Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 6.1.3.1 Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > eines Beines und eines Armes oder > mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt. 6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen. 6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar ist. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder > Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder > Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Appears in 1 contract
Samples: VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen Bewertun- gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
6.1.3.1 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > − eines Beines und eines Armes oder > − mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten Grundfähig- keiten beurteilt.
6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben2.3.2. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.
6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungenHerzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, haben und bei der die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar istnachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > − Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder > − Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder > − Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IVIV Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen Bewertun- gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 50%. Für die Leistungsabwicklung Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
6.1.3.1 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > − eines Beines und eines Armes oder > − mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten Grundfähig- keiten beurteilt.
6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben2.3.2. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.
6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungenHerzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, haben und bei der die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar istnachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > − Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder > − Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder > − Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder − Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IVIV Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einem Invaliditätsgrad Bewertun- gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
6.1.3.1 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > − eines Beines und eines Armes oder > − mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung Schädi- gung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt.
6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben2.3.2. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.
6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungenHerzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar ist. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > − Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden Norm oder > − Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden Norm oder > − Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder − Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IVIV (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kinder) Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
6.1.3.1 Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > eines Beines und eines Armes oder > mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt.
6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.Folgen.
6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar ist. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder > Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder > Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Appears in 1 contract
Samples: VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information