Depotbank (Verwahrstelle) Musterklauseln

Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die Raiffeisen Bank International AG, Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank (Verwahrstelle), die Raiffeisen Landesbanken und die Kathrein Privatbank Aktiengesellschaft, Wien oder sonstige im Prospekt genannte Zahlstellen.
Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die UniCredit Bank Austria AG, Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank (Verwahrstelle) und ihre Filialen oder sonstige im Prospekt genannte Zahlstel- len.
Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Immobilienfonds bestellte Depotbank gemäß ImmoInvFG, die gleichzeitig die Verwahrstelle gemäß AIFMG ist, (nachstehend „Verwahrstelle“ oder „Depotbank“) ist die UniCredit Bank Austria AG, mit Sitz in Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank oder sonstige im Prospekt inklusive den „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ (nachstehend „Prospekt“) genannte Zahlstellen.
Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die State Street Bank International GmbH Filiale Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank (Verwahrstelle) oder sonstige im Prospekt genannte Zahlstellen.
Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Investmentfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die Erste Group Bank AG, Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Bankhaus Krentschker & Co. Aktiengesellschaft, Graz, die Depotbank (Ver- wahrstelle) oder sonstige in den „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ genannte Zahlstellen.
Depotbank (Verwahrstelle). Die für den Spezialfonds bestellte Depotbank (Verwahrstelle) ist die State Street Bank International GmbH, Filiale Wien, Wien. Zahlstellen für Anteilscheine sind die Depotbank (Verwahrstelle) oder sonstige in den „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ genannte Zahlstellen. Die Verwahrstelle wird unter der Auflage, dass auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 14 AIFMG erfüllt sind, berechtigt, sich von der Haftung für die in einem Drittland verwahrten Vermögenswerte zu befreien, wenn laut den Rechtsvorschriften dieses Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß § 19 Abs. 11 Z 4 lit. b AIFMG genügen.