Bodenkontaminationen Musterklauseln

Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst das EIU die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der ZIB die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. Ausgleichspflicht zwischen Betreiber der Schienenwege und EVU Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Regionalbahn Kassel GmbH (RBK), Allgemeiner Teil (SNB-AT), entsprechen inhaltlich der Empfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV), Stand: 16. August 2016. Abweichend zur vom VDV veröffentlichten Empfehlung sind die Verweise auf die geltenden Verordnungen aktualisiert. Abs. Absatz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BT Besonderer Teil e. V. eingetragener Verein EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen EIGV Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ERegG Eisenbahn-Regulierungsgesetz ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt HPflG Haftpflichtgesetz RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter SNB-AT Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Betreiber der Schienenwege – Allgemeiner Teil SNB-BT Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Betreiber der Schienenwege – Besonderer Teil SO Schienenoberkante TEIV Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die HBA die erfor- derlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kos- ten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die Lutra GmbH die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach § 24. Ist die Lutra GmbH als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der Lutra GmbH entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach § 24. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im folgenden „EIU“) (drittes EIU) Nutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Nutzungsbedingungen (AT/BT) der Lutra GmbH abweichen, so kann die Lutra GmbH, wenn ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie es selbst tätiger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfrastruktur dieses dritten EIU nutzt, dessen Nutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigenen Nutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z.B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch den Nutzer – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die IGB die erforderlichen Sanierungs- maßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der Verursacher. Ist ein Verur- sacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. Ausgleichspflicht zwischen Betreiber der Schienenwege und EVU
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten bzw. das von ihm beauftragte EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst ABRM die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der verursachende Zugangsberechtigte. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die Port Emmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.