Cyber-Haftpflicht. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese infolge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht besteht auch für immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen immaterielle Schäden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie psychischer Beeinträch- tigungen (mental anguish oder emotional distress).
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Cyber-Haftpflicht. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese sie infolge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten aufgrund gesetzlicher gesetz- licher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht besteht auch für immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen immaterielle Schäden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie psychischer Beeinträch- tigungen Beein- trächtigungen (mental anguish oder emotional distress). Darüber hinaus gewährt der Versicherer den Versicherten auch Versicherungsschutz, wenn sie infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen gemäß Ziffer I.5. von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen In- halts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden (Werbe-Haftpflicht).
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Cyber-Haftpflicht. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese sie infolge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten aufgrund gesetzlicher gesetz- liche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht besteht auch für immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen immaterielle Schäden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie psychischer Beeinträch- tigungen (mental anguish oder emotional distress). Insofern gewährt der Versicherer den Versicherten auch Versicherungsschutz, wenn sie im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
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