Datensicherheit. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der jeweils nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO besteht.
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Datensicherheit. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung Ein- haltung der jeweils nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO besteht.
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Samples: Vereinbarung Über Eine Gemeinsame Verantwortlichkeit
Datensicherheit. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der jeweils nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. i. S. d. Art. 26 DSGVO besteht.
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Samples: www.drk-baden-wuerttemberg.de
Datensicherheit. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der jeweils nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO besteht. Eine generelle Übersicht über bestehende Mindestanforderungen bei technisch organisatorischen Maßnahmen ist in der Anlage 3 einzusehen.
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Samples: Vereinbarung Über Eine Gemeinsame Verantwortlichkeit