Common use of Dauer und Vertragsbeendigung Clause in Contracts

Dauer und Vertragsbeendigung. 10.1 Die Vertragsdauer, sowie die Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung bzw. ordentlichen Kündigung sind jedenfalls einzelvertraglich zu regeln. 10.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, können der Auftraggeber und der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Dafür gilt als wichtiger Grund im Sinne der Bedingungen insbesondere die wiederholte oder dauerhafte, zumindest über einen Zeit- raum von mehr als 3 Monaten andauernde Nichterfüllung wesentlicher Ver- tragspflichten, worunter jedenfalls die vertragsgemäße Leistungserbringung, sowie Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen zu verstehen sind. 10.3 Darüber hinaus kann der Auftragnehmer noch aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen: - wenn in einem Audit gemäß Punkt 8.3 oder anderweitig vom Auftragneh- mer wesentliche oder wiederholte geringfügige Abweichungen von den Lizenzbedingungen nachweislich festgestellt wurden; - wenn der Auftraggeber sich beharrlich weigert, in einem Audit gemäß Punkt 8.3 oder anderweitig vom Auftragnehmer nachweislich festge- stellte Abweichungen zu korrigieren; 10.4 Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröff- net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berech- tigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, so- fern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entge- gensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirt- schaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich ist. 10.5 Für Fälle der Kündigung aus wichtigem Grund oder des Rücktritts vom Ver- trag sind, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, einschließlich vorprozessualer Kosten, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung etwaiger aufgrund dieses Vertrages bereits vorgenommener Softwareliefe- rungen zu verlangen.

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Samples: Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement

Dauer und Vertragsbeendigung. 10.1 Die Vertragsdauer, sowie die Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung bzw. ordentlichen Kündigung sind jedenfalls einzelvertraglich zu regeln. 10.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, können der Auftraggeber und der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Dafür gilt als wichtiger Grund im Sinne der Bedingungen insbesondere die wiederholte oder dauerhafte, zumindest über einen Zeit- raum von mehr als 3 Monaten andauernde Nichterfüllung wesentlicher Ver- tragspflichten, worunter jedenfalls die vertragsgemäße Leistungserbringung, sowie Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen zu verstehen sind. 10.3 Darüber hinaus kann der Auftragnehmer noch aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen: - wenn in einem Audit gemäß Punkt 8.3 oder anderweitig vom Auftragneh- mer wesentliche oder wiederholte geringfügige Abweichungen von den Lizenzbedingungen nachweislich festgestellt wurden; - wenn der Auftraggeber sich beharrlich weigert, in einem Audit gemäß Punkt 8.3 oder anderweitig vom Auftragnehmer nachweislich festge- stellte Abweichungen zu korrigieren;; - wenn der Auftraggeber den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtun- gen aus diesem oder einem anderen Vertrag zwischen den Vertragspart- nern nicht oder nicht gehörig nachkommt. 10.4 Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröff- net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berech- tigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, so- fern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entge- gensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirt- schaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich ist. 10.5 Für Fälle der Kündigung aus wichtigem Grund oder des Rücktritts vom Ver- trag sind, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, einschließlich vorprozessualer Kosten, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung etwaiger aufgrund dieses Vertrages bereits vorgenommener Softwareliefe- rungen zu verlangen.

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