Änderung des Fondsvertrages. §27. _______________________________________________ 48
Änderung des Fondsvertrages. 27.
1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die De- potbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger dar- über, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Geset- zeskonformität durch die FINMA erstreckt. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Verei- nigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen.
2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
Änderung des Fondsvertrages. 27 Änderung des Fondsvertrages
Änderung des Fondsvertrages. 27.
1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depot- bank zu wechseln, so hat der Anleger die Mög- lichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Publikation Ein- wendungen zu erheben. In der Publikation infor- miert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prü- fung und die Feststellung der Gesetzeskonformi- tät durch die FINMA erstreckt. Bei einer Ände- rung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies un- ter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszah- lung ihrer Anteile in bar verlangen.
2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
Änderung des Fondsvertrages. 27.
1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu Pictet Asset Manage- ment SA 00, xxx xxx Xxxxxxx 0000 Xxxx 73 Banque Pictet & Cie SA 60, rte des Acacias 1211 Genf 73 vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depot- bank zu wechseln, so hat der Anleger die Mög- lichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Publikation Ein- wendungen zu erheben. In der Publikation infor- miert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prü- fung und die Feststellung der Gesetzeskonformi- tät durch die FINMA erstreckt. Bei einer Ände- rung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies un- ter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszah- lung ihrer Anteile in bar verlangen.
2. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss §23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind.
Änderung des Fondsvertrages. (Art. 27) 74
Änderung des Fondsvertrages. 1.1. Bezeichnung; Firma und Satz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter (§1)
Änderung des Fondsvertrages. 27.
1. Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert wer- den, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depot- bank zu wechseln, so hat der Anleger die Mög-