Betriebspflicht Musterklauseln

Betriebspflicht. Der Beschicker ist verpflichtet, sein Geschäft während der gesamten Dauer des Gäubodenvolksfestes (Nr. 2) gemäß den Betriebszeiten (Nr. 3) zu betreiben und bei Einbruch der Dunkelheit voll zu beleuchten. Eine vorzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebes ist nur für Kindergeschäfte gestattet und bedarf der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin; auch in diesem Fall ist eine ausreichende Beleuchtung bis zur Schlussstunde beizubehalten. Verletzt der Beschicker diese Betriebspflicht schuldhaft, so steht der Veranstalterin für jeden Tag der Betriebspflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 9 % des gemäß § 7 Nr. 1 vereinbarten Mietzinses zu.
Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt der Mieter gegen seine Betriebspflicht, ist der Vemieter nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
Betriebspflicht. Der Pächter hat den Betrieb während der gesamten Pachtdauer und zwar während der Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des Freibades, jedenfalls bei Badewetter, aufrechtzuerhalten. Das Buffet darf bei plötzlichen Regen oder Schlechtwetter geschlossen werden, auch wenn das Freibad offen bleibt. Eine Verlängerung der Öffnungszeit des Buffets ist mit Absprache der Marktgemeinde möglich. Veranstaltungen im Freibadbereich sind nur in Absprache mit der Marktgemeinde möglich.
Betriebspflicht. Studentenheime, die zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des §10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in §4 genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
Betriebspflicht. 11.1. Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu benützen. Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leer stehen zu lassen. 11.2. Die Mieterin ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb während der von der Vermieterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Öffnungszeiten aufrecht und die Geschäftsräume geöffnet zu halten, und zwar von [...] bis [...] bzw mindestens [...] Stunden am Tag/Woche. 11.3. Bei einer Verletzung der Betriebspflicht hat die Mieterin zusätzlich zum Mietzins ein Pönale in Höhe des Hauptmietzinses für die Dauer der Verletzung der Betriebspflicht zu zahlen.
Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist die Mietpartei verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt die Mietpartei gegen ihre Betriebspflicht, ist die vermietende Partei nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Boorberg
Betriebspflicht. 1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht ver- meiden und deren Folgen sie nicht abwenden können. 2 Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Scha- denersatz verlangen.
Betriebspflicht. Der Aussteller hat eine Betriebspflicht dahingehend, dass sein Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß aufgebaut, mit Ausstellungsgütern be- stückt sein und von Fachpersonal betrieben werden muss. Vor Ende der Veranstaltung darf somit auch nicht mit dem Abtransport von Aus- stellungsgütern und/oder dem Abbau des Standes begonnen werden.
Betriebspflicht. Die Formularklausel im Gaststättenmietvertrag, die dem Mieter die Betriebspflicht wäh- 32 rend der gesamten Öffnungszeiten auferlegt, ist wirksam, auch wenn gleichzeitig der Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist (OLG Hamburg GuT 2003, 57).
Betriebspflicht. Es besteht Betriebspflicht, d. h. die Messe- stände müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetz- ten Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit Ausstellungsgut belegt und von fachkun- digem Personal betrieben werden. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Exponaten und Standbau- material vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Betriebspflicht ist die Veran- stalterin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der Netto-Grundmiete, mindestens jedoch 1.000,00 € vom Aus- steller zu fordern. Die Vertragsstrafe wird geltend gemacht, wenn die Betriebspflicht zusammenhängend mehr als eine Stunde nicht erfüllt wurde.