Datenschutz und Verschwiegenheit Musterklauseln

Datenschutz und Verschwiegenheit. 10.1 Im Zuge der Führung der gemeinsamen Krankengeschichte ist es erforderlich, personenbezogene Daten - insbesondere von Patienten sowie vom Belegarzt selbst und ihm zuzurechnendes Personal etc (idF auch „Betroffene“) - zu verarbeiten. Der Belegarzt wird seine Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, in Bezug auf die Nutzung deren personenbezogener Daten im Rahmen der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt transparent informieren. Der Belegarzt ist ebenfalls verantwortlich, die Information gemäß den Art 13 und 14 DSGVO an Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, zu erteilen, sofern die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14 DSGVO - insbesondere im Hinblick auf § 3b Ärztegesetz - nicht ausgeschlossen sind. Anderen Personen gegenüber, deren personenbezogene Daten in der Krankengeschichte verarbeitet werden, hat die Krankenanstalt in Bezug auf die Nutzung deren Daten im Zuge der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt (insbesondere nach Maßgabe der Art 13 und 14 DSGVO) zu informieren. 10.2 Für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Art 15 bis 22 DSGVO gegenüber den Betroffenen ist die Krankenanstalt verantwortlich, sofern die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Regelungen (insbesondere gemäß § 9a KAKuG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen) nicht ausgeschlossen sind. 10.3 Der Belegarzt ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen des Belegarztvertrages anvertraut werden oder auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt Zugriff hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten vertraulich zu behandeln, soweit kein gesetzlich zulässiger Grund für eine Weitergabe der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht. 10.4 Der Belegarzt ist weiters verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Krankenanstalt bzw ihrer Rechtsträgerin absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Belegarzt untersagt, Erklärungen und Auskünfte über interne Angelegenheiten der Krankenanstalt oder deren Rechtsträgerin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien, oh...
Datenschutz und Verschwiegenheit. 6.1 Der Dienstleister wird die personenbezogenen Daten des Klienten ausschließlich zur Erfüllung des Ernährungsberatungsvertrages speichern und verwenden. 6.2 Der Dienstleister ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen der Erfüllung des Ernährungsberatungsvertrages bekannt gewordenen Angaben des Klienten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Datenschutz und Verschwiegenheit. Der Dienstleister verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung.
Datenschutz und Verschwiegenheit. 7.1 C2N sichert dem Auftraggeber Verschwiegenheit über die zu besetzende Position und das Unternehmen zu, soweit dies im Rahmen der Vermittlung möglich ist. 7.2 Die Daten werden vertraulich und entsprechend den Datenschutzvorschriften von C2N sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, der EU-DSGVO und weitere gesetzlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt. 7.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass C2N die Kontaktdaten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages für weitere Kontaktpflege, Newsletter Zusendung und vergleichbarem erheben, verarbeiten und nutzen darf.
Datenschutz und Verschwiegenheit. Xxxxx Xxxxxx verpflichtet sich, über alle betrieblichen Belange des Auftraggebers, über die sie im Rahmen der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren und vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis dazu, dass wir von ihm übermittelte Daten speichern. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darüber unterrichtet, dass wir personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten. Werden vom Auftraggeber Adressdaten zur Verfügung gestellt gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Datenschutz und Verschwiegenheit. Die SimplifyU GmbH verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Firmen- bzw. personenbezogenen Daten der Kunden werden gemäß der Verordnung elektronisch verarbeitet. Sowohl die SimplifyU GmbH als auch der Kunde verpflichten sich das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des anderen zu wahren, es sei denn ein Partner ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft verpflichtet.
Datenschutz und Verschwiegenheit. BEM-Gespräche unterliegen für alle Beteiligten der Verschwiegenheit, das heißt, dass die darin u.a. mit- geteilten Gründe für eine Erkrankung nicht weiterge- geben werden dürfen. Die vereinbarten Maßnahmen zur Arbeitserleichte- rung werden in einem gemeinsamen Protokoll fest- gehalten. Dieses wird nach Evaluation der Maßnah- men und erfolgreicher Wiedereingliederung vernich- tet.
Datenschutz und Verschwiegenheit. An Xxxxxxx Xxx übermittelte Daten, werden ausschließlich für die Korrespondenz, der Abwicklung von Aufträgen sowie für statistische Zwecke gespeichert und verarbeitet. Falls die Bearbeitung des Auftrages oder der Anfrage die Involvierung eines Co-Dienstleisters verlangt, werden personenbezogenen Daten nur mit dem Einverständnis des Kunden an diesen Dienstleister weitergegeben. Die Daten werden stets vertraulich behandelt und nur solange gespeichert, wie es die gesetzliche Aufbewahrungspflicht verlangt. Zu beachten ist auch die komplette Datenschutzerklärung von Xxxxxxx Xxx unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/x/xxxxxxx Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragspartner werden von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und soweit sie gesetzlich zur Veröffentlichung der jeweiligen Informationen verpflichtet sind.

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  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.