Dekontaminationskosten Musterklauseln

Dekontaminationskosten. C.1 Wir ersetzen in Erweiterung von Ziffer 2 WGB F die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um
Dekontaminationskosten. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitz- schlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann aus- schließlich über eine entsprechende Sach-/ Feuerversi- cherung vereinbart werden.
Dekontaminationskosten. Kosten für → die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von Kein Versicherungsschutz besteht für A 5.4 Umgebungsbepflanzungen
Dekontaminationskosten. Abweichend von § 2 Abs. 5 VGB 2008 gelten Dekontaminationskosten bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.
Dekontaminationskosten. 8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- rungsfalls entstehen, um
Dekontaminationskosten. Versichert sind auch die infolge eines durch Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Versicherungsfalls notwendigen De- kontaminationskosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnun- gen entstehen, um • Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen, zu dekontami- nieren oder auszutauschen, • den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans- portieren und dort abzulagern oder zu vernichten und • anschließend den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls wiederherzustellen. Die Aufwendungen gemäß Satz 1 werden nur ersetzt, sofern die behördliche Anordnung • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen worden waren und • eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch den Versi- cherungsfall entstanden ist und von versicherten Sachen ausge- löst wurde und • innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls er- gangen ist und sie uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung angezeigt wurde. Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Konta- mination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontaminati- on erforderlichen Betrag übersteigen. Dies gilt ohne Rücksicht dar- auf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge- wendet worden wäre. Wir ersetzen keine Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen, die von Ih- nen zu erfüllen sind, einschließlich der sogenannten Einliefererhaf- tung. Wir ersetzen Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen oder un- terbrechen und an den Schadensort und ggf. zurück an den Ur- laubsort reisen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- den • voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und • Ihre Anwesenheit am Schadensort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede Reise mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen, die Sie aus privaten Gründen un- ternehmen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt. Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutzten Ur- laubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadens- ort. Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen. Wenn aufgrund eines erheblichen Versi- cherungsfalls ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig ist, wer- den die e...
Dekontaminationskosten a. Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx und Löschwasser, d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich­rechtlicher Verfügungen infol­ ge einer Kontamination aufwenden muss, um: • Erdreich (inkl. Fauna und Flora) bzw. Löschwasser auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren, auszutauschen oder zu beseitigen; • das kontaminierte Erdreich bzw. Löschwasser in die nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; • Anschliessend den Zustand des Grund­ stückes wiederherzustellen, wie er unmittelbar vor Eintritt des Schaden­ falles bestanden hat.
Dekontaminationskosten die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnung infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Dekontaminationskosten. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
Dekontaminationskosten. Mehrkosten für die Entseuchung des Erdreiches (Dekontaminationskosten), die aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu untersuchen und nötigenfalls zu entseuchen oder auszutauschen; den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Eine Erstattung dieser Kontaminationskosten setzt voraus, dass die Gesetze bzw. Verordnungen, die Grundlage der behördlichen Auflagen/Anordnungen sind, vor Eintritt des Schadens erteilt wurden; die behördlichen Auflagen innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind.