Datenschutzvorschriften Musterklauseln

Datenschutzvorschriften. Sofern es das Gesetz erfordert oder die Parteien dies vereinbaren, werden zusätzliche Datenschutzbedingungen in einem separaten Datenverarbeitungsvertrag geregelt („Datenverarbeitungsbedingungen“). Diese Datenverarbeitungsbedingungen werden Bestandteil dieser Vereinbarung und werden dieser als Anlage beigefügt. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen in den Abschnitten 7.1 bis 7.3 dieser Vereinbarung und der Datenverarbeitungsbedingungen, gelten die Datenverarbeitungsbedingungen vorrangig. In Bezug auf personenbezogene Kundendaten, gilt der Kunde als rechenschaftspflichtige Organisation bzw. Datenverantwortlicher, während Mimecast als Dienstleister bzw. Datenverarbeiter gilt. Soweit die Anwendbaren Datenschutzgesetze es nichts anderes vorsehen, verarbeitet Mimecast die personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Kunden. Die „Anweisungen“ sind in dieser Vereinbarung festgelegt und zusätzlich kann der Kunde bei Bedarf weitere Anweisungen in Schriftform an Mimecast übermitteln. Mimecast erhebt und schützt personenbezogene Daten gemäß der Anwendbaren Datenschutzgesetze. „Anwendbare Datenschutzgesetze“ umfassen eines oder mehrere der folgenden Datenschutzgesetze oder - vorschriften, die auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Mimecast im Rahmen dieses Vertrags anwendbar sind: (i) die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 („DSGVO“); (ii) die DSGVO, wie sie durch den Data Protection Act 2018 in das Recht des Vereinigten Königreichs („UK“) übernommen und durch die Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments, etc.) (EU-Exit) Regulations 2019 („UK GDPR“) geändert wurde; und (iii) alle Gesetze, Verordnungen oder Anordnungen, durch die die vorstehenden Vorschriften umgesetzt werden. Sofern es nach geltendem Recht zulässig ist, kann Mimecast personenbezogene Daten in den Vereinigten Staaten oder anderen Ländern als dem Land, in dem sie erhoben wurden, verarbeiten, so wie es im Trust Center beschrieben wird. Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle für die Verarbeitung und Übertragung (insbesondere ins Ausland) von personenbezogenen Daten ggf. erforderlichen Mitteilungen zu machen und die entsprechenden Einwilligungen einzuholen.
Datenschutzvorschriften. Die Bedeutung der Begriffe "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "für die Verarbeitung Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in dieser Vereinbarung entspricht ihrer Bedeutung in der EU-Richtlinie. Die Parteien stimmen zu und erkennen an, dass die Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung von Kundendaten gelten.
Datenschutzvorschriften. Die europäische Union hat ein umfassendes Regelungswerk für die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten erlassen (z.B. Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr („Datenschutzgrundverordnung“ oder „DSGVO“), das von nationalen Rechtsvorschriften flankiert wird (z. B. das deutsche Bundesdatenschutzgesetz oder das deutsche Telemediengesetz). Daneben gibt es verschiedene sektorspezifische Gesetze und Vorschriften, die für bestimmte Branchen oder Unternehmen gelten und den allgemeinen Bestimmungen vorgehen. Die Datenschutzgrundverordnung ist am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten und stellt die zentrale datenschutzrechtliche Regelung dar. Im Allgemeinen regelt die DSGVO, wann und wie personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden dürfen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und an wen und wie sie übermittelt werden dürfen. Die Datenschutzgrundverordnung enthält zudem strenge Anforderungen für die Einholung der Zustimmung der Betroffenen (der Personen, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen) in die Verwendung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Eine solche Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, wodurch die weitere Verwendung der betroffenen Daten verhindert wird. Darüber hinaus unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb Europas besonderen Anforderungen. Auch werden organisatorische Maßnahmen, wie die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der u.a. die Einhaltung der DSGVO überwachen muss, vorgeschrieben. Auf nationaler Ebene wird die DSGVO in Deutschland z.B. durch das Bundesdatenschutzgesetz flankiert, das die DSGVO in den Bereichen ergänzt, in denen die DSGVO den Mitgliedstaaten Raum für nationale Regelungen lässt. Regelungsbereiche sind insbesondere die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, die Videoüberwachung und die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Deutschland. Sie enthält auch Bestimmungen über Bußgelder und Strafen. Das deutsche Telemediengesetz regelt unter anderem die Impressumspflicht. Die Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaate...
Datenschutzvorschriften. Sofern die einschlägigen Datenschutzvorschriften dies erfordern oder es zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde, werden die zu treffenden Datenschutzmaßnahmen gegebenenfalls ausführlich in einer zwischen den Parteien geschlossenen Datenverarbeitungsvereinbarung beschrieben, die ergänzend zu der vorliegenden Evaluierungsvereinbarung gilt („Datenverarbeitungsvereinbarung“). Bei Widersprüchen zwischen der vorliegenden Evaluierungsvereinbarung und der Datenverarbeitungsvereinbarung ist die Datenverarbeitungsvereinbarung maßgeblich. Mimecast erkennt an, dass im Verhältnis zwischen den Parteien alle Rechte und Ansprüche an sämtlichen Kundendaten beim Kunden liegen. In Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die in den Kundendaten enthalten sind, handelt der Kunde als Datenverantwortlicher und Mimecast als Datenverarbeiter. Mimecast nutzt und verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Kunden und auch nur während des Evaluierungszeitraums. Die „Anweisungen“ sind in der vorliegenden Evaluierungsvereinbarung, dem jeweiligen Evaluierungsauftrag sowie der jeweils anwendbaren Datenverarbeitungsvereinbarung niedergelegt; zusätzlich kann der Kunde bei Bedarf weitere Anweisungen in Schriftform an Mimecast übermitteln. Mimecast erhebt und schützt die Kundendaten gemäß Geltendem Recht. “Geltendes Recht” wird in diesem Zusammenhang definiert als das deutsche Datenschutzrecht und die Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679), soweit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Mimecast im Rahmen dieser Vereinbarung anwendbar. Der Kunde akzeptiert, dass Mimecast Kundendaten und personenbezogene Daten in den Vereinigten Staaten oder anderen Ländern als dem Land, in dem sie erhoben wurden, verarbeiten bzw. sie dorthin übertragen oder kopieren darf, sofern eine solche Datenübertragung im Rahmen eines gültigen Datenübertragungsmechanismus erfolgt. Weitere Informationen hierzu stehen unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxx-xxxxxx/ zur Verfügung. Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle für die Verarbeitung und Übertragung (insbesondere ins Ausland) der personenbezogenen Daten von zugelassenen Nutzern gegebenenfalls erforderlichen Mitteilungen zu machen und die entsprechenden Einwilligungen einzuholen.

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  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.