Bodenkontaminationen Musterklauseln

Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst das EIU die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
Bodenkontaminationen. 7.4 Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU 8 Gegenseitigkeit Abs. Absatz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGB l.Bundesgesetzblatt BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BT Besonderer Teil bzw. beziehungsweise e. V. eingetragener Verein EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn HPflG Haftpflichtgesetz NBS-AT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Allgemeiner Teil NBS-BT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Besonderer Teil Nr. Nummer RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite TEIV Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung usw. und so weiter VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. z. B. zum Beispiel
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die Lutra GmbH die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach § 24. Ist die Lutra GmbH als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der Lutra GmbH entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach § 24. Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im folgenden „EIU“) (drittes EIU) Nutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Nutzungsbedingungen (AT/BT) der Lutra GmbH abweichen, so kann die Lutra GmbH, wenn ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie es selbst tätiger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfrastruktur dieses dritten EIU nutzt, dessen Nutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigenen Nutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z.B. in Schaden- und Haftungsfällen).
Bodenkontaminationen. 7.4 Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU, auch unverschuldet, verursacht worden sind, veranlasst die FCT die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, gilt die Haftung gemäß 7.4. Ist die FCT als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU, auch unverschuldet, verursacht worden sind, trägt das EVU die der FCT entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, gilt die Haftung gemäß 7.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die HBA die erfor- derlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kos- ten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 6.4.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – ver- ursacht worden sind, veranlasst die VPSI die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4. Ist die VPSI als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der VPSI entstehenden Kosten. Hat die VPSI zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4. 3 Besonderer Teil (SNB-BT) 2 Infrastrukturbeschreibung 3 2.1 Xxxxxxxxxxxx 0 2.2 Streckendatenblätter 4
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die RWE Power AG die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der verursachende Zugangsberechtigte. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 2.3.
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch den ZB - auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die Regiobahn GmbH die erforderlichen Sanierungsmaß- nahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der verursachende ZB. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Ziffer 17.4 dieser Vereinbarung. Ist die Regiobahn GmbH als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den ZB – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt der ZB die der Regiobahn GmbH entstehenden Kosten. Hat die Regiobahn GmbH zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht insbesondere von den Umständen ab, wie weit der Schaden überwie- gend von dem Einen oder dem Anderen verursacht worden ist.