Vermögensanlage Musterklauseln

Vermögensanlage. 7 Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Vermögensanlage. 21 Vll. Änderung der Satzung sowie Einführung und Änderung der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen § 22 1. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen, sofern sie sich nicht auf 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung des Abänderungsbe- schlusses die Vornahme von Änderungen verlangt, dem zu entsprechen. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. 5. Die Bestimmung der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen über Beiträge kann durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. Sonstige Änderungen der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen berühren die durch Versicherungsvertrag begründeten Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung können auch mit Wirkung für bestehende
Vermögensanlage. 23 Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
Vermögensanlage. PUBLICA verwaltet das Vermögen des Vorsorgewerks im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten für die Vermögensverwaltung werden dem Ergebnis aus Vermögensanlagen belastet.
Vermögensanlage. Die Stiftung legt ihr Vermögen sicher und ertragsbringend an. Sie berücksichtigt dabei im Rahmen ihrer sozialen Zielsetzung und der Grundsätze eines soliden Finanzgebarens sowohl die Interessen
Vermögensanlage. 21 Vll. Änderung der Satzung sowie Einführung und Änderung der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen § 22 1. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen, sofern sie sich nicht auf
Vermögensanlage. 1 Das Vermögen wird vom Stiftungsrat verwaltet. Es ist nach anerkannten Grundsätzen, insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen Anlagevorschrif- ten zu verwalten, wobei neben der Sicherheit der Anlage auch eine angemes- sene Rendite anzustreben und den Liquiditätsbedürfnissen der SVE Rechnung zu tragen ist. Der Stiftungsrat kann die Vermögensanlage an Dritte übertragen. 2 Der Stiftungsrat erlässt ein Anlagereglement.
Vermögensanlage. 1Bei der Anlage des Vermögens soll der Freistaat Thüringen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmer am Versorgungswerk aus Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes entsprechend berücksichtigt werden. 2Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.
Vermögensanlage. Die Vermögensanlage erfolgt analog dem in den Bedingungen zur Entgeltumwand- lung im Salzgitter-Konzern („Modell SZAG“) festgelegten Lebenszyklusmodell und unter Berücksichtigung der vom Anlageausschuss zur betrieblichen Altersversor- gung im Salzgitter-Konzern bestimmten Wertpapiere. Der Aufsichtsrat kann nach ei- genem billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine abweichende Vermögensanlage be- schließen. Xxxxxxxx das Vorstandsmitglied zu oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft aus, so erhält das Vorstandsmitglied das Versorgungsguthaben als einmaliges Alterskapital oder auf Antrag in zehn Jahresraten. Xxxxxxxx das Vorstandsmitglied vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus, erhält das Vorstandsmitglied auf Antrag ein vorgezogenes Alterskapital frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Xxxxxxxx das Vorstandsmitglied wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Todes vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft aus, werden dem bereits tatsächlich erreichten Ver- sorgungsguthaben auf dem Versorgungskonto so viele Versorgungsbeiträge hinzu- gerechnet, wie das Vorstandsmitglied erhalten hätte, wenn es bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weiter beschäftigt worden wäre. Maximal werden 10 Versor- gungsbeiträge hinzugerechnet. Das während der aktiven Dienstzeit angesparte Ver- sorgungsguthaben wird zuzüglich eventueller Zurechnungen als Einmalkapital an das Vorstandsmitglied beziehungsweise an Hinterbliebene des Vorstandsmitglieds ausgezahlt. Xxxxxxxx das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, so behält das Vorstandsmitglied eine unverfall- bare Anwartschaft aus dem Versorgungskonto gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
Vermögensanlage. Mit der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Ver- mögensanlage können sich Kapitalanleger als Gesell- schafter unmittelbar oder als Treugeber mittelbar an der IMMOVATION Immobilien Handels AG & Co. 3. KG be- teiligen.