Datensicherheit. 9.1. Dem Auftraggeber stehen als datenschutzrechtlichem Verantwortlichen (Art 4 Z 7 DSGVO) die Rechte und Pflichten an sämtlichen Transaktionsdaten sowie allen sonstigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber ist vor allem für die Gewährung sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Betroffenenrechte insbesondere nach Art 15 bis Art 22 DSGVO verantwortlich. Der Auftragnehmer hat keine wie auch immer gearteten Rechte an den Transaktionsdaten und personenbezogenen Daten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht bestimmte Rechte einräumt. 9.2. Der Auftraggeber sichert zu, sämtliche ihn treffenden datenschutzrechtliche Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. 9.3. Der Auftragnehmer wird, sofern er als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter tätig wird, alle erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen treffen, d.h. insbesondere nur auf das Datengeheimnis und die Vertraulichkeit verpflichtete Dienstnehmer einsetzen und kann nur dann weitere Dienstleister heranziehen, wenn der Auftraggeber es billigt und davon rechtzeitig verständigt worden ist. Der Auftragnehmer trifft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Auskunft, Richtigstellung und Löschung nachkommen kann. 9.4. Sofern und soweit den Auftragnehmer gesetzliche und/oder rechtskräftige behördliche und/oder richterliche Verpflichtungen zur Offenlegung von Transaktionsdaten und/oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, so erfolgt die Übermittlung immer in verschlüsselter Form. Der Auftraggeber ist auch in diesen Fällen alleiniger Nutzungsberechtigter des Entschlüsselungsalgorithmus.
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Datensicherheit. 9.1. 9.1 Dem Auftraggeber stehen als datenschutzrechtlichem Verantwortlichen Auftraggeber (Art § 4 Z 7 DSGVO4 DSG 2000) die Rechte und Pflichten an sämtlichen Transaktionsdaten sowie allen sonstigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber ist vor allem für die Gewährung sämtlicher gesetzlich vorgeschriebener Betroffenenrechte insbesondere nach Art 15 bis Art 22 DSGVO Betroffenenrecht iSd DSG 2000 verantwortlich. Der Auftragnehmer hat keine wie auch immer gearteten Rechte an den Transaktionsdaten und personenbezogenen Daten des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht bestimmte Rechte einräumt.
9.2. 9.2 Der Auftraggeber sichert zu, sämtliche ihn treffenden betreffende datenschutzrechtliche Verpflichtungen vollständig zu erfüllen.
9.3. 9.3 Der Auftragnehmer wird, sofern er als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG) tätig wird, alle erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen treffen, d.h. insbesondere nur auf das Datengeheimnis und die Vertraulichkeit verpflichtete Dienstnehmer einsetzen und kann nur dann weitere Dienstleister heranziehen, wenn der Auftraggeber es billigt und davon rechtzeitig verständigt worden ist. Der Auftragnehmer trifft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Auskunft, Richtigstellung und Löschung nachkommen kann.
9.4. 9.4 Sofern und soweit den Auftragnehmer gesetzliche und/oder rechtskräftige behördliche und/oder richterliche Verpflichtungen zur Offenlegung von Transaktionsdaten und/oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, so erfolgt die Übermittlung immer in verschlüsselter Form. Der Auftraggeber ist auch in diesen Fällen alleiniger Nutzungsberechtigter des Entschlüsselungsalgorithmus.
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