Denkvermögen. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die Versicherte Person benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitak- tivitäten. oder die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (z. B. Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtzufinden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen und • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (z. B. Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die Versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (z. B. ständiges Aufstehen, zielloses Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (z. B. bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/ bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sor- gen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/oder apathisch. Die Versicherung wird nicht beitragsfrei gestellt, wenn die Pflegebedürftigkeit • durch eines der in § 4 Absatz 2 der AVB genannten Ereignisse eintritt. • durch absichtliche Selbstverletzung oder den Versuch der Selbsttötung verursacht wird. Weisen Sie nach, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, gilt der Ausschluss nicht. Abweichend von § 9 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ihr IDEAL SterbeGeld enden die Erhöhungen für Verträge mit Beitragsbefreiung im Pflegefall • mit Eintritt des Versicherungsfalls (Pflegebedürftigkeit). • in dem Jahr, in dem die Versicherte Person 75 Jahre alt wird, zum Jahrestag der Versicherung. Haben Sie Ihren Vertrag gemäß § 10 Absatz 10 AVB vorzeitig beitragsfrei gestellt, entfällt die Beitragsbefreiung im Pflegefall. Die Pflegebedürftigkeit zeigen Sie uns bitte unverzüglich an. Ist die Versicherte Person gesetzlich pflegeversichert, schicken Sie uns das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversiche- rung (Gutachten eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung). Reicht das Gutachten nicht aus, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen oder sind Sie nicht gesetzlich pflegeversichert, benötigen wir folgende Unterlagen: • Eine ärztliche Bescheinigung über Ursache, Beginn und Verlauf (voraussichtliche Dauer) der Pflegebedürftigkeit. • Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Wir übernehmen ärztliche Gebühren, die zur Begründung Ihres Leistungsanspruchs entstanden sind in voller Höhe. Für weitere erforderliche ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten übernehmen wir 50 % der Kosten. Die Gebühren müssen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens entstanden und angemessen sein. Außerhalb dieses Gebietes übernehmen wir keine Kosten. Wir können weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte oder Gutachter sowie notwendige Nachweise verlangen. Die Kosten dafür tragen wir. Zusätzlich müssen Sie beziehungsweise die Versicherte Person • die Ärzte, die die Versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, • andere Versicherer, • (Sozial-)Versicherungsträger, • Behörden oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen ermächtigen, uns erforderliche Auskünfte zu erteilen. Wir benötigen dafür eine Schweigepflichtentbindung. Wir empfehlen Ihnen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu erteilen. Wir informieren Sie darüber, von welchen Personen oder Einrichtungen und zu welchem Zweck wir eine Auskunft oder Untersuchung benötigen. Die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte entscheidet, ob sie oder er • in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten durch die IDEAL einwilligt, • in die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die IDEAL einwilligt beziehungsweise • in die Begutachtung einwilligt, • die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbindet, oder ob sie die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen Sie uns die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 1 und 3 einreichen. Wir entscheiden innerhalb einer Woche, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind. Wenn wir die Prüfung nicht abschließen können, weil Nachweise noch nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, teilen wir Ihnen das regelmäßig (mindestens alle drei Wochen) mit.
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Denkvermögen. Der Punkt ist erreichtHilfebedarf liegt vor, wenn sich die Versicherte versicherte Person sich ihrer selbst und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist. Das heißt, das heißt die Versicherte versicherte Person benötigt bei beiden der folgenden Tätigkeiten den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Auffordern: - Beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen. Die Hilfe wird benötigt, da sie die versicherte Person die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige einzelne, notwendi- ge Schritte regelmäßig vergisst und • beim vergisst. - Beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und der Durchführung von Freizeitak- tivitätenFreizeitaktivitäten. oder Hilfebedarf liegt auch vor, wenn die Versicherte versicherte Person ist nicht mehr in der LageLage ist, • sämtli- che der folgenden Tätigkeiten auszuführen: - Personen aus dem näheren Umfeld (z. B. wie Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und • sich oder Beobachtungen erinnern. - Sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtzufinden zurechtfinden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen und • sich erkennen. - Sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten Tageszei- ten mit regelmäßigen Ereignissen (z. B. wie Mittagessen) zu erkennen und • einfache erkennen. - Einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. Der Punkt ist erreicht- Umgang mit Emotionen Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, WahrnehmungenWahrneh- mungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vorist der Fall, wenn die Versicherte versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • - Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei der Bewältigung von motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (z. B. wie ständiges Aufstehen, zielloses Aufstehen oder ziello- ses Umhergehen) benötigt oder • - verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen Gegen- ständen wird und Unterstützung (z. B. wie bei der Körperhygiene, Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • - unter Angstattacken und oder Wahnvorstellungen leidet. Sie , das heißt sie fühlt sich verfolgt/ bedrohtverfolgt/be- droht/bestohlen und äußert hat starke Ängste und Sor- gen oder • - antriebslos und oder schwer depressiv ist. Sie , das heißt sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten Aktivi- täten oder Kommunikation auf, auf und wirkt traurig und/oder apathisch. Die Versicherung wird nicht beitragsfrei gestellt, wenn die Pflegebedürftigkeit • durch eines der in § 4 Absatz 2 der AVB genannten Ereignisse eintritt. • durch absichtliche Selbstverletzung oder den Versuch der Selbsttötung verursacht wird. Weisen Sie nach, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, gilt der Ausschluss nicht. Abweichend von § 9 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ihr IDEAL SterbeGeld enden die Erhöhungen für Verträge mit Beitragsbefreiung im Pflegefall • mit Eintritt des Versicherungsfalls (Pflegebedürftigkeit). • in dem Jahr, in dem die Versicherte Person 75 Jahre alt wird, zum Jahrestag der Versicherung. Haben Sie Ihren Vertrag gemäß § 10 Absatz 10 AVB vorzeitig beitragsfrei gestellt, entfällt die Beitragsbefreiung im Pflegefall. Die Pflegebedürftigkeit zeigen Sie uns bitte unverzüglich an. Ist die Versicherte Person gesetzlich pflegeversichert, schicken Sie uns das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversiche- rung (Gutachten eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung). Reicht das Gutachten nicht aus, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen oder sind Sie nicht gesetzlich pflegeversichert, benötigen wir folgende Unterlagen: • Eine ärztliche Bescheinigung über Ursache, Beginn und Verlauf (voraussichtliche Dauer) der Pflegebedürftigkeit. • Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Wir übernehmen ärztliche Gebühren, die zur Begründung Ihres Leistungsanspruchs entstanden sind in voller Höhe. Für weitere erforderliche ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten übernehmen wir 50 % der Kosten. Die Gebühren müssen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens entstanden und angemessen sein. Außerhalb dieses Gebietes übernehmen wir keine Kosten. Wir können weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte oder Gutachter sowie notwendige Nachweise verlangen. Die Kosten dafür tragen wir. Zusätzlich müssen Sie beziehungsweise die Versicherte Person • die Ärzte, die die Versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, • andere Versicherer, • (Sozial-)Versicherungsträger, • Behörden oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen ermächtigen, uns erforderliche Auskünfte zu erteilen. Wir benötigen dafür eine Schweigepflichtentbindung. Wir empfehlen Ihnen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu erteilen. Wir informieren Sie darüber, von welchen Personen oder Einrichtungen und zu welchem Zweck wir eine Auskunft oder Untersuchung benötigen. Die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte entscheidet, ob sie oder er • in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten durch die IDEAL einwilligt, • in die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die IDEAL einwilligt beziehungsweise • in die Begutachtung einwilligt, • die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbindet, oder ob sie die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen Sie uns die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 1 und 3 einreichen. Wir entscheiden innerhalb einer Woche, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind. Wenn wir die Prüfung nicht abschließen können, weil Nachweise noch nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, teilen wir Ihnen das regelmäßig (mindestens alle drei Wochen) mit.
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Denkvermögen. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die Versicherte Person benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst vergisst, und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitak- tivitäten. oder die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (z. B. Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtzufinden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen er- kennen und • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (z. B. Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die Versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (z. B. ständiges ständi- gem Aufstehen, zielloses ziellosem Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (z. B. bei der Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/ verfolgt/bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sor- gen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/und/ oder apathisch. Die Versicherung wird nicht beitragsfrei gestellt, wenn die Pflegebedürftigkeit • durch eines der in § 4 Absatz 2 der AVB genannten Ereignisse eintritt. • durch absichtliche Selbstverletzung oder den Versuch der Selbsttötung verursacht wird. Weisen Sie nach, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, gilt der Ausschluss nicht. Abweichend von § 9 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ihr IDEAL SterbeGeld enden die Erhöhungen für Verträge mit Beitragsbefreiung im Pflegefall • mit Eintritt des Versicherungsfalls (Pflegebedürftigkeit). • in dem Jahr, in dem die Versicherte Person 75 Jahre alt wird, zum Jahrestag der Versicherung. Haben Sie Ihren Vertrag gemäß § 10 Absatz 10 AVB vorzeitig beitragsfrei gestellt, entfällt die Beitragsbefreiung im Pflegefall. Die Pflegebedürftigkeit zeigen Sie uns bitte unverzüglich an. Ist die Versicherte Person gesetzlich pflegeversichert, schicken Sie uns das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversiche- rung (Gutachten eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung). Reicht das Gutachten nicht aus, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen oder sind Sie nicht gesetzlich pflegeversichert, benötigen wir folgende Unterlagen: • Eine ärztliche Bescheinigung über Ursache, Beginn und Verlauf (voraussichtliche Dauer) der Pflegebedürftigkeit. • Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Wir übernehmen ärztliche Gebühren, die zur Begründung Ihres Leistungsanspruchs entstanden sind in voller Höhe. Für weitere erforderliche ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten übernehmen wir 50 % der Kosten. Die Gebühren müssen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens entstanden und angemessen sein. Außerhalb dieses Gebietes übernehmen wir keine Kosten. Wir können weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte oder Gutachter sowie notwendige Nachweise verlangen. Die Kosten dafür tragen wir. Zusätzlich müssen Sie beziehungsweise die Versicherte Person • die Ärzte, die die Versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, • andere Versicherer, • (Sozial-)Versicherungsträger, • Behörden oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen ermächtigen, uns erforderliche Auskünfte zu erteilen. Wir benötigen dafür eine Schweigepflichtentbindung. Wir empfehlen Ihnen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu erteilen. Wir informieren Sie darüber, von welchen Personen oder Einrichtungen und zu welchem Zweck wir eine Auskunft oder Untersuchung benötigen. Die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte entscheidet, ob sie oder er • in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten durch die IDEAL einwilligt, • in die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die IDEAL einwilligt beziehungsweise • in die Begutachtung einwilligt, • die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbindet, oder ob sie die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen Sie uns die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 1 und 3 einreichen. Wir entscheiden innerhalb einer Woche, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind. Wenn wir die Prüfung nicht abschließen können, weil Nachweise noch nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, teilen wir Ihnen das regelmäßig (mindestens alle drei Wochen) mit.
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Denkvermögen. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person sich und ihrer Umgebung nicht mehr bewusst ist, das heißt die Versicherte Person benötigt den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern • beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen, da sie die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne notwendige Schritte regelmäßig vergisst und • beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der Auswahl und Durchführung von Freizeitak- tivitäten. oder die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, • Personen aus dem näheren Umfeld (z. B. Familienangehörige) zu erkennen und sich an kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und • sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtzufinden und dortige Risiken und Gefahren zu erkennen er- kennen und • sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich zu orientieren und Tageszeiten mit regelmäßigen Ereignissen (z. B. Mittagessen) zu erkennen und • einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen zu verstehen, wenn diese nicht wiederholt und erläutert werden. Der Punkt ist erreicht, wenn die Versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrnehmungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies liegt vor, wenn die Versicherte Person mindestens zweimal wöchentlich • Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (z. B. ständiges ständi- gem Aufstehen, zielloses ziellosem Umhergehen) benötigt oder • verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegenständen wird und Unterstützung (z. B. bei der • Körperhygiene, der Nahrungsaufnahme) ablehnt oder • unter Angstattacken und Wahnvorstellungen leidet. Sie fühlt sich verfolgt/ verfolgt/bedroht/bestohlen und äußert starke Ängste und Sor- gen oder • antriebslos und schwer depressiv ist. Sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivitäten oder Kommunikation auf, wirkt traurig und/und/ oder apathisch. Versicherungsfähig ist nur, wer bei Antragstellung in einer deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder deutschen Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist und über eine gesetzliche Pflegepflichtversicherung verfügt. Auf Wunsch legen wir Gutachten oder Stellungnahmen (Unterlagen) offen. Dabei muss es sich um Unterlagen handeln, die wir bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt haben. Die Versicherung wird nicht beitragsfrei gestelltOffenlegung kann nur von der Person geltend gemacht werden, auf die sich die Unterlage bezieht (betroffene Person bzw. gesetz- licher Vertreter). Dies gilt nicht, wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die Pflegebedürftigkeit • durch eines Versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. In solchen Fällen können wir nur, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Ihr IDEAL PflegeTagegeld beginnt zu dem mit Ihnen vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den Einlösebetrag nicht zu dem vereinbarten Termin zahlen, kann jedoch unsere Pflicht, die vereinbarten Leistungen an Sie auszuzahlen, entfallen (siehe § 9 Absatz 3). Ihr IDEAL PflegeTagegeld endet grundsätzlich mit dem Tod der Versicherten Person oder wenn Sie (siehe § 15) oder die IDEAL (siehe § 16) den Vertrag beenden. Gegebenenfalls laufende Pflegerentenzahlungen enden am letzten Tag des Monats, in § 4 Absatz 2 dem die Versicherte Person verstirbt oder der AVB genannten Ereignisse eintritt. • durch absichtliche Selbstverletzung oder den Versuch der Selbsttötung verursacht Vertrag beendet wird. Weisen Beginntermine gelten ab 0:00 Uhr, also immer ab der ersten Sekunde des genannten Tages. Endtermine gelten bis 24:00 Uhr, also immer bis zur letzten Sekunde des genannten Tages. Sprechen wir von einer Dauer „bis einschließ- lich“ eines Monats, ist der Endtermin der Letzte des Monats um 24:00 Uhr. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Pflegebedürftigkeit gekommen ist. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich weltweit. Ein Anspruch auf eine Leistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit besteht nur, wenn sich die Versicherte Person zur Feststellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in die Europäische Union, die Schweiz, nach Norwegen, Island oder Liechtenstein begibt. Das gilt auch für eine Nachprüfung der versicherten Pflegebedürftigkeit bei bereits eingetretener Leistungsverpflichtung wegen dau- erhafter Pflegebedürftigkeit nach diesen Bedingungen. Reisekosten werden dafür von uns nicht übernommen. Kann die Versicherte Person diese Anspruchsvoraussetzung – egal aus welchen Gründen – nicht erfüllen, endet Ihr IDEAL PflegeTagegeld. Bitte beachten Sie, dass Sie nachaufgrund dieser Regelung eine Versicherungsleistung unter Umständen nicht geltend machen können, da die Versicherte Person nicht reisefähig, der finanzielle Aufwand unverhältnismäßig hoch oder eine Rückkehr unwirtschaftlich sein könnte. Tritt die versicherte Pflegebedürftigkeit infolge einer versuchten Selbsttötung ein, zahlen wir Ihre versicherte Leistung nur, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit Geistestätig- keit begangen worden ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Eintritt versicherter Pflegebedürftigkeit • durch Kernenergie oder atomare, gilt biologische beziehungsweise chemische (ABC-)Waffen. • durch einen Krieg, Bürgerkrieg oder innere Unruhen. • Im Fall eines Kriegs oder Bürgerkriegs werden wir jedoch leisten, wenn die Pflegebedürftigkeit während eines Aufenthalts der Ausschluss nichtVersicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war. Abweichend • Im Fall von § 9 Absatz 2 inneren Unruhen werden wir leisten, wenn die Versicherte Person nicht aufseiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Unruhestifter teilgenommen hat. • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Selbstverletzung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen werden. • durch eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers und der Versicherten Person, die vorsätzlich den Pflegefall herbeiführt. Grundsätzlich erhalten Sie als unser Versicherungsnehmer alle Auszahlungen aus Ihrem IDEAL PflegeTagegeld. Wir sind verpflichtet an die Versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Weitere Formen, das Recht auf Ihre Leistungen an eine andere Person weiterzugeben – etwa im Rahmen einer Abtretung oder einer Verpfändung – sind bei Ihrem IDEAL PflegeTagegeld nicht möglich. Sie können Ihren Versicherungsschutz während der Laufzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Dabei berechnen wir den neuen Beitrag mit den Grundlagen Ihres bestehenden Vertrags. Bieten wir Ihren Tarif zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht mehr an, be- rechnen wir den neuen Beitrag für Ihr IDEAL SterbeGeld enden PflegeTagegeld mit den Grundlagen, die Erhöhungen wir zu diesem Zeitpunkt für Verträge mit Beitragsbefreiung im Pflegefall • mit Eintritt das Neugeschäft des Versicherungsfalls (Pflegebedürftigkeit)IDEAL PflegeTagegeldes verwenden. • in Ihr Vertrag wird dann auf diesen Tarif umgestellt. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn Ihres IDEAL PflegeTagegeldes können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Ge- sundheitsprüfung und ohne Vorliegen eines bestimmten Ereignisses erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Erhöhung vor dem Jahr60. Geburtstag der Versicherten Person durchführen. Nach Ablauf der ersten drei Jahre nach Beginn Ihres IDEAL PflegeTagegeldes oder nach dem 60. Geburtstag der Versicherten Person muss ein bestimmtes Ereignis vorliegen, in dem das Sie von der Notwendigkeit überzeugt hat, Ihr IDEAL PflegeTagegeld zu erhöhen. Nur wenn ein solches, für uns nachvollziehbares Ereignis vorliegt, können wir auch dann noch auf eine Gesundheitsprüfung verzichten. Dabei muss es sich um eines der folgenden, die Versicherte Person 75 Jahre alt wirdbetreffenden Ereignisse handeln: • Tod des Ehegatten, zum Jahrestag des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners oder des eingetragenen Lebenspartners, • Pflegefall des Ehegatten, des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners oder des eingetragenen Lebenspartners, • Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes, • Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft, • Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, • Erstmaliger Erwerb von Wohneigentum, • Abschluss der Versicherungersten Berufsausbildung eines eigenen oder adoptierten Kindes, • Abschluss des ersten Studiums eines eigenen oder adoptierten Kindes oder • Erhöhung des Bruttojahreseinkommens um mindestens 10 %. Haben Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Vertrag gemäß § die Erhöhung vor dem 67. Geburtstag der Versicherten Person durchführen. • Ihre versicherten Leistungen halten nach Ihrer Erhöhung die Obergrenzen ein. • Ihre Erhöhung enthält ausschließlich Leistungen, die bisher auch versichert sind. • Ihre Leistungen steigen um nicht mehr als 10 Absatz 10 AVB vorzeitig beitragsfrei gestellt, entfällt die Beitragsbefreiung im Pflegefall% Ihrer aktuellen Leistungen. • Ihre Leistungen steigen bei mehrfachen Erhöhungen insgesamt um nicht mehr als 30 % Ihrer anfänglich versicherten Leistungen. • Die Versicherte Person war oder ist nicht pflegebedürftig. • Es wurden keine Leistungen aufgrund Pflegebedürftigkeit zeigen Sie uns bitte unverzüglich an. Ist für die Versicherte Person gesetzlich pflegeversichertbeantragt. • Sie können maximal einmal pro Kalenderjahr Gebrauch von der Nachversicherungsgarantie machen. • Ihre Erhöhung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses beantragen. Wir versichern Neugeborene ohne Wartezeiten, schicken Sie uns das Gutachten des Versicherungsträgers der Pflegepflichtversiche- rung (Gutachten eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung)ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Reicht das Gutachten nicht aus, um die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen oder sind Sie nicht gesetzlich pflegeversichert, benötigen wir folgende UnterlagenDabei gilt: • Eine ärztliche Bescheinigung über Ursache, Beginn und Verlauf (voraussichtliche Dauer) Ein Elternteil muss am Tag der PflegebedürftigkeitGeburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der verein- barte Versicherungsbeginn. • Eine Bescheinigung Das neugeborene Kind eines bei uns versicherten Elternteils müssen Sie spätestens 2 Monate nach dem Tag seiner Geburt bei uns zur Versicherung anmelden. In diesem Fall beginnt die Versicherung rückwirkend zum Tag seiner Geburt. • Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der Person des versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze nach dem höheren oder der Einrichtungumfassenderen Versicherungsschutz. • Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflegebedürftigkeit des Neugeborenen wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten. Wir versichern Adoptivkinder, die mit zum Zeitpunkt der Pflege betraut istAdoption noch minderjährig sind, über Art ohne Wartezeiten und Umfang ohne Leistungsaus- schlüsse. Dabei gilt: • Ein Elternteil muss am Tag der Pflege. Wir übernehmen ärztliche Gebühren, die zur Begründung Ihres Leistungsanspruchs entstanden sind in voller Höhe. Für weitere erforderliche ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten übernehmen wir 50 % der Kosten. Die Gebühren müssen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens entstanden und angemessen Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Außerhalb dieses Gebietes übernehmen • Das Adoptivkind müssen Sie spätestens 2 Monate nach dem Tag seiner Adoption bei uns zur Versicherung anmelden. In diesem Fall beginnt die Versicherung rückwirkend zum Tag seiner Adoption. • Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze nach dem höheren oder umfassenderen Versicherungsschutz. • Für ein erhöhtes Risiko können wir keine Kosten. Wir können weitere ärztliche Untersuchungen durch einen Risikozuschlag in Höhe von uns beauftragte Ärzte oder Gutachter sowie notwendige Nachweise bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen. Die Kosten dafür tragen wirPflichten des Versicherungsnehmers Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, zu welchen Terminen und in welcher Höhe Sie Beitragszahlungen geplant haben. Zusätzlich müssen Sie beziehungsweise die Versicherte Person • die Ärzte, die die Versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, • andere Versicherer, • (Sozial-)Versicherungsträger, • Behörden oder Kranken- Gesetzlich unterscheiden wir zwei Arten von Beiträgen: den Einlösungsbeitrag und Pflegeeinrichtungen ermächtigen, uns erforderliche Auskünfte zu erteilen. Wir benötigen dafür eine Schweigepflichtentbindung. Wir empfehlen Ihnen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu erteilen. Wir informieren Sie darüber, von welchen Personen oder Einrichtungen und zu welchem Zweck wir eine Auskunft oder Untersuchung benötigen. Die Versicherte Person oder der berechtigte Dritte entscheidet, ob sie oder er • in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten durch die IDEAL einwilligt, • in die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die IDEAL einwilligt beziehungsweise • in die Begutachtung einwilligt, • die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbindet, oder ob sie die erforderlichen Unterlagen selbst beibringt. Zur Feststellung der Leistungspflicht müssen Sie uns die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 1 und 3 einreichen. Wir entscheiden innerhalb einer Woche, ob und ab welchem Termin ein Leistungsanspruch besteht. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung bei uns eingegangen sind. Wenn wir die Prüfung nicht abschließen können, weil Nachweise noch nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, teilen wir Ihnen das regelmäßig (mindestens alle drei Wochen) mitden Folgebeitrag.
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