Depotbankkommission Musterklauseln

Depotbankkommission. Die Depotbank belastet folgende Kommissionen: • Depotgebühr: Kommission für die Verwahrung der Vermögen der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben; sie wird jährlich auf dem Inventarwert des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens erhoben und ent- spricht höchstens dem in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnten Satz. Der jeweils ef- fektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. Überdies wer- den dem Teilvermögen die Depotgebühren so- wie die Gebühren Dritter belastet; • Kommission für die Auszahlung des Jahreser- trags an die Anleger; sie wird auf dem Brutto- auschüttungsbetrag erhoben und entspricht höchstens dem in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnten Satz. Der jeweils ef- fektiv angewandte Satz ist dem Jahresbericht zu entnehmen; • Kommission für die Auszahlung des Liquida- tionserlöses im Falle der Auflösung des Anlage- fonds oder eines Teilvermögens; sie wird auf dem Nettoinventarwert der Anteile erhoben und entspricht höchstens dem in den Anhängen die- ses Fondsprospekts erwähnten Satz. Der effek- tive Satz wird im Liquidationsbericht aufge- führt. Überdies können den Teilvermögen die weiteren in §19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen.
Depotbankkommission. Anteile der Anteilsklasse „R“: höchstens 0.2% p.a. Anteile der Anteilsklasse „3a“: höchstens 0.2% p.a. Die effektiv angewandten Sätze der Depotbankkommission sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersicht- lich. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rückver- gütungen 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen anzugeben. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist („verbundene Zielfonds“), so darf sie im Umfang von solchen Anlagen allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Teilvermö- gen belasten.
Depotbankkommission. Anteile der Anteilsklasse „R“: höchstens 0.2% p.a. Anteile der Anteilsklasse „I“: höchstens 0.2% p.a. Die effektiv angewandten Sätze der Depotbankkommission sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersicht- lich. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Liquidation des Teilvermögens belastet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Der effektiv angewandte Satz ist aus der Einzelabrechnung der Depotbank zuhanden der Anleger ersichtlich. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen des Teilvermögens investiert wird, darf unter Berück- sichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 2% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwal- tungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen anzuge- ben.
Depotbankkommission. Die Depotbank belastet folgende Kommissionen: • Depotgebühr: Kommission für die Verwahrung der Vermögen des Anlagefonds, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben; sie wird jährlich auf dem Inventarwert des Vermögens des Anlagefonds erhoben und entspricht höchs- tens dem unten erwähnten Satz. Der jeweils ef- fektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. Überdies wer- den dem Fondsvermögen die Depotgebühren so- wie die Gebühren Dritter belastet; • Kommission für die Auszahlung des Jahreser- trags an die Anleger; sie wird auf dem Brutto- auschüttungsbetrag erhoben und entspricht höchstens dem unten erwähnten Satz. Der je- weils effektiv angewandte Satz ist dem Jahresbe- richt zu entnehmen; • Kommission für die Auszahlung des Liquida- tionserlöses im Falle der Auflösung des Anlage- fonds; sie wird auf dem Nettoinventarwert der Anteile erhoben und entspricht höchstens dem unten erwähnten Satz. Der effektive Satz wird im Liquidationsbericht aufgeführt. Für die oben beschriebenen Kommissionen gelten folgende Maximalsätze: Laufend dem Anlagefonds belastete Kosten undVergütungen KOMMISSIONEN DER FONDSLEITUNG DEPOT- BANKKOM- MISSIONEN I dy höchstens 0,15% höchstens 0,70% höchstens 0,07% P dy höchstens 0,15% höchstens 1,20% höchstens 0,07% Z dy höchstens 0,03% Laut Vertrag mit dem jeweiligen Anleger höchstens 0,03% Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen des Anlagefonds belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER): I dy 0.64% 0.55% 0.55% P dy 0.99% 0.90% 0.90% Z dy - 0.58% 0.08% Auszahlung des Jahreser- trages an die Anleger höchstens 1% des ausge- schütteten Bruttobetrags Auszahlung von Liquida- tionsbetreffnissen im Falle der Auflösung des Fonds höchstens 0,5% Überdies kann dem Anlagefonds die weiteren in §19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.