Common use of Bewertungsmaßstab Clause in Contracts

Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn − durch eine Verletzung oder − durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: − Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. − Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen. − Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt. − Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. − Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- den sein. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: − Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) − Zahnärzte/-innen − Krankenschwestern/-pfleger − Personal in medizinischen Einrichtungen − Altenpfleger/-innen − Krankenhaushilfspersonal − Küchenpersonal im Krankenhaus − Reinigungspersonal im Krankenhaus − Arzthelfer/-innen − Zahnarzthelfer/-innen − Hebammen − Sanitäter − Wäschereipersonal im Krankenhaus − Feuerwehrleute − Polizisten/-innen − Gefängnispersonal − Zahntechniker/-innen HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

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Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit Eine HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit - der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn − durch eine Verletzung oder − durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: − Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. − Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen. − Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIVHI-Viren oder von Antikörpern auf HIVHI-Viren anzeigt. − Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIVHI-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. − Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- den sein. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: − Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) − Zahnärzte/-innen − Krankenschwestern/-pfleger − Personal in medizinischen Einrichtungen − Altenpfleger/-innen − Krankenhaushilfspersonal − Küchenpersonal im Krankenhaus − Reinigungspersonal im Krankenhaus − Arzthelfer/-innen − Zahnarzthelfer/-innen − Hebammen − Sanitäter − Wäschereipersonal im Krankenhaus − Feuerwehrleute − Polizisten/-innen − Gefängnispersonal − Zahntechniker/-innen HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

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Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn − durch eine Verletzung oder − durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: − Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. − Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen. − Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIVHI-Viren oder von Antikörpern auf HIVHI-Viren anzeigt. − Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIVHI-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. − Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- den sein. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: − Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) − Zahnärzte/-innen − Krankenschwestern/-pfleger − Personal in medizinischen Einrichtungen − Altenpfleger/-innen − Krankenhaushilfspersonal − Küchenpersonal im Krankenhaus − Reinigungspersonal im Krankenhaus − Arzthelfer/-innen − Zahnarzthelfer/-innen − Hebammen − Sanitäter − Wäschereipersonal im Krankenhaus − Feuerwehrleute − Polizisten/-innen − Gefängnispersonal − Zahntechniker/-innen HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

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Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit Eine HIV-Infektion - erworben während der beruflichen Tätigkeit - der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn − durch eine Verletzung oder − durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: − Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. − Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen. − Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt. − Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. − Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- den sein. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: − Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) − Zahnärzte/-innen − Krankenschwestern/-pfleger − Personal in medizinischen Einrichtungen − Altenpfleger/-innen − Krankenhaushilfspersonal − Küchenpersonal im Krankenhaus − Reinigungspersonal im Krankenhaus − Arzthelfer/-innen − Zahnarzthelfer/-innen − Hebammen − Sanitäter − Wäschereipersonal im Krankenhaus − Feuerwehrleute − Polizisten/-innen − Gefängnispersonal − Zahntechniker/-innen HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

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