Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
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Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- gen einer Invalidität einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
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Samples: www.janitos.de
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- gen einer Invalidität einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 50%. Für die Leistungsabwicklung Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
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