Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist der Mieter verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt der Mieter gegen seine Betriebspflicht, ist der Vemieter nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
Betriebspflicht. 1. Der Beschicker ist verpflichtet, sein Geschäft während der gesamten Dauer des Gäubodenvolksfestes (Nr. 2) gemäß den Betriebszeiten (Nr. 3) zu betreiben und bei Einbruch der Dunkelheit voll zu beleuchten. Eine vorzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebes ist nur für Kindergeschäfte gestattet und bedarf der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin; auch in diesem Fall ist eine ausreichende Beleuchtung bis zur Schlussstunde beizubehalten. Verletzt der Beschicker diese Betriebspflicht schuldhaft, so steht der Veranstalterin für jeden Tag der Betriebspflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 9 % des gemäß § 7 Nr. 1 vereinbarten Mietzinses zu.
Betriebspflicht. Der Pächter hat den Betrieb während der gesamten Pachtdauer und zwar während der Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des Freibades, jedenfalls bei Badewetter, aufrechtzuerhalten. Eine Verlängerung der Öffnungszeit des Buffets ist mit Absprache der Marktgemeinde möglich. Veranstaltungen im Freibadbereich sind nur in Absprache mit der Marktgemeinde möglich.
Betriebspflicht. Sofern Hauptnutzungszweck der gemieteten Räume der Betrieb eines Einzelhandels- oder Dienstleistungsgewerbes ist oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient, ist die Mietpartei verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses den Betrieb zu den branchenüblichen Geschäftszeiten, bei freiberuflicher Tätigkeit zu dem im jeweiligen Berufszweig üblichen Arbeitszeiten aufrecht zu erhalten und alle Räume entsprechend zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu nutzen. Das Ruhen des Betriebs während eines Betriebsurlaubs ist für höchstens 5 Wochen im Jahr zugelassen. Verstößt die Mietpartei gegen ihre Betriebspflicht, ist die vermietende Partei nach erfolgter Abmahnung bei Fortsetzung oder Wiederholung der Betriebsunterbrechung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Boorberg
Betriebspflicht. Die Formularklausel im Gaststättenmietvertrag, die dem Mieter die Betriebspflicht wäh- 32 rend der gesamten Öffnungszeiten auferlegt, ist wirksam, auch wenn gleichzeitig der Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist (OLG Hamburg GuT 2003, 57).
Betriebspflicht. 4.2.1. Dienstleister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der 24-stündigen Betriebspflicht des Flughafens gewährleistet ist.
Betriebspflicht. 11.1. Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu benützen. Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise ungenutzt oder leer stehen zu lassen.
Betriebspflicht. Der Pächter verpflichtet sich, den Buffetbetrieb im Einvernehmen mit dem Verpächter 24 ordnungsgemäß und laufend zu führen. Der Verkauf von Waren durch den Pächter darf nur in den zum Pachtgegenstand gehörigen Räumlichkeiten erfolgen. Den Pächter trifft die Betriebspflicht. Demnach ist er zur Weiterführung des Betriebes 25 auf Pachtdauer verpflichtet, wobei die Betriebszeiten im Einvernehmen zwischen Ver- pächter und Pächter unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse festgelegt wer- den. Dem Pächter ist nicht gestattet, das Unternehmen – auch nur vorübergehend – stillzulegen.
Betriebspflicht. (1) Der Mieter hat auf den vermieteten Grundstücken jeweils mindestens einen Alttextilcontainer entsprechend den Regelungen in § 5 und § 6 aufzustellen und zu betreiben.
Betriebspflicht. 1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden verpflichtet.