Mitwirkungspflichten Die Umsetzung von professionellen Serviceleistungen durch die GE- SELLSCHAFT setzt zudem voraus, dass der KUNDE in seiner Betriebssphäre die erforderli- chen personellen und technischen Voraussetzungen schafft. Der KUNDE hat insbesondere: a) geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Kommunikation zwischen ihm und der GESELL- SCHAFT sichergestellt ist (z. B. Sicherstellung, dass E-Mails von den bekannten Kontakten der GESELLSCHAFT nicht vom Spam-Filter abgefangen werden); b) alle erforderlichen Informationen, Kopien von Unterlagen sowie Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung von professionellen Serviceleistungen von Bedeutung sein können, recht- zeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; c) alle der GESELLSCHAFT bereitgestellten Informationen und Daten im Original oder in Kopie zu verwahren, sodass eine Rekonstruktion bei Beschädigung oder Datenverlust jederzeit mög- lich ist; d) auf Verlangen der GESELLSCHAFT die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Erklärungen in einer von der GESELLSCHAFT formulierten Erklärung schriftlich zu bestätigen; e) soweit für die Leistungserbringung erforderlich, Arbeitsräume und Arbeitsmittel (z. B. Telekom- munikationsmittel, Internet- und Netzwerkzugang) für die BERATER der GESELLSCHAFT rechtzeitig zur Verfügung zu stellen oder mitzuteilen; f) einen Remotezugriff zu den ATOSS PRODUKTEN für den BERATER insbesondere für die Erbringung der professionellen Serviceleistungen zu ermöglichen; hierbei wird der KUNDE si- cherstellen, dass nur solche personenbezogenen Daten, die den konkreten Einzelfall betreffen, auf seinem Kundensystem via remote für den BERATER einsehbar sind. Wenn der KUNDE der GESELLSCHAFT auf deren Anforderung keinen Remotezugriff ermöglicht und kein ande- res gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, kann die GESELLSCHAFT die betreffende Leistung ablehnen und ist für die daraus entstehenden Konsequenzen nicht verantwortlich; g) die erforderlichen IT-Infrastrukturen, Hardware und Software inkl. entsprechender Lizenzierung bereitzustellen. Im Übrigen wird der KUNDE Mitwirkungspflichten erbringen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung der professionellen Serviceleistungen für diesen zumutbar sind. Die Mitwirkungs- pflichten des KUNDEN sind wesentliche Vertragspflichten und werden vom KUNDEN auf ei- xxxx Xxxxxx erfüllt. Erbringt der KUNDE eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungs- gemäß, so haftet die GESELLSCHAFT nicht für die daraus entstehenden Folgen, wie etwa zusätzlicher Leistungsaufwand und / oder Verzögerungen. Die GESELLSCHAFT kann dem KUNDEN zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen unter Fristsetzung auffordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachholungsfrist den VERTRAG kündigen. Die GESELLSCHAFT be- hält sich vor, Mehraufwände, die durch die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des KUN- DEN verursacht werden, gesondert nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen zu berech- nen. § 4 Geistiges Eigentum 1. Geistiges Eigentum der GESELLSCHAFT: Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte der GESELLSCHAFT an den bereitgestellten MATERIALIEN sowie Bearbeitungen, Veränderungen und Weiterentwicklungen an den MATERIALIEN bleiben bei der GESELLSCHAFT. Das gilt auch dann, wenn diese MATERIALIEN vom KUNDEN oder DRITTEN eigenmächtig bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit Fremdpro- dukten verbunden werden. Die GESELLSCHAFT räumt dem KUNDEN jedoch für die Nut- zungsdauer der lizenzierten ATOSS PRODUKTE oder des CLOUD SERVICE ein einfaches (d.