Dekontaminationskosten. Kosten für → die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von Kein Versicherungsschutz besteht für A 5.4 Umgebungsbepflanzungen
Dekontaminationskosten. Versichert sind auch die infolge eines durch Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Versicherungsfalls notwendigen De- kontaminationskosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnun- gen entstehen, um • Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen, zu dekontami- nieren oder auszutauschen, • den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans- portieren und dort abzulagern oder zu vernichten und • anschließend den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls wiederherzustellen. Die Aufwendungen gemäß Satz 1 werden nur ersetzt, sofern die behördliche Anordnung • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen worden waren und • eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch den Versi- cherungsfall entstanden ist und von versicherten Sachen ausge- löst wurde und • innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls er- gangen ist und sie uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung angezeigt wurde. Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Konta- mination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontaminati- on erforderlichen Betrag übersteigen. Dies gilt ohne Rücksicht dar- auf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge- wendet worden wäre. Wir ersetzen keine Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen, die von Ih- nen zu erfüllen sind, einschließlich der sogenannten Einliefererhaf- tung.
Dekontaminationskosten. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitz- schlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann aus- schließlich über eine entsprechende Sach-/ Feuerversi- cherung vereinbart werden.
Dekontaminationskosten. C.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 2 WGB F die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um
Dekontaminationskosten. 8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- rungsfalls entstehen, um
8.9.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 8.9.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
8.9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina- tion des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder- lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
8.9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund Ihrer sonstigen Verpflichtungen einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
8.9.5 Kosten gemäß Nr. 8.9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 8.1.
8.9.6 Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt
8.9.7 Der vorher genannte Betrag stellt gleichzeitig die Höchstent- schädigungsgrenzen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres dar.
Dekontaminationskosten. C.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 2 WGB S die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um
C.1.1 Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; C.1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; C.1.3 infolge von C.1.1 den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
C.2 Die Aufwendungen gemäß C.1 ersetzen wir Ihnen nur, sofern die behördliche Anordnung C.2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und C.2.2 eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und C.2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen ist und sie uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung angezeigt wurde.
C.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so ersetzen wir nur die Aufwendungen, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
C.4 Aufwendungen, die Ihnen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen - einschließlich der Einliefererhaftung - entstehen, ersetzen wir nicht.
C.5 Wenn Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beanspruchen können, leisten wir Ihnen keine Entschädigungen.
Dekontaminationskosten. Abweichend von § 2 Abs. 5 VGB 2008 gelten Dekontaminationskosten bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.
Dekontaminationskosten. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
Dekontaminationskosten. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedin- gungen für die Feuerversicherung ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die die Versicherungsnehmerin aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch ei- nen Versicherungsfall aufwenden muss.
Dekontaminationskosten. Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx und Löschwasser, d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlichrechtlicher Verfügungen infol ge einer Kontamination aufwenden muss, um: • Erdreich (inkl. Fauna und Flora) bzw. Löschwasser auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren, auszutauschen oder zu beseitigen; • das kontaminierte Erdreich bzw. Löschwasser in die nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; • Anschliessend den Zustand des Grund stückes wiederherzustellen, wie er unmittelbar vor Eintritt des Schaden falles bestanden hat.