BÖRSENZULASSUNG Musterklauseln

BÖRSENZULASSUNG. Informationen zu ggf. bei der unter Euronext Dublin firmierenden Irish Stock Exchange plc („Euronext Dublin“) gestellten Anträgen auf Zulassung von Anteilsklassen der Teilfonds zur amtlichen Notierung und zum Handel am Global Exchange Market oder am geregelten Markt der Euronext Dublin werden auf xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxx. veröffentlicht. Zum Datum dieses Prospekts sind keine Anteilsklassen der Teilfonds an der Euronext Dublin notiert. Der Verwaltungsrat geht nicht davon aus, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für die Anteile der Gesellschaft entwickeln wird.
BÖRSENZULASSUNG. Die Aktien der Zielgesellschaft sind gegenwärtig unter der XXXX XX000X0XX000 zum Handel im Regulierten Markt und im Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen und werden außerdem an allen anderen deutschen Wert- papierbörsen (Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München) im Freiverkehr sowie im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt. Diese Börsenzulassung soll nunmehr widerrufen werden (siehe hierzu unter Ziffer 8.6 dieser Angebotsunterlage).
BÖRSENZULASSUNG. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden ausgestellt und alle sonstigen Handlungen (einschließlich der Erstellung und Veröffentli- chung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wert- papierprospekts und weiterer Vermarktungsunterlagen) vorgenommen werden, die noch erforderlich oder zweckdienlich sind, damit im Anschluss an das Wirksamwerden der Ab- spaltung sämtliche Aktien der Siemens Energy AG (einschließlich der existierenden Ak- tien, der im Rahmen der Sachkapitalerhöhungen geschaffenen Aktien und der im Rahmen der Abspaltungskapitalerhöhung geschaffenen Aktien) umgehend zum Handel im Regu- lierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zusätzlich im Teilbereich des Regulier- ten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wert- papierbörse zugelassen werden.
BÖRSENZULASSUNG. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft wurde zum amtlichen Markt an den Wert- papierbörsen zu Berlin-Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie gleichzeitig zum Teilbereich des amtlichen Marktes mit weiteren Zulassungs- folgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Der Prime Standard ist ein Teilbereich des amtlichen Marktes mit besonderen Zulassungsfolgepflichten wie der Verpflichtung zur Quartalsberichterstattung, der Verpflichtung zur Veröffentlichung konsoli- dierter Abschlüsse nach IFRS oder U.S. GAAP, der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Unternehmenskalenders, der Verpflichtung zur Durchführung mindestens einer Analystenveran- staltung außerhalb der Bilanzpressekonferenz sowie der Verpflichtung zur zeitgleichen Veröffentlichung von Ad- hoc Mitteilungen nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz auch in engli- scher Sprache. Der Zulassungsbeschluss erfolgte am 18. Juni 2004. Die Notierungsaufnahme an den genannten Wertpapierbörsen ist für den 21. Juni 2004 vorgesehen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.