der Beschicker ist verpflichtet, sein Geschäft während der gesamten Dauer des Gäubodenvolksfestes (Nr. 2) gemäß den Betriebszeiten (Nr. 3) zu betreiben und bei Einbruch der Dunkelheit voll zu beleuchten. Eine vorzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebes ist nur für Kindergeschäfte gestattet und bedarf der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin; auch in diesem Fall ist eine ausreichende Beleuchtung bis zur Schlussstunde beizubehalten. Verletzt der Beschicker diese Betriebspflicht schuldhaft, so steht der Veranstalterin für jeden Tag der Betriebspflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 9 % des gemäß § 7 Nr. 1 vereinbarten Mietzinses zu.
Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt der Mieter gegen seine Betriebspflicht, ist der Vemieter nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
Betriebspflicht. Der Pächter hat den Betrieb während der gesamten Pachtdauer und zwar während der Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des Freibades, jedenfalls bei Badewetter, aufrechtzuerhalten. Das Buffet darf bei plötzlichen Regen oder Schlechtwetter geschlossen werden, auch wenn das Freibad offen bleibt. Eine Verlängerung der Öffnungszeit des Buffets ist mit Absprache der Marktgemeinde möglich. Veranstaltungen im Freibadbereich sind nur in Absprache mit der Marktgemeinde möglich.
Betriebspflicht. Die Formularklausel im Gaststättenmietvertrag, die dem Mieter die Betriebspflicht wäh- 32 rend der gesamten Öffnungszeiten auferlegt, ist wirksam, auch wenn gleichzeitig der Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist (OLG Hamburg GuT 2003, 57).
Betriebspflicht. 4.2.1. Dienstleister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der 24-stündigen Betriebspflicht des Flughafens gewährleistet ist.
4.2.2. Gemäß § 7 (3) FBG sind Dienstleister verpflichtet, im Umfang der übernommenen Bodenabfertigungsdienste zu allen Tages- und Jahreszeiten sämtliche, auch außerplanmäßige und sicherheitsbedrohte Flüge und Flugnotfälle abzufertigen.
4.2.3. Entsprechendes gilt für Selbstabfertiger für die eigenen Luftfahrzeuge.
4.2.4. Für andere Nutzer sind Bodenabfertigungsdienste von Dienstleistern während der gesamten Betriebszeit am gesamten, für die Erbringung dieser Bodenabfertigungsdienste gewidmeten Areal des Flughafens vorzuhalten.
4.2.5. Jeder Selbstabfertiger bzw. Dienstleister hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Bodenabfertigungsdienste Rücksicht auf andere Selbstabfertiger bzw. Dienstleister zu nehmen.
4.2.6. Die Absätze 4.2.1. bis 4.2.3. gelten auch für das Verbringen von Luftfahrzeugen auf Sicherheitspositionen, für die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung solcher Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen oder Flugnotfällen sind.
4.2.7. Für den Fall, dass ein Dienstleister sich weigert, gemäß Anforderung eines Nutzers Dienstleistungen zu erbringen, ist das Leitungsorgan berechtigt, einen Dienstleister zur Dienstleistungserbringung zu bestimmen.
Betriebspflicht. 11.1. Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu benützen. Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leer stehen zu lassen.
11.2. Die Mieterin ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb während der von der Vermieterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Öffnungszeiten aufrecht und die Geschäftsräume geöffnet zu halten, und zwar von [...] bis [...] bzw mindestens [...] Stunden am Tag/Woche.
11.3. Bei einer Verletzung der Betriebspflicht hat die Mieterin zusätzlich zum Mietzins ein Pönale in Höhe des Hauptmietzinses für die Dauer der Verletzung der Betriebspflicht zu zahlen.
Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist die Mietpartei verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt die Mietpartei gegen ihre Betriebspflicht, ist die vermietende Partei nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Boorberg
Betriebspflicht. 1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht ver- meiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.
2 Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Scha- denersatz verlangen.
Betriebspflicht. 3.1 Für angemietete Verkaufs- und Ticketschalter besteht werktags eine Betriebspflicht in der Kernzeit von 10 bis 19 Uhr. In dieser Zeit hat der Nutzer sicherzustellen , dass der Schalter besetzt ist und betrieben wird.
3.2 Luftverkehrsgesellschaften und deren Handlingagenten können nach Abstimmung mit der Fraport AG von der Betriebspflicht ausgenommen werden.
Betriebspflicht. Der Mieter hat auf den vermieteten Grundstücken jeweils mindestens einen Alttextilcontainer entsprechend den Regelungen in § 5 und § 6 aufzustellen und zu betreiben.