Deliktunfähigkeit Musterklauseln

Deliktunfähigkeit. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schä- den auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re- gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schaden- ersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Für Sach- und Vermögensschäden ist die Höchster- satzleistung des Versicherers auf 5.000 EUR je Versi- cherungsfall begrenzt. Für Personenschäden gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Deliktunfähigkeit. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch versicherte Personen auch dann ersetzt, wenn keine Haftung wegen Deliktunfähigkeit besteht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs- pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung für diese Fälle beträgt 17.500 Euro je Versicherungsfall und wird auf die für diesen Vertrag ver- einbarte Versicherungssumme angerechnet.
Deliktunfähigkeit. Abweichend zu Abschnitt A Ziff. 2.5 (1) beträgt die Höchst- entschädigung für Schäden durch deliktunfähige Personen 10.000 EUR je Versicherungsfall.
Deliktunfähigkeit. Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Deliktunfähigkeit. Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Deliktunfähigkeit. Auf Wunsch von Dir werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversi- cherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Deliktunfähigkeit. Abweichend zu Abschnitt A Ziff. 2.5 (1) beträgt die Höchst- entschädigung für Schäden durch deliktunfähige Personen 50.000 EUR je Versicherungsfall.
Deliktunfähigkeit 

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  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

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  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.