Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
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Samples: www.rmv.de, www.regionalbahn-kassel.de, www.abe-gmbh.net
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4. Ist der Betreiber der Schienenwege als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die dem Betreiber der Schienenwege entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
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Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4. Ist der Betreiber der Schienenwege als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die dem Betreiber der Schie- nenwege entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, be- stimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
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Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht ver- ursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen erfor- derlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende ver- ursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
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Samples: www.laenderbahn.com
Bodenkontaminationen. Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht ver- ursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen erfor- derlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende ver- ursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.. Ist der Betreiber der Schienenwege als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – ver- ursacht worden sind, trägt das EVU die dem Betreiber der Schienenwege entstehenden Kosten. Hat der Betreiber der Schienenwege zur Verursa- chung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Um-
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Samples: www.neg-niebuell.de